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Diverse: Verordnungen

 Auf gleiche Weise hat sich auch veroffenbaret, daß einige Häuser-Besitzer, die Toback bauen und dörren, dem §. 4. des obangezogenen Additional-Dekrets gerade zu entgegen, sich noch immer unterfangen, ihren gebauten Tobak auf nahe an den Schlöten aufgerichteten Stangen-Gerüsten zum Dörren aufzuhängen.

 Da nun durch dergleichen Mängel und Vergehungen die Gefahr eines Brandes offenbar vermehret wird, den übrigen Mitgliedern der hiesigen Brand-Assecurations-Gesellschaft aber keineswegs zugemuthet werden kann, zu Brandschäden, welche auf solche Weise veranlasset werden können, beyzutragen; so wird hierdurch nicht nur das oballegirte Additional-Dekret vom 20. Sept. 1786. seinem ganzen Innhalt nach, und besonders was die § §. 4. und 29. enthalten, hierdurch gesetzlich erneuert, sondern es werden auch alle diejenigen Mitglieder für Entschädigungs unfähig erklärt, bey denen sich, nach einem in ihren Gebäuden ausgebrochenen Brand, finden wird, daß ihre Häuser einen der oben bemerkten Mängel gehabt, oder, daß sie nahe an den Schlöten Toback aufgehangen haben.

 Diejenigen Mitglieder, deren Häuser noch dergleichen mangelhafte oder untüchtige Schlöte haben, werden demnach hierdurch ernstlich erinnert, ihre Schlöte noch vor Ablauf dieses Jahrs in Vorschrift gemäßen tüchtigen Stand herzustellen, oder mit solchen Gebäuden für das nächstkünftige Jahr, und auf so lange, bis deren Schlöte in der bemerkten Maase hergestellt seyn werden, von der hiesigen Brand-Assecurations-Gesellschaft um so mehr auszutretten, als ihr Verharren bey derselben ihnen gedachtermassen keinen Nutzen gewähren würde.

 Den sämtlichen Steuer- und Dorfshauptleuten hingegen wird hierdurch gemessenst aufgegeben, nicht nur alle Schlöte der, bey hiesiger Brand-Assecurations-Gesellschaft eingeschätzten

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Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 3. Raw, Nürnberg 1791, Seite 383. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_3,_3).pdf/8&oldid=- (Version vom 13.9.2022)