Topographia Sueviae: Salmanswyler

Topographia Germaniae
Salmanswyler (heute: Salem)
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Schellenberg
aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1643, S. 165–166.
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[165]
Salmanswyler / Salmonsweyl / Salmanesvvilare,

Ein berümbtes Cistertzer Closter / 1. Meil-Wegs von der Reichsstatt Vberlingen / an einem Wasser / so nahend dabey in die Aich fällt / vnd nit gar weit von Bodensee gelegen. Jn einer geschriebnen Relation / hat man folgendes davon gefunden; Salmonsweil ist das reicheste Closter in Schwaben / hat aber seine Güter hin vnd wid zerstrewet. Zu Vlm hat es einen Hof / vnnd zwischen Vlm vnnd Bibrach (daselbst auch ein Hof) die Herrschafft Schemelberg / dabey das Dorff Altheim: bey Vberlingen hat es auch etliche Adeliche Güter; vnd ist deßhalben Monatlich auff 4. zu Roß / vnnd 67. zu Fuß / oder 316. Gulden / vnnd zu Vnderhaltung deß Cammergerichts Jährlich / nach dem erhöchten Anschlag / auff 208. Gulden / oder / wie in einer geschriebenen Verzeichnuß ich gelesen [166] 208. Gulden / 21. Kr. 3. Heller angelegt. In einer Relation / deren Titul / Anticategoriae zweyer fürnehmer deß Heyl. Röm. Reichs Ständen / Heiligenberg / vnnd Salmanßweil / wegen jhrer hinc inde habenden / vnnd praetendirten Privilegien / vnnd Verträgen / Anno 1616. in 4. getruckt / stehet vnder anderm / also: Ehe dieser Orth zu einem Closter deß Ordens von Cistertz / zwischen den Jahren / 1130. vnd 40. von Weyland Herrn Gunthram / Freyherrn von Adelsreüttin / gestifftet worden / war es ein gefreyte Kirch. Die Herren Grafen von Fürstenberg / etc. wollen / daß Salmansweil in jrer Graffschafft Heilgenberg lige / vnd sey derselben mit aller Forst / Gleit / vnd Landgerichtlichen hohen / vnd nidern Oberkeit vberall vnterworffen / ohn / was jhre VorEltern / vnnd Vorfahren / an der nidern Obrigkeit / in den Verträgen / gleichsamb auß Gnaden / den Praelaten vberlassen / vnd vergabet haben. Darwider aber die besagte Herren Praelaten / oder Aebbte / vnd Herren dieses Königlich eximirten / vnd befreyten Stiffts / vnnd Münsters / zu Salmansweil / vnd deß Ordens von Cistertz durch Teutschland / vnnd das Königreich Böheim / Vicarii Generales, seyn / vnd sagen / daß vmbs Jahr 1130. vnnd 40. da diß Closter fundirt / die Hertzogen in Schwaben / sampt der Graffschafft Heilgenberg / den gantzen Tractum deß Lintzigöw / oder der Lentienser / so Vindelici gewesen / Landes / pleno jure inngehabt / vnnd die Grafen von Heiligenberg nur jhre Vicarii, Vicedomini, & temporarii Judices, & Administratores, gewest seyn. Vnnd gesetzt / sie weren perpetuirte Erb-Vasallen gewest / dannoch mit jhrem guten Wissen / vnnd Willen / König Conradus III. geborner Hertzog in Schwaben / Salmanßweil (so vorhin Salem genant worden) noch mehr gefreyet / vnnd solchs / der Weltlichen Obrigkeit halber ex praedicto pago Lintzigöw eximirt / vnnd nur einem Römischen König / oder Käyser / in perpetuam Advocatiam, oder Ober-Herrligkeit / vnd Reichs-Vogtey / An. 1142. subjicirt, vnd reservirt; die andere vnd vbrige Causarum Universitatem aber / dem Gottshauß Salmanßweyl allergnädigst vberlassen / vnd daher / ausserhalb allein einem Römischen Käyser / oder König / zuständigen / vnd reservirten Blutbahns / vnnd Obersten Vogtey / Salmanßweil / in jurisdictionalibus alle hohe / vnd nidere Fäll zu berechten / vnd zu straffen gehörten / außgenommen / was die Praelaten den Grafen inn- vnd mit Verträgen nicht quittirt / vnnd relaxirt haben. Das Hauß Oesterreich sey Affter-Schirmherr vber Salmansweil: Der Käyser aber der rechte / vnd ReichsVogt. Es führt das Closter noch auff diese Stunde / neben S. Bernharts / vnd dem Adelsreutischen / auch das Saltzburgische Wappen / zur vnderthänigsten memori, vnd Anzeig / daß Saltzburg der ander Stiffter dises Gottshauses. Es seye Salmansweil notorie immediatus status Imperii; habe Land / vnnd Leut / Vogteyen / Gericht / vnd Gebieth / Zwing / vnd Bänn / ohn allein den blössigen Blutbann nicht. Von den Salmansweilischen Dorffgerichten / werde an das Salmansweilische Sidelgericht / vnd von dannen an ein AbbtsHoffgericht / vnnd von dar weiter an die Käyserl. Mayt. oder derselben Käyserlich Cammergericht / appellirt / etc. Biß hieher diese Relation. Es hat in der Closter-Kirch allhie eine grosse Orgel / in welcher die gröste Pfeiff / in der Länge 28. Schuh / ringsweiß herumb 4. Spannen begreifft. Jtem / so hat es ein grosses Weinfaß allda / welches ein so grosses Lufftloch / daß / vor Zeiten / ein Mönch hinein gefallen / vnd darin ertruncken seyn soll: Wie Schopperus part. 3. Chor. German. cap. 7. auß Bruschio, schreibet. Munst. lib. 5. c. 208. fol. 946. der letzten edition, sagt / es solle diß Faß 40. Fuder halten / vnd 25. Schuh lang seyn. Käyser Carolus V. hat An. 1541. diesem Closter ein sonderlich Privilegium geben / daß nemblich die / so in die Acht erkläret werden / nicht allein im Closter / sondern auch in allen desselben Dörffern / etc. sollen Freyung / vnd Sicherheit / haben. Siehe Magerum de Advocatia armata, cap. 15. num. 97. & seq. vnd Crusium lib. 9. part. 2. Annal. Suev. c. 19. allda Er auch die Aebbte dises Closters setzet.