Satzungen der Bergakademie zu Clausthal vom 14. Mai 1919

Textdaten
Autor: Otto Fischbeck Preußischer Minister für Handel und Gewerbe
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Titel: Satzungen der Bergakademie zu Clausthal vom 14. Mai 1919
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Erscheinungsdatum: 1919
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[2]
Satzungen

der

Bergakademie zu Clausthal

vom 14. Mai 1919.


Auf Grund der Ermächtigung der Preußischen Regierung vom 10. Mai 1919 wird für die Bergakademie in Clausthal nachstehende Satzung nebst Ausführungsbestimmungen erlassen.

Berlin, den 14. Mai 1919.

Der Minister für Handel und Gewerbe.

Fischbeck.


(Zu den mit einem *) versehenen Paragraphen sind Ausführungsbestimmungen erlassen.)

Ed, Pieper’sche Druckerei, Clausthal. 1186 19


[3]
Satzung

der

Bergakademie in Clausthal

vom 14. Mai 1919.

A. Zweck, Unterrichtsweise, Lehrkräfte.
§ 1.
Zweck.

Die Bergakademie in Clausthal ist eine Hochschule; sie hat den Zweck, die wissenschaftliche Ausbildung für den höheren technischen Beruf in Berg-, Hütten- und Salinenwesen und für den Markscheiderberuf zu gewähren und die in das Unterrichtsgebiet fallenden Wissenschaften zu pflegen.

§ 2.
Unterrichtsweise.

Zur Erreichung dieses Zweckes dienen Vorlesungen, Übungen und Ausflüge.

Der Unterricht ist teils nach Jahres-, teils nach Halbjahreskursen geordnet.

Den Studierenden steht die Wahl der Vorlesungen und Übungen frei. Doch wird ihnen die Innehaltung der für die einzelnen Fachrichtungen aufgestellten Studienpläne empfohlen. Die Zulassung zu Vorlesungen und Übungen, deren Verständnis die Erledigung anderer vorbereitender Unterrichtsgegenstände voraussetzt, kann von der vorherigen Teilnahme an letzteren abhängig gemacht werden.

[4]
§ 3.
Lehrkräfte.

Der Unterricht wird von ordentlichen Professoren, Dozenten und Privatdozenten erteilt.

Zur Unterstützung der Professoren und der Dozenten werden nach Bedürfnis Assistenten und sonstige Hilfsarbeiter bestellt.


B. Verfassung und Verwaltung.
§ 4.
Vorgesetzte Stelle.

Die Bergakademie untersteht unmittelbar dem Minister für Handel und Gewerbe.

§ 5. *)
Kurator.

Der jeweilige Berghauptmann in Clausthal ist Kurator der Bergakademie und erledigt als solcher anstelle des Ministers die Geschäfte, deren Wahrnehmung ihm von diesem übertragen wird.

Die Berichte der Bergakademie an den Minister sind durchlaufend bei dem Kurator zu erstatten.

§ 6. *)
Rektor.

Die Leitung der Bergakademie liegt dem Rektor ob, soweit nicht einzelne Geschäfte dem Kurator von dem Minister übertragen werden. Der Rektor ist unbeschadet der Bestimmungen des § 22 der Dienstvorgesetzte der Assistenten sowie der mittleren und unteren Beamten und der Lohnbediensteten der Bergakademie.

§ 7.
Ernennung und Berufung der Professoren und Dozenten, Zulassung der Privatdozenten.

Die ordentlichen Professoren werden von der Preußischen Regierung ernannt.

Die Dozenten werden vom Minister unter Vorbehalt des Widerrufs mit der Abhaltung einzelner Vorlesungen beauftragt.

Das Verfahren bei der Habilitation und die Rechte und Pflichten der Privatdozenten regeln sich nach den vom Minister darüber erlassenen Vorschriften.

[5]
§ 8. *)
Wahl und Amtszeit des Rektors.

Der Rektor wird aus der Zahl der ordentlichen Professoren von diesen unter Vorbehalt der Bestätigung des Ministers gewählt. Wird diese versagt, so muß die Wahl wiederholt werden. Wird auch dieser Wahl die Genehmigung versagt, so ernennt der Minister selbst den Rektor aus der Zahl der ordentlichen Professoren.

Die Wahl findet im Sommerhalbjahr vor dem 15. Juni statt. Der Wahltermin ist den ordentlichen Professoren mindestens acht Tage vorher bekannt zu geben. Die Wahl erfolgt geheim durch Stimmzettel. Stimmzettel Abwesender gelten nur, wenn die Abwesenheit durch Mehrheitsbeschluß der Anwesenden als genügend begründet anerkannt wird.

Wird bei dem ersten Wahlgang eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet engere Wahl in der Art statt, daß bei jedem weiteren Wahlgang derjenige, der die wenigsten Stimmen hat, ausscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der abtretende Rektor ist für die nächste Amtszeit nicht wieder wählbar. Ablehnung der Wahl ist nur zulässig aus Gründen, die von der Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten als triftig anerkannt werden.

Die Amtszeit des Rektors beginnt am 1. Oktober und währt 2 Jahre. Kommt das Rektorat vor dem Ablauf einer Amtszeit zur Erledigung, so veranlaßt der Stellvertreter alsbald die neue Wahl. Die Dauer der Amtszeit in diesem Falle soll nicht weniger als 1½ und nicht mehr als 2½ Jahre betragen. Diese Bestimmung findet sinngemäße Anwendung auf die Amtszeit des ersten Rektors.

Allgemeine Obliegenheiten des Rektors.

Der Rektor führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung, vertritt die Bergakademie nach außen, verhandelt in ihrem Namen mit Behörden und Privaten und unterzeichnet die von der Verwaltung der Bergakademie ausgehenden Schriftstücke mit seinem Namen.

Er überwacht die Beobachtung der Satzung und der sonstigen Vorschriften sowie den geregelten Fortgang des Unterrichts und ist für die ordnungsmäßige Verwendung der für die Zwecke der Bergakademie überwiesenen Mittel sowie für die Einhaltung der durch den Haushaltsplan vorgeschriebenen Grenzen verantwortlich. Soweit den Professoren oder Dozenten die Verwendung der für [6] ihre Institute (§ 22) oder für besondere Zwecke überwiesenen Mittel überlassen ist, tragen diese die Verantwortung dafür, daß die Mittel ordnungsmäßig verwendet werden und der überwiesene Betrag nicht überschritten wird. Dem Rektor steht alsdann ein Einspruchsrecht nur gegen die Überschreitung der bewilligten Mittel zu.

Vertretung des Rektors.

Für den Fall der Abwesenheit oder der sonstigen Behinderung wird der Rektor von seinem Amtsvorgänger (Prorektor) und, wenn auch dieser verhindert ist, von dem jeweilig anwesenden dienstältesten ordentlichen Professor vertreten.

Für die erste Amtszeit wird der Prorektor mit dem Rektor gewählt.

§ 9.
Obliegenheiten des Rektors gegenüber den Besuchern der Bergakademie.

Der Rektor bewirkt die Aufnahme der Studierenden (§ 12) und die Zulassung der Hörer und sonstigen Besucher der Bergakademie (§§ 15 bis 17).

Er handhabt die akademische Disziplin nach den vom Minister erlassenen Vorschriften.

§ 10.
Befugnisse des Professorenkollegiums.

a) Die ordentlichen Professoren bilden das Professorenkollegium.

Bei der Bearbeitung der nachstehend aufgezählten Gegenstände hat der Rektor die Meinungsäußerung des Professorenkollegiums einzuholen und ist an dessen Beschlüsse gebunden, soweit die Entscheidung nicht dem Minister zusteht; er ist befugt, Beschlüsse des Professorenkollegiums, die den Gesetzen oder dem öffentlichen Wohle zuwiderlaufen oder gegen die Satzung verstoßen oder das Interesse der Hochschule verletzen, mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden und die Entscheidung des Ministers herbeizuführen.

1) Vorschläge für die Berufung von Lehrkräften;

2) Zulassung von Privatdozenten:

3) allgemeine Lehr- und Prüfungsfragen:

4) Feststellung der Studien- und Stundenpläne;

5) Verteilung der Hörsäle;

6) Verteilung der für Lehrmittel, Sammlungen und Studienreisen zur Verfügung gestellten Geldmittel;

[7] 7) Entscheidungen über Gebührenerlaß und Gewährung außerordentlicher Unterstützungen an Studierende sowie Zuteilung von Preisen und Reisebeihilfen.

8) Vorschläge für die Aufstellung des Haushaltsplans;

9) Vorschläge über die Änderung dieser Satzung und der zu ihrer Ausführung vom Minister erlassenen Anordnungen.

Außerdem ist das Professorenkollegium vom Rektor bei sonstigen wichtigen Verwaltungsangelegenheiten, namentlich bei allen Maßnahmen, die die Regelung und Ausgestaltung des Unterrichts betreffen, zuzuziehen. Dozenten, die Institutsvorsteher sind, nehmen an Beratungen zu Nr. 6 und –, soweit sie sich auf die ihnen unterstellten Institute beziehen, mit Stimmrecht teil. An den Besprechungen von Gegenständen zu Nr. 3, 4, 5 und 7 nehmen die Dozenten mit beratender Stimme teil.

Den Studierenden soll vor der Beschlußfassung über Gegenstände zu Nr. 3, 4, 5 und 9, sofern es sich dabei um studentische Angelegenheiten handelt, Gelegenheit zu schriftlicher oder mündlicher Äußerung gegeben werden.

b) Das Professorenkollegium erledigt seine Beratungen in Sitzungen, die während des Studienhalbjahres mindestens zweimal im Monat stattfinden und zu denen alle Mitglieder vom Rektor in der Regel spätestens 2 Tage vorher einzuladen sind. In den Ferien finden Sitzungen nur in dringenden Fällen statt.

Gegenstände, über die ein Beschluß gefaßt oder ein Bericht an den Minister erstattet werden soll, müssen auf der der Einladung beizufügenden Tagesordnung bezeichnet sein.

Den Vorsitz führt der Rektor. Die ordentlichen Professoren sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.

Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der auf Antrag das Stimmenverhältnis anzugeben ist. Zur Aufnahme der Niederschrift ist das an Dienstalter jüngste Mitglied des Professorenkollegiums verpflichtet.

c) Jedes Mitglied des Professorenkollegiums ist berechtigt, Anträge für die Tagesordnung zu stellen, die in der nächsten Sitzung zur Beratung gelangen müssen, sofern sie dem Rektor rechtzeitig zugestellt sind.

Der Rektor muß eine Sitzung einberufen, wenn mindestens drei ordentliche Professoren unter Angabe einer Tagesordnung dies beantragen.

[8] d) Das Professorenkollegium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und die Mehrzahl der übrigen Mitglieder des Professorenkollegiums anwesend sind.

Ist das Professorenkollegium nicht beschlußfähig, so sind die Verhandlungsgegenstände auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung zu setzen, die, sofern die Sitzung nicht in die Ferien fällt, darüber ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschließen kann.

Kann der Rektor in den Ferien einen gültigen Beschluß des Professorenkollegiums nicht herbeiführen, so handelt er in unaufschiebbaren Angelegenheiten auf eigene Verantwortung und setzt das Professorenkollegium davon baldigst in Kenntnis.

Schriftliche Abstimmungen sind ausnahmsweise zulässig, sofern kein Mitglied des Professorenkollegiums Widerspruch erhebt.

e) Der Rektor hat die den Beschlüssen des Professorenkollegiums entsprechende Berichte an den Minister unter der Bezeichnung „Rektor und Professorenkollegium der Bergakademie“ zu erstatten.

Derartige Berichte sind den Mitgliedern auf Verlangen nachträglich durch Umlauf der Urschrift unverzüglich mitzuteilen.

f) Die bei einer Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können die Angabe ihrer Abstimmung mit Begründung in der Niederschrift und Berichterstattung darüber an den Minister beanspruchen.

g) Den Mitgliedern des Professorenkollegiums ist jederzeit während der Dienststunden Einsicht in die Akten über Angelegenheiten ihrer Institute oder ihrer Lehrfächer und über die vom Professorenkollegium beratenen Gegenstände zu gestatten. Auch können sie vom Rektor das Niederschriftenbuch zur Einsicht erbitten. Entfernung von Akten aus den Geschäftszimmern[1] ist nur ausnahmsweise auf kurze Zeit und mit besonderer Genehmigung des Rektors gegen Empfangsbescheinigung gestattet.


C. Besucher.
§ 11.
Einteilung der Besucher.

Die Besucher zerfallen in Studierende, Hörer und sonstige zur Annahme von Unterricht berechtigte oder zugelassene Personen.

[9]
§ 12.
Aufnahme der Studierenden.

Als Studierende werden solche Reichsinländer aufgenommen, die im Besitz des Reifezeugnisses eines deutschen Gymnasiums, Realgymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule, einer bayrischen Industrieschule oder der sächsischen Gewerbeakademie in Chemnitz sind.

Reichsinländer, die eine außerdeutsche Lehranstalt besucht haben, werden als Studierende zugelassen, wenn ihre Vorbildung in dem Staate, in dem sie erworben ist, zum Besuch einer Hochschule berechtigt und der in Absatz 1 geforderten Vorbildung im wesentlichen gleichwertig ist. Über das Vorhandensein dieser Voraussetzung entscheidet im Zweifelsfalle der Minister.

Reichsausländer können unter den gleichen Bedingungen wie Reichsinländer zugelassen werden.

Diese Bestimmungen gelten auch für diejenigen, die von einer anderen Hochschule auf die Bergakademie übergehen.

§ 13.
Besuchsbescheinigung für Studierende.

Am Schlusse jedes Studienhalbjahres und beim Verlassen der Bergakademie wird den Studierenden vom Rektor auf Antrag eine Bescheinigung über den Besuch der Anstalt und die vorschriftsmäßig an- und abgemeldeten Vorlesungen und Übungen erteilt.

§ 14.
Diplomprüfung für Studierende.

Studierende, die einen vollständigen Lehrgang im Berg- oder Hüttenwesen einschließlich der vorgeschriebenen praktischen Lehrzeit zurückgelegt und mindestens ein Studienjahr an der Bergakademie in Clausthal zugebracht haben, können auf Grund einer Prüfung ein Diplom erhalten, das ihre Kenntnisse und ihre technische Ausbildung bekundet.

Die Diplomerteilung und die dafür zu bestehenden Prüfungen sind durch besondere, vom Minister erlassene Vorschriften geregelt.

§ 15. *)
Zulassung von Hörern.

Personen, welche die für die Zulassung als Studierende vorgeschriebene Vorbildung nicht besitzen, können unter der Voraussetzung, [10] daß das Unterrichtsinteresse nicht leidet, als Hörer zugelassen werden. Die Zulassung ist von dem Nachweis genügender Vorbildung abhängig. Über die Zulassung entscheidet der Rektor im Einvernehmen mit den beteiligten Professoren oder Dozenten.

Den Hörern kann der Besuch der von ihnen gehörten Vorlesungen und Übungen bescheinigt werden. Sonstige akademische Zeugnisse werden ihnen nicht erteilt.

Markscheiderzöglinge, die die im § 12, Abs. 1 geforderte Vorbildung nicht besitzen, werden als Hörer eingeschrieben.

§ 16.
Zur Annahme von Unterricht berechtigte Personen.

Zur Annahme von Unterricht berechtigt sind diejenigen, welche die erste Staatsprüfung für das Bergfach oder eine Diplomprüfung an einer Bergakademie oder technischen Hochschule des deutschen Reiches bestanden haben.

§ 17.
Zur Annahme von Unterricht zugelassene Personen.

Personen, die an einzelnen Vorlesungen oder Übungen teilzunehmen wünschen, ihrer Lebensstellung nach aber weder als Studierende noch als Hörer eintreten können, dürfen von dem Rektor im Einverständnis mit den beteiligten Professoren oder Dozenten als Gastteilnehmer zugelassen werden.


D. Unterrichtsgebühren.
§ 18. *)
Berechnung der Gebühren.

Die Grundsätze für die Berechnung der Unterrichtsgebühren werden vom Minister festgestellt.

Die Gebühren sind halbjährlich im voraus zu entrichten.

§ 19. *)
Gebührenerlass.

Der Minister ist ermächtigt, Anordnungen über den Erlaß von Unterrichtsgebühren zu treffen.

[11]
§ 20. *)
Ausschluss bei Nichtbezahlung der Gebühren.

Besucher, die die Unterrichtsgebühren trotz wiederholter Mahnung nicht entrichten, können durch den Rektor von dem weiteren Besuche der Vorlesungen und Übungen ausgeschlossen werden.


E.[2] Bibliothek, Sammlungen und Institute.
§ 21.
Bibliothek.

Die Bibliothek ist außer für den Lehrkörper, die Beamten und Studierenden der Bergakademie auch für andere Personen zur Benutzung und Entleihung von Büchern nach besonderen Vorschriften zugänglich. Erlaubnisscheine stellt der Rektor aus.

§ 22.
Institute.

Die Institute (Sammlungen und Laboratorien) der Bergakademie sind unter Berücksichtigung der entsprechenden Unterrichtsfächer besonderen Vorstehern unterstellt.

Die Vorsteher haben unter Beachtung der dafür bestehenden Vorschriften selbständig den Betrieb innerhalb der ihnen übertragenen Institute zu beaufsichtigen. Sie sind verpflichtet, darüber dem Rektor auf dessen Anfragen Auskunft zu erteilen.

Sie bestimmen unbeschadet der Vorschrift in § 10 a 5 und etwaiger Verfügungen des Minister über die Benutzung der Institutsräume und der Sammlungen sowie über die Verwendung der Arbeitsplätze.

Die Vorschläge über die Anstellung, Überweisung oder Entlassung von Assistenten sowie von Unterbeamten und Lohnbediensteten für die Institute sind von dem zuständigen Professor dem Rektor einzureichen.

Die Institutsvorsteher erteilen den in ihren Instituten dienstlich beschäftigten Assistenten, Unterbeamten und Lohnbediensteten Anweisungen wegen der Ausführung der Dienstobliegenheiten im Rahmen ihres Geschäftskreises.

[12]
F. Schlussbestimmungen.
§ 23.
Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Diese Satzung tritt mit dem 14. Mai 1919 an die Stelle der Satzungen vom 6. April 1908.

§ 24.
Ausführungsbestimmungen.

Der Minister erläßt die zur Ausführung dieser Satzungen erforderlichen Bestimmungen.


[13]
Ausführungsbestimmungen

zu der Satzung

der Bergakademie in Clausthal.

vom 14. Mai 1919.


Zu § 5.

Zu den Obliegenheiten des Kurators der Bergakademie gehören:

1) die Berichte und Verfügungen in Rechtsfragen und in Disziplinarangelegenheiten,

2) die Erteilung von Urlaub an den Rektor, soweit dieser sich nicht selbst beurlauben kann (siehe Ausführungsbestimmung zu § 6 der Satzungen unter a) Abs. 2 und 3) und soweit dadurch keine Kosten für die Staatskasse erwachsen, innerhalb des Deutschen Reiches bis zur Dauer von sechs Wochen und nach dem Ausland bis zur Dauer von vier Wochen,

3) die Abnahme der Jahresrechnung der Bergakademiekasse,

4) sonstige, ihm als Kurator zufallende oder noch zuzuweisende Geschäfte.

In Fällen der Abwesenheit oder sonstigen Behinderung des Kurators werden seine Geschäfte – mit Ausnahme derjenigen unter Ziffer 2 im Absatz 1 – von dem Rektor der Bergakademie wahrgenommen.

Zu § 6.

a) Der Rektor ist befugt, den Professoren, Dozenten und Beamten der Bergakademie Urlaub innerhalb des Deutschen Reiches bis zur Dauer von sechs Wochen und nach dem Auslande bis zur Dauer von vier Wochen zu erteilen, soweit dadurch keine Kosten für die Staatskasse erwachsen. Ist dies der Fall oder wird Urlaub für längere Zeit begehrt, so ist die Entscheidung des Ministers einzuholen, und der Antrag zunächst durchlaufend beim Rektor dem Kurator vorzulegen.

Der Rektor ist berechtigt, sich selbst bis zu acht Tagen zu beurlauben. Dienstliche oder sonstige Abwesenheit oder Behinderung in der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte von mehr als fünftägiger Dauer hat er dem Kurator anzuzeigen.

Der Rektor hat während der Ferien keinen amtlichen Urlaub.

[14] Ist ein Professor oder Dozent durch Krankheit oder andere Gründe verhindert, die angekündigten Vorträge oder Übungen abzuhalten, so hat er dies, soweit er dazu imstande ist, vor Beginn der Unterrichtsstunden am schwarzen Brett bekannt zu geben.

Können im Falle einer Verhinderung durch Krankheit die angekündigten Vorträge oder Übungen nach einer Unterbrechung von drei Tagen noch nicht wieder aufgenommen werden, oder ist von vornherein anzunehmen, daß die Krankheit länger als drei Tage dauern wird, so ist dem Rektor darüber eine Anzeige zu machen, die die näheren Angaben über die Krankheit, deren voraussichtliche Dauer und die Notwendigkeit einer Vertretung enthält.

Bei anderen Verhinderungen, die die Dauer von drei Tagen überschreiten, ist bei dem Rektor Urlaub nachzusuchen.

Während der Ferien bedürfen die Professoren und Dozenten des Urlaubs nur dann, wenn ihnen die Leitung von Instituten übertragen ist, die während der Ferien in Tätigkeit bleiben.

Die Dozenten im Nebenamt bedürfen keines Urlaubs, haben aber, wenn durch Amtsgeschäfte oder Urlaub im Hauptamte eine mehrtägige Unterbrechung ihrer Tätigkeit an der Bergakademie heibeigeführt wird, mit dem Rektor rechtzeitig in Verbindung zu treten.

b) Die Anstellung der mittleren und unteren Beamten und der Lohnbediensteten sowie die der Assistenten wird vom Rektor vollzogen.

Zu § 8.
Kasse.

Die Bergakademie hat ihre eigene Kassenverwaltung; die Kassenanweisungen vollzieht der Rektor.

Die Geschäfte der Bergakademiekasse werden bis auf weiteres von der Oberbergamtskasse in Clausthal mit wahrgenommen.

Die für den Bereich der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung geltenden Haushalts- und Kassenvorschriften finden auf die Bergakademie sinngemäß Anwendung.

Zu § 15.

Im allgemeinen sollen Hörer im Besitze der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst sein und eine mindestens halbjährige praktische Tätigkeit auf Bergwerken oder Hütten ausgeübt haben.

Zu § 18.

Für den von Privatdozenten erteilten Unterricht bleibt die Festsetzung der Gebühren der Vereinbarung mit dem Rektor nach den näheren Bestimmungen der Habilitationsordnung überlassen.

[15] Eine Rückzahlung eingezahlter Gebühren findet nur dann statt, wenn eine Vorlesung nicht zustande gekommen ist oder innerhalb der ersten Hälfte des Studienhalbjahres hat abgebrochen werden müssen. Der letztere Fall ist nicht als vorhanden anzusehen, wenn die Vorlesung durch einen Vertreter zu Ende geführt wird.

Der Anspruch auf Rückzahlung geht verloren, wenn er nicht innerhalb desselben Studienhalbjahres geltend gemacht wird.

Zu § 19.

Reichsinländischen Studierenden und Markscheiderzöglingen, die bedürftig sind, können, wenn sie sich durch Verhalten und Fortschritte auszeichnen, die Gebühren für die Vorlesungen und Übungen ganz oder halb erlassen werden.

Die Zahl der so Begünstigten darf zehn v. H. der für dasselbe Unterrichtsjahr an der Bergakademie eingeschriebenen Studierenden nicht überschreiten.

Studierenden, die Inhaber von preußischen Staatsstipendien oder von solchen Stipendien sind, die jenen Staatsstipendien vom Minister gleichgestellt werden, sind von der Zahlung der Gebühren befreit.

Solche Begünstigte werden in die im Absatz 2 bezeichnete Zahl nicht eingerechnet.

Hörern, sofern sie nicht Markscheiderzöglinge sind, und Gastteilnehmern dürfen die Gebühren nur ausnahmsweise, mit Genehmigung des Ministers erlassen werden.

Beihilfen zu Studienreisen aus den im Haushalt der Bergakademie vorgesehenen Mitteln dürfen nur solchen reichsinländischen Studierenden, die die Bergakademie mindestens im zweiten Halbjahr besuchen, gewährt werden.

Hörer einschließlich der Markscheiderzöglinge und Gastteilnehmer erhalten keine Beihilfen.

Zu § 20.

Die Namen der Studierenden, die sich weder abgemeldet, noch in dem Studienhalbjahr Vorlesungen belegt haben, werden durch Anschlag am schwarzen Brett bekannt gemacht, bevor sie aus der Liste der Studierenden gestrichen werden.

Berlin, den 14. Mai 1919.

Der Minister für Handel und Gewerbe.
gez. Fischbeck.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Gezchäftszimmern
  2. Vorlage: B