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Fischbeck. Preußischer Minister für Handel und Gewerbe: Satzungen der Bergakademie zu Clausthal vom 14. Mai 1919

Satzung

der

Bergakademie in Clausthal

vom 14. Mai 1919.

A. Zweck, Unterrichtsweise, Lehrkräfte.
§ 1.
Zweck.

Die Bergakademie in Clausthal ist eine Hochschule; sie hat den Zweck, die wissenschaftliche Ausbildung für den höheren technischen Beruf in Berg-, Hütten- und Salinenwesen und für den Markscheiderberuf zu gewähren und die in das Unterrichtsgebiet fallenden Wissenschaften zu pflegen.

§ 2.
Unterrichtsweise.

Zur Erreichung dieses Zweckes dienen Vorlesungen, Übungen und Ausflüge.

Der Unterricht ist teils nach Jahres-, teils nach Halbjahreskursen geordnet.

Den Studierenden steht die Wahl der Vorlesungen und Übungen frei. Doch wird ihnen die Innehaltung der für die einzelnen Fachrichtungen aufgestellten Studienpläne empfohlen. Die Zulassung zu Vorlesungen und Übungen, deren Verständnis die Erledigung anderer vorbereitender Unterrichtsgegenstände voraussetzt, kann von der vorherigen Teilnahme an letzteren abhängig gemacht werden.

Empfohlene Zitierweise:
Fischbeck. Preußischer Minister für Handel und Gewerbe: Satzungen der Bergakademie zu Clausthal vom 14. Mai 1919 . Pieper’sche Druckerei, Clausthal 1919, Seite 3. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Satzungen_der_Bergakademie_zu_Clausthal_vom_14._Mai_1919-2.pdf/2&oldid=- (Version vom 1.8.2018)