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Fischbeck. Preußischer Minister für Handel und Gewerbe: Satzungen der Bergakademie zu Clausthal vom 14. Mai 1919

Eine Rückzahlung eingezahlter Gebühren findet nur dann statt, wenn eine Vorlesung nicht zustande gekommen ist oder innerhalb der ersten Hälfte des Studienhalbjahres hat abgebrochen werden müssen. Der letztere Fall ist nicht als vorhanden anzusehen, wenn die Vorlesung durch einen Vertreter zu Ende geführt wird.

Der Anspruch auf Rückzahlung geht verloren, wenn er nicht innerhalb desselben Studienhalbjahres geltend gemacht wird.

Zu § 19.

Reichsinländischen Studierenden und Markscheiderzöglingen, die bedürftig sind, können, wenn sie sich durch Verhalten und Fortschritte auszeichnen, die Gebühren für die Vorlesungen und Übungen ganz oder halb erlassen werden.

Die Zahl der so Begünstigten darf zehn v. H. der für dasselbe Unterrichtsjahr an der Bergakademie eingeschriebenen Studierenden nicht überschreiten.

Studierenden, die Inhaber von preußischen Staatsstipendien oder von solchen Stipendien sind, die jenen Staatsstipendien vom Minister gleichgestellt werden, sind von der Zahlung der Gebühren befreit.

Solche Begünstigte werden in die im Absatz 2 bezeichnete Zahl nicht eingerechnet.

Hörern, sofern sie nicht Markscheiderzöglinge sind, und Gastteilnehmern dürfen die Gebühren nur ausnahmsweise, mit Genehmigung des Ministers erlassen werden.

Beihilfen zu Studienreisen aus den im Haushalt der Bergakademie vorgesehenen Mitteln dürfen nur solchen reichsinländischen Studierenden, die die Bergakademie mindestens im zweiten Halbjahr besuchen, gewährt werden.

Hörer einschließlich der Markscheiderzöglinge und Gastteilnehmer erhalten keine Beihilfen.

Zu § 20.

Die Namen der Studierenden, die sich weder abgemeldet, noch in dem Studienhalbjahr Vorlesungen belegt haben, werden durch Anschlag am schwarzen Brett bekannt gemacht, bevor sie aus der Liste der Studierenden gestrichen werden.

Berlin, den 14. Mai 1919.

Der Minister für Handel und Gewerbe.
gez. Fischbeck.
Empfohlene Zitierweise:
Fischbeck. Preußischer Minister für Handel und Gewerbe: Satzungen der Bergakademie zu Clausthal vom 14. Mai 1919 . Pieper’sche Druckerei, Clausthal 1919, Seite 15. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Satzungen_der_Bergakademie_zu_Clausthal_vom_14._Mai_1919-2.pdf/14&oldid=- (Version vom 1.8.2018)