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Fischbeck. Preußischer Minister für Handel und Gewerbe: Satzungen der Bergakademie zu Clausthal vom 14. Mai 1919

§ 3.
Lehrkräfte.

Der Unterricht wird von ordentlichen Professoren, Dozenten und Privatdozenten erteilt.

Zur Unterstützung der Professoren und der Dozenten werden nach Bedürfnis Assistenten und sonstige Hilfsarbeiter bestellt.


B. Verfassung und Verwaltung.
§ 4.
Vorgesetzte Stelle.

Die Bergakademie untersteht unmittelbar dem Minister für Handel und Gewerbe.

§ 5. *)
Kurator.

Der jeweilige Berghauptmann in Clausthal ist Kurator der Bergakademie und erledigt als solcher anstelle des Ministers die Geschäfte, deren Wahrnehmung ihm von diesem übertragen wird.

Die Berichte der Bergakademie an den Minister sind durchlaufend bei dem Kurator zu erstatten.

§ 6. *)
Rektor.

Die Leitung der Bergakademie liegt dem Rektor ob, soweit nicht einzelne Geschäfte dem Kurator von dem Minister übertragen werden. Der Rektor ist unbeschadet der Bestimmungen des § 22 der Dienstvorgesetzte der Assistenten sowie der mittleren und unteren Beamten und der Lohnbediensteten der Bergakademie.

§ 7.
Ernennung und Berufung der Professoren und Dozenten, Zulassung der Privatdozenten.

Die ordentlichen Professoren werden von der Preußischen Regierung ernannt.

Die Dozenten werden vom Minister unter Vorbehalt des Widerrufs mit der Abhaltung einzelner Vorlesungen beauftragt.

Das Verfahren bei der Habilitation und die Rechte und Pflichten der Privatdozenten regeln sich nach den vom Minister darüber erlassenen Vorschriften.

Empfohlene Zitierweise:
Fischbeck. Preußischer Minister für Handel und Gewerbe: Satzungen der Bergakademie zu Clausthal vom 14. Mai 1919 . Pieper’sche Druckerei, Clausthal 1919, Seite 4. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Satzungen_der_Bergakademie_zu_Clausthal_vom_14._Mai_1919-2.pdf/3&oldid=- (Version vom 1.8.2018)