Seite:Satzungen der Bergakademie zu Clausthal vom 14. Mai 1919-2.pdf/5

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Fischbeck. Preußischer Minister für Handel und Gewerbe: Satzungen der Bergakademie zu Clausthal vom 14. Mai 1919

ihre Institute (§ 22) oder für besondere Zwecke überwiesenen Mittel überlassen ist, tragen diese die Verantwortung dafür, daß die Mittel ordnungsmäßig verwendet werden und der überwiesene Betrag nicht überschritten wird. Dem Rektor steht alsdann ein Einspruchsrecht nur gegen die Überschreitung der bewilligten Mittel zu.

Vertretung des Rektors.

Für den Fall der Abwesenheit oder der sonstigen Behinderung wird der Rektor von seinem Amtsvorgänger (Prorektor) und, wenn auch dieser verhindert ist, von dem jeweilig anwesenden dienstältesten ordentlichen Professor vertreten.

Für die erste Amtszeit wird der Prorektor mit dem Rektor gewählt.

§ 9.
Obliegenheiten des Rektors gegenüber den Besuchern der Bergakademie.

Der Rektor bewirkt die Aufnahme der Studierenden (§ 12) und die Zulassung der Hörer und sonstigen Besucher der Bergakademie (§§ 15 bis 17).

Er handhabt die akademische Disziplin nach den vom Minister erlassenen Vorschriften.

§ 10.
Befugnisse des Professorenkollegiums.

a) Die ordentlichen Professoren bilden das Professorenkollegium.

Bei der Bearbeitung der nachstehend aufgezählten Gegenstände hat der Rektor die Meinungsäußerung des Professorenkollegiums einzuholen und ist an dessen Beschlüsse gebunden, soweit die Entscheidung nicht dem Minister zusteht; er ist befugt, Beschlüsse des Professorenkollegiums, die den Gesetzen oder dem öffentlichen Wohle zuwiderlaufen oder gegen die Satzung verstoßen oder das Interesse der Hochschule verletzen, mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden und die Entscheidung des Ministers herbeizuführen.

1) Vorschläge für die Berufung von Lehrkräften;

2) Zulassung von Privatdozenten:

3) allgemeine Lehr- und Prüfungsfragen:

4) Feststellung der Studien- und Stundenpläne;

5) Verteilung der Hörsäle;

6) Verteilung der für Lehrmittel, Sammlungen und Studienreisen zur Verfügung gestellten Geldmittel;

Empfohlene Zitierweise:
Fischbeck. Preußischer Minister für Handel und Gewerbe: Satzungen der Bergakademie zu Clausthal vom 14. Mai 1919 . Pieper’sche Druckerei, Clausthal 1919, Seite 6. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Satzungen_der_Bergakademie_zu_Clausthal_vom_14._Mai_1919-2.pdf/5&oldid=- (Version vom 1.8.2018)