Seite:Satzungen der Bergakademie zu Clausthal vom 14. Mai 1919-2.pdf/8

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Fischbeck. Preußischer Minister für Handel und Gewerbe: Satzungen der Bergakademie zu Clausthal vom 14. Mai 1919

§ 12.
Aufnahme der Studierenden.

Als Studierende werden solche Reichsinländer aufgenommen, die im Besitz des Reifezeugnisses eines deutschen Gymnasiums, Realgymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule, einer bayrischen Industrieschule oder der sächsischen Gewerbeakademie in Chemnitz sind.

Reichsinländer, die eine außerdeutsche Lehranstalt besucht haben, werden als Studierende zugelassen, wenn ihre Vorbildung in dem Staate, in dem sie erworben ist, zum Besuch einer Hochschule berechtigt und der in Absatz 1 geforderten Vorbildung im wesentlichen gleichwertig ist. Über das Vorhandensein dieser Voraussetzung entscheidet im Zweifelsfalle der Minister.

Reichsausländer können unter den gleichen Bedingungen wie Reichsinländer zugelassen werden.

Diese Bestimmungen gelten auch für diejenigen, die von einer anderen Hochschule auf die Bergakademie übergehen.

§ 13.
Besuchsbescheinigung für Studierende.

Am Schlusse jedes Studienhalbjahres und beim Verlassen der Bergakademie wird den Studierenden vom Rektor auf Antrag eine Bescheinigung über den Besuch der Anstalt und die vorschriftsmäßig an- und abgemeldeten Vorlesungen und Übungen erteilt.

§ 14.
Diplomprüfung für Studierende.

Studierende, die einen vollständigen Lehrgang im Berg- oder Hüttenwesen einschließlich der vorgeschriebenen praktischen Lehrzeit zurückgelegt und mindestens ein Studienjahr an der Bergakademie in Clausthal zugebracht haben, können auf Grund einer Prüfung ein Diplom erhalten, das ihre Kenntnisse und ihre technische Ausbildung bekundet.

Die Diplomerteilung und die dafür zu bestehenden Prüfungen sind durch besondere, vom Minister erlassene Vorschriften geregelt.

§ 15. *)
Zulassung von Hörern.

Personen, welche die für die Zulassung als Studierende vorgeschriebene Vorbildung nicht besitzen, können unter der Voraussetzung,

Empfohlene Zitierweise:
Fischbeck. Preußischer Minister für Handel und Gewerbe: Satzungen der Bergakademie zu Clausthal vom 14. Mai 1919 . Pieper’sche Druckerei, Clausthal 1919, Seite 9. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Satzungen_der_Bergakademie_zu_Clausthal_vom_14._Mai_1919-2.pdf/8&oldid=- (Version vom 1.8.2018)