Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Vater und Sohn, beide als ‚fur balnearius‘ gebrandmarkt
Band VIII A,2 (1958) S. 19431944
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Vibennius, Vater und Sohn, erwähnt bei Catull 33, 1f. – Der Name erscheint auf Inschriften aus Ariminum, Caesena, Volsinii, Pisaurum; CIL XI 396.[1] 568. 2717. 2805. 6310; über dessen Ableitung aus dem Etruskischen s. W. Schulze Eigennamen 101f.; vgl. auch Münzer Rh. Mus. LIII (1898) 596. – Der ,kleine Ärger‘, der bei Catull so häufig als Quelle der Dichtung erscheint (Kroll Komm.2 VIII) hat ihm auch in c. 33 den Griffel geführt. Der Vater V. wird der Dieberei in öffentlichen Bädern beschuldigt und somit als fur balnearius (vgl. Petron. 30, 8. Tertull. apol. 44) gebrandmarkt: s. Blümner Die röm. Privataltertümer (Münch. 1911) 433, 4; der Sohn erscheint als cinaedus, der dieses Treiben gewerbsmäßig ausübt. Der Dichter fordert beide auf, in die Verbannung zu ziehen, wo sie sich zu Tode [1944] hungern mögen, falls sie es nicht vorziehen, dies Schicksal in Rom zu erleiden, wo sie unmöglich geworden sind (Friedrich Komm. 186f.): der Vater als rückfälliger Dieb, der Bursche, weil er für seine unsauberen Dienstleistungen keine Abnehmer mehr finden wird. Es ist jedoch fraglich, ob diese Aufforderung ganz ernst zu nehmen war: Krοll 61 z. St. Im übrigen konnten diese Verse Catulls für den Sohn allenfalls sogar als Werbanzeige wirken.

Anmerkungen (Wikisource)

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  1. Corpus Inscriptionum Latinarum XI, 396.