Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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C. Kriegstribun im Numantin. Krieg
Band XV,1 (1931) S. 604607
Gaius Memmius (Volkstribun 111 v. Chr.) in der Wikipedia
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5) C. Memmius war der Sohn eines Mannes, der sich vielleicht auch schon als Verteidiger der Volksrechte gegen die Nobilität bewährt hatte (Sall. Iug. 31, 5). Nicht der Vater, sondern er selbst diente als Kriegstribun im Numantinischen Kriege 620/21 = 134/33 und brachte sogar ins Feldlager kostbares Tafelgeschirr mit, weshalb er von dem auf Herstellung militärischer Zucht bedachten Oberfeldherrn P. Scipio Aemilianus schärfsten Tadel erfuhr; dessen Urteil über ihn: Mihi paulisper, tibi et rei publicae semper nequam eris (Frontin. strat. IV 1, 1; danach durch Umstellung zu verbessern Plut. apophth. Scip. min. 17: ἐμοῖ μὲν ἡμέρας τριάκοντα, σαυτῷ δὲ καὶ τῇ πατρίδιτὸν βίον ἄπαντα τοιοῦτος ὢν ἄχρηστον πεποίηκας σεαυτόν) wurde ähnlich wie das über seinen Kriegskameraden C. Marius (Plut. Mar. 3. 4f.) später als eine Prophezeiung aufgefaßt und ihm mindestens von seinen politischen Gegnern vorgehalten, anscheinend von einem zu diesen gehörenden dritten Feldzugsteilnehmer, von C. Lucilius, in einer Satire verarbeitet (Cichorius Untersuch. zu Lucilius 304 vgl 284). M. selbst verteidigte sich gegen diese Vorrückung seiner Jugendsünden, indem er auch dem Scipio solche aufmutzte, nämlich daß er seine eigenen leichtfertigen Dichtungen unter dem Namen des Terenz auf die Bühne gebracht habe (C. Memmius in oratione pro se [s. u.] als ältester Zeuge bei [605] Suet. v. Terent. Beispiel ähnlicher Vorwürfe und Gegenvorwürfe aus denselben Kreisen und derselben Zeit Plut. Ti. Gr. 2,4 verglichen mit Plin n. h. XXXIII 141 o. Bd.XIII S. 856, 50ff. 858, 66. 863, 2ff.). Im J. 642 = 112 wurde M. zum Volkstribunen gewählt und eröffnete einen heftigen Kampf gegen die herrschende Nobilität (Sall. Iug. 27, 2: vir acer et infestus potentiae nobilitatis; 30, 3: cuius de libertate ingenii et odio potentiae nobilitatis supra diximus. Übereinstimmend Cic Brut. 136: C. L. [Nr. 12] Memmii ... accusatores avres atque acerbi. Oros. V 17, 5: Memmium, virum acrem et integrum). Schon als designierter Tribun verhinderte er durch seine Reden vor dem Volke, daß der Senat die schweren Vergehen Iugurthas ungesühnt ließ, und setzte durch, daß dem Friedensbrecher der Krieg erklärt wurde (Sall. Iug. 27, 2). Während seines Tribunats 643 = 111 trieb der Consul L. Calpurnius Bestia durch einen kurzen Feldzug Iugurtha in die Enge, bewilligte ihm dann aber unter Mitwirkung des Princeps Senatus M. Aemilius Scaurus einen günstigen Frieden und kehrte nach Rom zurück. Darauf erneuerte M. mit Leidenschaft seine Angriffe gegen die pflichtvergessenen Feldherren und Diplomaten (Sall. Iug. 30, 3). Weil damals in Rom Memmi facundia clara pollensque fuit, gibt Sallust unam ex tam multis orationem eius (30, 4; vgl. 32, 1: haec atque alia huiusce modi saepius dicundo) in direkter Form wieder (31, 1–29); sie ist wie alle ähnlichen im wesentlichen das geistige Eigentum des Geschichtschreibers (s. Funaioli u. Bd. I A S. 1942f.) und ein Hauptbeweis seines Satzes (5, 2), daß tunc primum superbiae nobilitatis obviam itum est (vgl. aus der Einleitung 31, 2: quam ludibrio fueritis superbiae paucorum ... 3: obviam ire factionis potentiae animus subigit). M. erreichte es, daß Iugurtha selbst von dem Praetor L. Cassius nach Rom geholt wurde, um gegen die der Bestechung verdächtigen Senatoren Zeugnis abzulegen (Sall. 32, 1. 5), und er richtete öffentlich vor der Volksversammlung an ihn die Frage nach den Schuldigen unter Aufzählung aller gegen ihn selbst erhobenen Beschwerden und unter Zusicherung seiner eigenen Begnadigung (ebd. 33, 3f.); aber sein Amtsgenosse C. Baebius interzedierte und verbot dem König zu antworten – wohl nicht bloß infolge von Bestechung (ebd. 33, 2. 34, 1), sondern auch aus Nationalgefühl und Standesbewußtsein –, und daher verlief die Versammlung ohne Ergebnis (ebd. 34, 1f.). Jedenfalls hatte M. ein Gesetz eingebracht, daß die Fehlbaren zur Rechenschaft gezogen werden sollten, und vielleicht ist nur eine Bestimmung dieses Gesetzes die Lex Memmia, quae eorum, qui rei publicae causa abessent, recipi nomina vetabat (Val. Max. III 7, 9). Allerdings scheint der (ebd. berichtete) erste Fall der Anwendung dieser Bestimmung auf das J. 641 = 113 zu führen (o. Bd. I S. 2590, 51ff. Mommsen Strafr. 353, 2), doch ist das nicht so sicher, wie meistens angenommen wird, so daß M. sehr wohl der Antragsteller sein kann (Fabricius S.-Ber. Heidelberg 1924/25 Abh. 1, 17f.; auch E. Weiß o. Bd. XII S. 2398, 41ff.). Im J. 645 = 109 ordnete die Rogation des Tribunen C. Mamilius Limetanus (o. Bd. XIV S. 957 Nr. 7) die gerichtliche Verfolgung [606] der an den Iugurthinischen Händeln Beteiligten an, und nun trat M. gemeinsam mit seinem Bruder Nr. 12 als einer der entschiedensten Ankläger in diesen Prozessen auf (Cic. Brut. 136). Vor allem zog er den Bestia mit Erfolg zur Verantwortung und hatte dabei auch Gelegenheit, den Scaurus, der selbst unangreifbar blieb und den Bestia verteidigte, mit boshaftem Witze zu verfolgen (Cic de or. II 283). Von der Gegenseite blieb man ihm nichts schuldig: Der junge Redner L. Crassus verhöhnte ihn in den nächsten Jahren einmal wegen seiner Bissigkeit und Streitsucht (mordax Memmius ebd. 240; vgl. 264) und ein andermal – in contione, d. h. vielleicht bei der Empfehlung des Servilischen Geschworenengesetzes von 648 = 106 – wegen seines Größenwahns: Ita sibi ipsum magnum videri Memmium, ut in forum descendens caput ad fornicem Fabianum demitteret (ebd. 267; 8. o. Bd. XIII S. 257, 43ff., wo Quintilian. VI 3, 67 kaum mit Recht herangezogen wird). Der Satiriker Lucilius, in dessen Fragmenten der Name des M. allerdings nicht enthalten ist, entwarf nach den scharfsinnigen Deutungen von Cichorius (Untersuch. zu Lucilius 281–286; vgl. 298) in seinem VI. Buche (259ff. Marx) von ihm eine lächerliche Schilderung und rief in anderem Zusammenhang die Erinnerung an die verächtliche Behandlung und Beurteilung des M. in seiner Jugend durch den großen Scipio wach (Cichorius 304f. s. o.). Der Atellanendichter Pomponius versetzte ihm durch Nennung in seinem Auctoratus einen Hieb (14f. Com. frg.³ 272 mit den Bemerkungen von Bücheler z. d. St. und von Cichorius Röm. Stud. 83f.). Dem Princeps Senatus Scaurus bot eine gegen M. erhobene Anklage wegen Erpressungen Gelegenheit zur Vergeltung. M. muß nämlich als Kandidat für das Consulat von 655 = 99 spätestens 652 = 102 Praetor gewesen sein, und war es vermutlich in einem der Jahre, wo die Volkspartei durch Erhebung des Marius zum Consulat ihre Überlegenheit stets aufs neue zeigte. Da nun C. Flavius Fimbria (Bd. VI S. 2598 Nr. 87), der Amtsgenosse des Marius im J. 650 = 104, nach seiner Amtsführung ebenso wie M. nach der seinigen als Praetor auf Grund desselben Gesetzes wegen Erpressungen angeklagt, durch das Zeugnis des Scaurus belastet, aber dennoch freigesprochen wurde (Cic. Font 24. Val. Max. VIII 5, 2), so ist anzunehmen, daß die Gemeinsamkeit der Erlebnisse des Fimbria und des M. noch weiter reicht, nämlich, daß M. für dasselbe J. 650 = 104 zum Praetor gewählt worden war, für das Marius zum zweiten Consulat befördert wurde und den Fimbria als Kollegen erhielt (s. auch Nr. 3). Bei dem Repetundenprozeß des M. wurde in der üblichen Weise sein ganzes Vorleben von der frühen Jugend an einer Prüfung unterzogen und jene Voraussagung Scipios gegen ihn ausgespielt; so erklärt es sich, wie er in seiner Selbstverteidigung dazu kam, Scipios Anteil an den Komödien des Terenz zu erwähnen (Suet. v. Terent.); er wollte eben diesen Kronzeugen seinerseits herabsetzen (s. o.). Im J. 654 = 100 bewarb sich M. um das Consulat und war besonders für den Parteigenossen des Demagogen Saturninus, den als Praetor bereits für das Consulat kandidierenden [607] C. Servilius Glaucia (Bd. II A S. 1796ff.) der gefährlichste Nebenbuhler. Die Zweifel an der Identität des Volkstribunen M. von 643 = 111 und des Consulatskandidaten M. von 654 = 100 sind unberechtigt, denn sie gründen sich nur auf den scheinbaren Gegensatz zwischen der ungünstigen Schilderung des einen und der günstigen des andern. Aber jene hat ihren Ursprung in der Feindseligkeit und Einseitigkeit der politischen Widersacher, der Parteigänger der Nobilität, und diese legt das Hauptgewicht darauf, daß M. im Vergleich zu Glaucia entschieden den Vorzug verdiente (Liv. ep. LXIX: Saturninus ... adversarium cum actionibus suis timebat. Appian. bell. civ. I 142: ὄντος ἐπιδοξοτέρου παρὰ πολύ); besonders wenn Oros. V 17, 5 ihn virum acrem et integrum nennt, so stimmt die erste Bezeichnung genau mit anderen Zeugnissen überein (s. o.), und wird die zweite durch den kurz vorher trotz der Autorität des Belastungszeugen Scaurus erfolgten Freispruch gerechtfertigt. Da Saturninus und Glaucia bei den Consulwahlen auf dem Marsfelde, nachdem M. Antonius gewählt war, fürchten mußten, daß nun auch der volkstümliche M. durchkommen würde, erregten sie einen Tumult, um die Wahlhandlung zu stören, und ließen dabei M. vor aller Augen durch ihre Banden verjagen und mit Knitteln totschlagen (Cic. Cat. IV 4. Liv. ep. LXIX. Flor. II 4, 4. Oros. V 17, 5. Auct. de vir. ill. 93, 9. Appian. I 142f.). Cic. Brut. 136 charakterisiert M. und seinen Bruder als nur mittelmäßige Redner, offenbar unter dem Eindruck parteipolitischen Vorurteils und in einem gewissen Gegensatz zu Sallust; er hat recht mit der tatsächlichen Feststellung, daß sie vor Gericht öfter als Ankläger und selten als Verteidiger aufgetreten seien; Reden von ihnen scheint er nicht gekannt zu haben. Ursinus hat auf Grund dieser Stelle auch in der Aufzählung gewerbsmäßiger Ankläger bei Cic. Rosc. Am. 90: Curtios, Marios, denique Mammeos, quos iam aetas a proeliis avocabat, postremo ... senem Antistium den Namen der Memmii statt der Mammei eingesetzt; doch es fragt sich, ob Cicero hier so weit in die Vergangenheit zurückging und nicht eher für uns verschollene Marianer der letzten Jahre im Auge hatte (s. auch o. Bd. XIV S. 959, 30ff.).