Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
korrigiert  
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Sp. Gesandter der Plebs auf dem Mons Sacer
Band IX,1 (1914) S. 854855
Gaius Viscellius Ruga in Wikidata
Bildergalerie im Original
Register IX,1 Alle Register
Linkvorlage für WP   
* {{RE|IX,1|854|855|Icilius 5|[[REAutor]]|RE:Icilius 5}}        

5) Sp. Icilius, wird zum erstenmal bei Dionys VI 88, 4 (Hss. Σπόριος Σικίλιος) unter den drei Gesandten der auf dem Mons Sacer lagernden Plebs im J. 260 = 494 genannt. Es ist beinahe auffällig, daß er nicht schon unter den damals gewählten ersten Volkstribunen erscheint (ebd. VI 89, 1), zumal da Dionys XI 28, 2 den jüngeren I. Nr. 2 einführt als υἱὸς Ἰκιλίου τοὺ πρώτου τε καταστησαμένον τὴν δημαρχικὴν ἐξουσίαν καὶ πρῶτον λαβόντος. Doch wenn Dionys den Mann auch nicht zu dem ersten Tribunencollegium rechnete, so doch schon zu einem der nächsten, dem von 262 = 492. Denn Σπόριος Σικίνιος, ὃς ἦν τοῦ ἀρχείου τότε ἡγεμών, d. h. Führer des Collegiums (VII 14, 2; derselbe Ausdruck auch bei Dionys X 31, 2 für Nr. 2, vgl. Mommsen St.-R. II 280, 3), oder Σικίνοις ὁ δήμαρχος (VII 17, 2) ist verschieden von dem einzigen in dieser Zeit vorkommenden Sicinius, der in diesem Jahre nach Dionys VII 14, 2 vielmehr das andere plebeische Amt, die Ädilität, bekleidete, so daß also gewiß mit Sylburg an beiden Stellen Σικίνιος (wie vorher Σικίλιος) in Ἰκίλιος zu ändern ist (vgl. noch Schwegler R. G. II 481, 4). Den Namen dieses Tribunen führt angeblich das Gesetz, das jede Störung plebeischer Versammlungen mit schwerer Strafe bedrohte; die ausführliche Erzählung des Dionys, wonach der frühere Tribun und damalige Aedil L. Brutus der eigentliche Urheber und I. nur der offizielle Antragsteller dieses Gesetzes gewesen wäre, ist ganz wertlos, aber die Einführung einer derartigen Bestimmung kann kaum viel jünger sein als die des Volkstribunats selbst (vgl. Schwegler a. O. II 399f. Mommsen a. O. II 289). Deswegen ist das Vorkommen eines Sp. Icilius in der Tribunenliste von 283 = 471 von weit größerer Bedeutung, als das eines Tribunen Σπόριος Σικίλιος (so die Hss.) im J. 278 = 481 bei Dionys. IX 1, 3–2, 3; denn dieser ist ganz offenbar erfunden, gleichviel ob er Sp. Icilius oder, wie Liv. II 43, 3f. angibt, Sp. Licinius geheißen hat (vgl. o. Bd. VI S. 1875, 17, wo Iulius Druckfehler für Icilius ist); das J. 283 = 471 ist dagegen nach den Zeugnissen Pisos (frg. 23 bei Liv. II 58, 1f.) und Diodors XI 68, 8 vielleicht das wirkliche Stiftungsjahr des Tribunats gewesen (doch vgl. jetzt Hirschfeld Kl. Schr. 253. 256f.), und jedenfalls ist die hier von beiden gegebene Tribunenliste, die den Namen des Sp. Icilius bietet (bei Diod. leicht entstellt zu Σπόριος Ἀκίλιος) die älteste, die man hatte (vgl. o. Bd. V S. 1781f. Ed. Meyer Kl. Schr. 358). Aus ihr sind die Namen fast aller plebeischen Persönlichkeiten abgeleitet, denen vorher bei der angeblichen ersten Sezession und nachher bei der zweiten eine Rolle zuerteilt wurde (s. Nr. 2). Insofern ist auch die Vermutung Niebuhrs (R. G. II 263f.) nicht unberechtigt, daß [855] von diesen Tribunen des J. 283 = 471 jenes Gesetz über die Störung plebeischer Versammlungen stammte, falls nämlich seine Benennung nach einem Sp. Icilius auf guter alter Tradition beruhte. Bei Dionys. VII 26, 3 darf jedoch dieser Name nicht eingesetzt werden; das hier überlieferte und VI 89, 2 nach wahrscheinlicher Konjektur eingesetzte Cognomen Ruga führt darauf, auch an beiden Stellen dasselbe Nomen zu finden, und ihre Vergleicbung ergibt eher Viscellius als Icilius.