RE:Gregorios 6
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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Bischof v. Elvira | |||
Band VII,2 (1912) S. 1864–1867 | |||
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6) Gregorius, Illiberitanus, Baeticus, Hispanensis zubenannt, Bischof von Elvira (Granada zwischen 357 und 400. Hieronymus berichtet im J. 392 (de vir. ill. 105) über ihn, seines Wissens sei er noch am Leben, wenngleich im höchsten Greisenalter; geschrieben habe er diversos mediocri sermone tractatus, et de fide elegantem librum. G. taucht für uns erst in den Bekenntnisstreitigkeiten der letzten Jahre des Kaisers Constantius II. auf, mag also um 355 Bischof in seiner Vaterstadt geworden und kaum später als 325 geboren sein. Er gehört zu den wenigen ganz unerschütterlichen Vorkämpfern der nicänischen Orthodoxie im Abendlande; trotzdem ist über ihn nie die Strafe des Exils verhängt worden. Hilarius von Poitiers hat uns im Opus historicum (Migne L. 10, 713) einen Brief des Bekenners Eusebius von Vercellae an G. aufbewahrt (wohl vom J. 360), wo dieser ihn dazu beglückwünscht, daß er sogar dem Hosius, als der transgressor geworden war, Widerstand geleistet und den Abfall der Majorität von Rimini (359/860) nicht mitgemacht [1865] habe. Demnach kann er nicht mit dem Mitgliede der ariminensischen Deputation (Hilarius, Migne L. 10, 702) namens G. identifiziert werden, da alle zehn Legaten umgefallen sein sollen; von ihm rühmt aber Hieron. chron. z. J. 370, daß er gleichwie Lucifer von Calaris numquam se Arianae miscuit pravitati. Das klingt schon so, als habe sich G. der luciferianischen Sekte, die mit keinem je in Arianismus gefallenen Bischof die Kirchengemeinschaft aufnahm, angeschlossen, und dies bestätigen uns nr. 2 und 2 a der Collectio Avellana (ed. O. Guenther Corp. script. eccl. lat. 35 p. 15–35 und 46), ein im Winter 383/4 am kaiserlichen Hof in Constantinopel von den schismatischen Presbytern Marcellinus und Faustinus eingereichter libellus precum und die vom Kaiser darauf an den zuständigen Präfekten Cynegius erlassene ,Lex Augusta‘. Die Presbyter schildern mit kräftigen Farben die Niederlage, die Hosius erlitten, als er die weltliche Gewalt gegen den ihm unbequemen Einzig-Standhaften, G. von Elvira, aufbieten wollte: ihn selber lasse man auch seitdem unangetastet, nur die mit ihm in Gemeinschaft treten wollen, hätten schwer zu leiden. Laut § 90 des libellus precum hat G. um 365 den Lucifer in Sardinien besucht; der Kaiser hat ihm von 384 an freie Religionsübung gesichert.
Die luciferianischen Presbyter scheinen unsern G. auch als Wundertäter rühmen zu wollen, von schriftstellerischen Leistungen, die sie doch dem Lucifer so hoch anrechnen, vermerken sie bei G. nichts. Zur Zeit des Konflikts mit Hosius (um 358/9) ist er noch ein fast unbekannter Mann in Corduba, rudis adhuc episcopus, nur apud Christum non rudis vindex fidei. Indessen das Zeugnis des Hieronymus für seine literarische Tätigkeit läßt keinem Zweifel Raum. Schon Quesnel und Tillemont entdeckten den elegans liber ,de fide‘ wieder in einem teils ohne Namen überlieferten, teils dem Ambrosius, dem G. von Nazianz, dem Vigilius von Thapsus, dem Foegadius von Agen zugeschriebenen Traktat De fide orthodoxa contra Arianos, Migne L. 20, 31–50. 17, 549–568, zerstückelt auch 62, 466–468 und 449–463. Augustinus (s. epist. 148, 2, 10) hat schon vor dem J. 413 diesen Traktat als ein Werk des G. von Nazianz zitiert und ihn offenbar, wie ein Teil unserer Rufin-Hss. bestätigt, innerhalb der Sammlung von Reden des Nazianzeners, die Rufinus übersetzt hatte, vorgefunden. Aber so gewiß die andern neun Stücke jener Sammlung Übersetzungen aus – noch vorliegenden – griechischen Texten sind, so gewiß ist der Traktat de fide original lateinisch; er ist auch älter als 400, und weist in allem in die Zeit, wo noch die altnicänische Theologie im Abendlande das Feld behauptete. Dem Rufinus darf man weder die Frechheit noch die Unvorsichtigkeit zutrauen, daß er selber diese Abhandlung in sein Corpus Gregorianum aufgenommen hätte, ebensowenig kann er der Verfasserschaft verdächtigt werden; ist aber ein Zufall im Spiel bei der Verkoppelung von De fide mit den neun Reden des Bischofs von Nazianz, so wird derselbe am ehesten begreiflich, wenn auch ,De fide‘ den Namen eines Gregorius episcopus als Verfasser trug. Von allen Abendländern, auf die man geraten hat, läßt überhaupt [1866] nur G. von Elvira, dem Hieronymus ein Werk mit solchem Titel und solcher Haltung ausdrücklich zuschreibt, als Verfasser sich halten. Vgl. Hierzu Engelbrecht in Corpus scr. eccl. lat. Vind. 46 p. IX–XVI.
1906 in Bulletin de littérature ecclésiastique publié par l’institut catholique de Toulouse, p. 233–299 hat Dom André Wilmart mit der Abhandlung Les tractatus sur le Cantique attribués à Grégoire d’Elvire einen entscheidenden Schritt getan, um die literarische Erbschaft des G. von Elvira wiederherzustellen. Er lenkt die Aufmerksamkeit auf die 1848 von Heine in seiner Bibliotheca Anecdotorum (aus spanischen Bibliotheken) an achter Stelle (teilweise nur fragmentarisch) publizierten ,Commentarii in Cantica Canticorum scripti‘ unter denen der erste ein ,Commentarius Gregorio Illiberitano adscriptus‘ ist (p. 132–166). Die Hss. haben diesen Kommentar – in Wirklichkeit fünf Homilien über Texte aus den ersten Kapiteln des Hohenliedes 1, 1–3, 4 – dem Papst Gregor zugeschrieben, verraten aber durch Subscriptiones und Titel noch, daß diese Zuteilung auf späterer Konjektur beruht: Wilmart hat es leicht zu erweisen, daß das Buch ebensogut zu dem Bischof von Elvira um 390 paßt, wie schlecht zu dem Papst um 600. Und er fügt den zwingenden Beweis hinzu, daß der ,Kommentar‘ zum Hohenlied dem gleichen Verfasser gehört wie die 1900 bekannt gewordenen, herrenlos umhergeworfenen 20 Tractatus Origenis de libris ss. scripturarum (ed. Batiffol-Wilmart). Die Abfassungszeit, die Manier und die Theologie in beiden Büchern stimmen zu G. von Elvira; der Stil ist ein anderer als der in De fide; aber während jenes ja auch nach Hieronymus ein elegans liber sein sollte, hat G. sonst tractatus mediocri sermone verfaßt: eben dieser Stilgattung gehören die mit lebhafter Phantasie und viel Willkür den Text ausnutzenden, ältere Arbeiten unbefangen ausschreibenden und kombinierenden exegetisch-erbaulichen Betrachtungen über das Hohelied und gemischte Texte an. Wir wären demnach im Besitz einer ganz respektablen Hinterlassenschaft des glaubenseifrigen Spaniers, die von diesem festen Fundament aus vielleicht noch erweitert werden könnte. Vgl. P. Lejay L’héritage de Grégoire d’Elvire in Revue Bénédictine 1903 Oct. und zur Frage nach De Fide noch besonders Wilmart in La tradition des opuscules dogmatiques de Foebadius, Gregorius Illiberitanus, Faustinus, S.-Ber. Akad. Wien CLIX 1, 9–24. – Ein gewichtiges Bedenken gegen Wilmarts Hypothesen hat Cuthbert Butler erhoben (Journ. of theolog. studies X 1909, 450–459). Die Zusammengehörigkeit der Homilien über das Hohelied und der Tractatus Origenis steht auch für ihn außer Zweifel, die Identität des Verfassers mit dem von De fide hält er für höchst wahrscheinlich, und fast alles spreche für G. von Elvira; aber ein ungelöstes Rätsel bleibt vorläufig der von Butler geführte Nachweis einer Benutzung sowohl der von Rufinus angefertigten Übersetzung von Origenes Genesiskommentar als der Predigten des Gaudentius von Brescia in den Tractatus Origenis III und IX (s. die Texte in Butler Journ. of theol. stud. VI 1905, 587–598); damit wären die Tractatus [1867] unter die Grenze des 4. und 5. Jhdts. herabgezogen. Bereits hat P. Brewer Wilmerts G. von Elvira durch Rufinus ersetzt und diesem dabei sogleich noch ein weiteres herrenloses Stück zuerkannt – die Exhortatio S. Ambrosii ad neophytos de symbolo – in dem Buch über das sog. Athanasianische Glaubensbekenntnis, 1909, Exkurs 2 p. 151–178, was keinenfalls ein glücklicher Griff war. Aber ableugnen läßt sich jene Abhängigkeit nicht, auch sehr schwer durch Vermutung gemeinsamer Abhängigkeit des Rufinus und Gaudentius des G. drüben hüben, von älteren, heute verlorenen Schriften umgehen. Wohl aber könnte G., wenn er 325 geboren ist, noch um 405 geschriftstellert haben, so gut wie Cassiodor; die decrepita senectus des Hieronymus im J. 392 beruht nicht auf Personalkenntnis, Allerdings hätte dann Hieronymus in de vir. ill. natürlich andere Tractatus von G. im Auge als die nunmehr zurückeroberten. Vor der Entscheidung werden zuverlässige Texte aller dem G. von Elvira zugeschriebenen Werke abzuwarten sein; die bisherigen Ausgaben reichen noch nicht aus.