Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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die öffentlichen Akten, Urkunden
Band VII,1 (1910) S. 1328
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Gesta, die öffentlichen Akten, wie sie besonders oft in den späteren Rechtsquellen erwähnt werden. Vgl. Dirksen Manuale font. iur. Rom. s. v.

Nachträge und Berichtigungen

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Band S VI (1935) S. 7374
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›S. 1328 zum Art.‹ Gesta.

In der späteren Latinität taucht das Substantiv G. auf. Der Ausdruck tritt zunächst

1. an die Stelle des Ausdruckes Commentarii für Amtstagebücher, der seit dem 3. Jhdt. aus dem amtlichen Sprachgebrauch verschwindet (v. Premerstein o. Bd. IV S. 732). Im gleichen Sinn begegnet nunmehr der Ausdruck cottidiana. Lyd. de mag. II 20 setzt die cottidiana den G. ausdrücklich gleich, während die Regesta dazu im Gegensatz stehen, d. h. allem Anschein nach die allgemeinen Vorschriften, namentlich die kaiserlichen Verordnungen, die zum Amtsgebrauch erforderlich sind, bezeichnen (Mommsen Strafr. 515 Anm. 6).

2. In den kaiserlichen Verordnungen vom 3. Jhdt. ab erscheinen die G. ferner im Sinne einer bloßen privatschriftlichen Erklärung, z. B. als Ausdruck für die Anzeige an eine Behörde, so bei Constantinus Cod. Iust. X 13, 1 pr. (317) oder für ein vor einer Behörde abzugebendes Gelöbnis Theod. Cod. Iust. IX 27, 6 (430). Anastas. Cod. Iust. XII 37/38/16, 5 ohne Jahresangabe; vgl. Honorius Cod. Theod. VII 16, 4 (420).

3. G. kann auch einen amtlichen Bescheid bedeuten, so bei Theod. Cod. Iust. X 12, 2, 1 b (444). In diesem Sinne setzt Leo Cod. Iust. I 2, 14, 7 (470) den iudicibus die Personen entgegen ius gestorum habentibus. Auch von den Bischöfen können solche G., und zwar über Beträge zum Loskauf von Gefangenen aufgenommen werden, Leo Cod. Iust. I 3, 28, 2 (468). Von richterlichen G. spricht Valent. Cod. Theod. XI [74] 30, 32 (Cod. Iust. VII 62, 24, 364). Honorius unterscheidet die G. von den publica monumenta, in die sie übertragen werden können, Cod. Iust. VII 52, 6 (414), ebenso schon Iulianus Cod. Theod. XI 30, 29 (362). Im Sinne von Akten begegnet das Wort bei Valent. Cod. Theod. IX 16, 10 (371).

4. Das Wort bedeutet indes auch eine privatschriftliche Erklärung ohne Mitwirkung der Behörde, z. B. über die Completio der Übertragung eines Grundstückes Theod. Cod. Iust. IV 3, 1, 2 (394) oder über die Freilassung eines Sklaven (Constantin Cod. Iust. VII 10, 7, 2 [319]). Allgemein spricht Diocletian von simulata g. Cod. Iust. IV 29, 17 (294); G. bei der Anwaltsprüfung Leo Cod. Iust. II 7, 11, 1 u. 2, 460. G. über eine Schenkung Constantin. VIII 53/54/27, 2 (333).

5. Für eine Eingabe an die Behörde wird G. gebraucht von Iustinian Cod. Iust. IV 1, 12, 4 d (529). VII 63, 3 (518). VII 63, 5, 2 (529) und zuerst von Iulianus Cod. Theod. XI 30, 31 (363).

6. G. bezeichnet dann auch behördliche Akten, so bei Arc. und Honorius Cod. Theod. XII 6, 26 (400). Hingegen begegnet der Ausdruck G. municipalia für die Commentarii der municipalen Magistrate (worüber v. Premerstein o. Bd. IV S. 745 unter c) nur bei Valentinian (XIII Mommsen; XVIII Haenel) de tributis fiscalibus et de sacro auditorio 10 (Mommsen Theodosiani, Leges Novellae 96). Anders z. B. Puchta Instit. I § 92.

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Band S VII (1940) S. 207208
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S. 1328 (vgl. Suppl.-Bd. VI S. 73ff.) zum Art. Gesta:

a) Gesta municipalia, besonders in Ägypten. Bei den G. ist allgemein eine besondere Art der Protokollierung üblich, nämlich die Form der Zwiesprache, des Dialoges. Bisher kannten wir diese Form der Beurkundung nur aus dem Westen, z. B. aus Ravenna (Marini Papiri diplomatici. Spangenberg Iuris Romani tabulae negotiorum sollemnium 1822). In der letzten Zeit sind uns Urkunden in dieser Form aber auch in Ägypten begegnet, so in Pap. Heidelberg. 311 Verso. Hier handelt es sich nicht etwa um die Insinuation eines Rechtsgeschäftes, sondern um eine außerprozessuale protestatio, die der Gegenpartei durch den defensor (Hartmann Bd. IV S. 2305ff.) ausgestellt werden soll. Allerdings sind in der Urkunde die Formen der G. mit denen einer Eingabe dieser Art (διαμαρτυρία) vermischt. Ein gleichartiger Text ist Pap. Cairo II 67 131 Recto. Hier liegt ein Teil eines wirklichen G.-Protokolls vor. Gegenstand der Verhandlung ist die Empfangsbestätigung der Bezahlung von Verpflichtungen eines Verstorbenen durch einen anderen, vielleicht einen Bürgen. Die Verhandlung wird vor dem defensor geführt. Er richtet an den gleichfalls anwesenden Gläubiger die Aufforderung, sich zu dem Vorbringen des anderen über die Begleichung der Schuld zu äußern. Der Gläubiger erklärt nun, befriedigt worden zu sein; darauf sucht der Schuldner um die Edition der G. nach. Eine ähnliche Urkunde findet sich auch in Ravenna. Marini nr. 80. Spangenberg 21. Auch hier handelt es sich um die Ausstellung einer Quittung, die als instrumentum plenariae securitatis bezeichnet wird. Hierher gehört vielleicht schließlich Pap. Cairo 67 006, Verso 274ff. [208] Aus der verhältnismäßig geringen Anzahl der Belege ergibt sich, daß in Ägypten von der durch Iustinian eingeräumten Möglichkeit, Rechtsgeschäfte aller Art in G. niederzulegen (Iustinian. Nov. LXXIII 7, 3) verhältnismäßig geringer Gebrauch gemacht wurde. Vgl. zur Novellenstelle Steinwenter 86. Ein besonders wichtiger Anwendungsfall der G.-Form sind gerichtliche Ladungen, die derart in den G. municipalia beurkundet werden (Canones ecclesiae Africanae 69, abgedruckt Migne L. LXVII 204). Dies bezieht sich nicht auf Ägypten.

b) Zu erwähnen sind ferner die Gesta ecclesiastica. Dies sind Protokolle über kirchliche Verhandlungen, die in ihrer äußeren Form den weltlichen G. ähneln. In Anlehnung an den Ausdruck Gesta proconsularia wird der Ausdruck Gesta episcopalia geformt. Hierher gehören besonders Konzilakten, aber auch andere kirchliche Verhandlungen, z. B. vor dem kirchlichen Richter (Gregorius Magnus epp. XII 10: M. G. H. epp. II 1 p. 357: Iustinian. Codex Iustinian. I 30, 4 am Ende).

Literatur. v. Druffel Papyrol. Studien zum byzantinischen Urkundenwesen 1915, 48ff. Steinwenter Beitr. zum öffentlichen Urkundenwesen der Römer 1915.

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Band R (1980) S. 117
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Gesta

Die Akten, die Urkunden. S VI (73,37 lies: ›S. 1328 zum Art.‹). S VII.