Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Cn. D., Name mehrerer Personen in republikan. Zeit
Band V,1 (1903) S. 1316 (IA)–1318
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11) Cn. Domitius. Die Kenntnis, die wir von den Domitiern der ciceronischen Zeit haben, ist ungenügend, weil in der Überlieferung nur die zum Consulat gelangten hervortreten. Im Process des M. Caelius Rufus de vi im J. 698 = 56 war ein Cn. Domitius Vorsitzender (Cic. Cael. 32), und in dem neuen Process des Caelius im J. 700 = 54 sollte wieder ein Domitius den Vorsitz führen [1317] (Cic. ad Q. fr. II 13 [11], 2). Drumann G. R. III 3 und Hölzl Fasti praetorii 22. 61. 67f. sehen in dem ersten den Praetor von 698 = 56 Cn. Domitius Calvinus Nr. 43, der allerdings der quaestio de ambitu präsidierte und demnach in der de vi ausnahmsweise, etwa zur Vertretung eines erkrankten Collegen, einmal die Leitung übernommen hätte. Das Bedenkliche dieses Auswegs veranlasst Mommsen, diesen Cn. Domitius von dem Praetor Cn. Calvinus zu unterscheiden und mit jenem zweiten D. zu identificieren, in welchem er übereinstimmend mit Drumann G. R. III 30 einen Praetor des J. 700 = 54 und zwar einen sonst unbekannten Ahenobarbus sieht (St.-R. II 584, 3). Allerdings meint Willems (Le sénat de la rép. rom. II 297, 3), dass der zweite D. kein anderer als der Consul dieses J. 700 = 54 L. Domitius Ahenobarbus Nr. 27 sei, der durch einen besonderen Senatsbeschluss mit der Leitung des Processes des Caelius betraut worden sei; aber obwohl Cicero an derselben Stelle (ad Q. fr. II 13 [11], 2) bald darauf von dem Consul D. spricht, ohne ihn von dem Gerichtspräsidenten zu unterscheiden, so ist die Identification beider darum doch nicht nötig, weil der über die Verhältnisse und Persönlichkeiten unterrichtete Briefempfänger keiner näheren Erläuterung bedurfte, und weil solche Übertragungen des Vorsitzes in einem Process an die Consuln sehr selten sind. Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass Mommsen das Richtige getroffen hat, zumal da noch weitere Zeugnisse für die Existenz unbedeutenderer Cn. Domitii in dieser Zeit vorliegen: Im J. 702 = 52 wurde Milo von Ap. Claudius Pulcher (o. Bd. III S. 2853 Nr. 298) de vi und de ambitu angeklagt; die zweite Klage unterschrieben als Nebenkläger nach Ascon. Mil. p. 48 P. Valerius Leo und Cn. Domitius Cn. f. (C. f. und Of. Hss.). Im J. 705 = 49 forderte Cn. Domitius praefectus equitum den in Africa geschlagenen caesarischen Statthalter C. Curio auf, wenigstens seine Person aus der Niederlage zu retten (Caes. bell. civ. II 42, 3); seiner ganzen Stellung nach kann dieser Unterbefehlshaber des jungen Curio nicht, wie Drumann G. R. III 9 meint, der Consular Cn. Domitius Calvinus (Nr. 43) sein, der auf Caesars Seite stand. Vielleicht sind die beiden zuletzt erwähnten Cn. Domitii identisch; man könnte an einen Sohn des Cn. Domitius Ahenobarbus Nr. 22 denken, der die politische Gesinnung und Stellung von seinem durch Sulla geächteten Vater ererbt hätte. Dass er auch mit dem 698 = 56 und 700 = 54 erwähnten Cn. Domitius zu identificieren sei, ist dann freilich unwahrscheinlich. Leider geben auch zwei weitere Zeugnisse keine Aufklärung über diese Persönlichkeiten: die Samier ehrten durch eine Statue Γναῖον Δομέτιον Γναίου υἱὸν τοῦ δοθέντος ὑπὸ τῆς συνκλήτου πάτρωνος τῶ δήμῳ) (Kirchhoff M.-Ber. Akad.Berl. 1859, 753. Löwy Inschr. griech. Bildhauer 295). und die Amphipoliten Γ[ναῖο]ν Δο[μί]τιον Γναίο[υ υἱὸ]ν Αἰνόβαρβον τὸν εὐεργέτην (Perdrizet Bull. hell. XVIII 419). Nach Angabe der Herausgeber gehört die samische Inschrift ins 7. Jhdt. d. St. und die amphipolitanische in die letzte republicanische Zeit, während uns nach dem Kriege mit Perseus kein D. bekannt ist, der im griechischen Osten beschäftigt gewesen wäre. Von den sämtlichen [1318] hier zusammengestellten Belegen für das Vorkommen von Cn. Domitii in republicanischer Zeit lässt sich also nur sagen, dass sie sich nicht auf die bekannten Glieder des Geschlechts beziehen; es ist nicht zu entscheiden, auf wieviel verschiedene unbekanntere sie sich verteilen.

Nachträge und Berichtigungen

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Band S III (1918) S. 349
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11) Da jetzt die Tätigkeit von Nr. 20 im griechischen Osten erwiesen ist (s. Nachtrag in diesem Suppl.), so ist der in Samos geehrte Cn. Domitius (S. 1317, 56ff. jetzt auch Cagnat IGR IV 968) gewiß dieser Cn. Ahenobarbus oder sein Sohn Nr. 21; ebenso ist wohl einer von ihnen, vermutlich der Sohn, der Consul Cn. Domitius auf einem campanischen Meilenstein (CIL I 629 = X 6872 = Dessau 5811).

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Band R (1980) S. 100
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11) Cn. D., Name mehrerer Personen in republikan. Zt. S III.