Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Die Zusammenlegung zweier oder mehrerer Gemeinden vgl. Synoikismos
Band S VII (1940) S. 9196
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S. 1164, 21 zum Art. Contributio:

2) Contributio betont als t. t. in der Gemeindeorganisation des römischen Reiches im Gegensatz zu attributio (s. d.) die Zusammenlegung, Verschmelzung zweier oder mehrerer Gemeinden zu einem Ganzen, und zwar zu einer Einheitsgemeinde. Es entspricht also dem griechischen Synoikismos und ist vielleicht in Anlehnung an diesen im Osten entstanden (s. u.). Die wörtliche Bedeutung tritt am deutlichsten zutage bei Plin. n. h. IV 108: mox in oppidum (i. e. Lugdunum Strab. IV p. 190) contributi Convenae. Hier handelt es sich nicht um eine römische Stadtgemeinde, sondern um eine Eingeborenen-Volkschaft, deren Bewohnerschaft, wenn auch nicht total, in dem Hauptort (caput) zentralisiert worden ist, so daß die Lugdunenses für die Volksgemeinde der Convenae etwa dasselbe bedeuten wie die Vasienses (Bewohner des Hauptortes Vasio) für die Vocontii (so richtig Schulten Rh. Mus. L 423, s. auch Art. Attributio). In der Geschichte der italischen Städte wird das Wort gebraucht, wenn zwei ursprünglich getrennt verwaltete Gemeinden, wie z. B. die sullanischen Veteranenkolonien mit älteren vorhandenen Stadtgemeinden, zusammengelegt worden sind, um fortan ein Gemeindewesen zu bilden, so z. B. Capua: Plin. n. h. XIV 62: Urbanam coloniam Sullanam nuper Capuae contributam (s. Art. Coloniae Bd. IV S. 523 nr. 49) oder Tarent: III 99: contributa eo (i. e. oppido Laconum, also mit der spartanischen Griechenkolonie von ehedem) maritima colonia, quae ibi fuerat (Bd. IV S. 522 nr. 28). Anders liegt die Sache in der südspanischen Stadt Ilici, vgl. Plin. n. h. III 19: colonia immunis Ilici ...in eam contribuuntur Icositani. Da hier die mauretanische Stadt Icosium (Plin. n. h. V 20) gemeint ist, und zwar für die Zeit, da Mauretanien noch Klientelstaat unter Königen war (Detlefsen Philol. XXXII 609), kann es sich in diesem Falle nur um die Zusammenlegung der Verwaltung zweier Städte handeln, von denen die eine im verbündeten Ausland lag. Plinius (a. O.) berichtet von ihr, daß sie erst von Vespasian mit latinischem Recht ausgestattet worden sei. Da aber die Zusammenlegung einer mauretanischen Peregrinengemeinde mit einer spanischen Römerkolonie ein Unding wäre, muß CIL VIII Suppl. III 20 853 aus Icosium (pontifex primus in colonia aus den J. 74–76, offenbar nach der Selbständigmachung) entnommen werden, daß [92] dortselbst auch eine kleine Bürgerkolonie bestand, die allein mit Ilici kontribuiert war, und daß es die Peregrinengemeinde am gleichen Platze gewesen ist, die von Vespasian mit dem latinischen Rechte ausgestattet wurde, vgl. Barthel Zur Geschichte der römischen Städte in Afrika 47, 2. Im übrigen hat man zum Vergleich mit dem Kontributionsverhältnis Ilici-Icosium mit Recht auch Plin. n. h. V 2 herangezogen: colonia Augusta Iulia Constantia Zulil (in Mauretania Tingitana, Art. Coloniae S. 559 nr. 351) regum dicioni exempta et iura in Baeticam petere iussa. Während also für Icosium die gesamte Verwaltung von Ilici aus besorgt wurde, war Zulil (oder Zilis) wenigstens iurisdiktionell mit einer spanischen Kolonie, etwa durch Hinsendung von praefecti i. d. von dorten (s. u. Cirta), verbunden.

Das System der c. ist jünger als das der attributio. Es schafft in Gegensatz zu letzterem, in welchem die attribuierten Bezirke ihr abgeschlossenes, terminiertes Gebiet sowie eigenes Beamtentum und einen ordo besaßen (s. Art. Attributio), große Stadtterritorien, mit einheitlicher Organisation und Verwaltung von der Zentrale aus. Die Vermutung liegt nahe, daß das System nach seleukidischem Vorbild (Art. Municipium Bd. XVII S. 591) im Osten am frühesten angewendet worden ist, wahrscheinlich zuerst von Pompeius, der die von ihm noch vor dem Tode des Mithradates im J. 64 geschaffene große Doppelprovinz Pontus-Bithynien in nur elf (meist griechische) Stadtbezirke zerlegte, in denen einheimische Territorien weiten Umfanges aufgingen: Strab. XII p. 541, dazu B. Niese Rh. Mus. XXXVIII (1883) 577ff.

Neben dem vereinzelten Falle einer c. auf gallischem Boden (Convenae, s. o.) ist dann Spanien das klassische Land der c. geworden, wahrscheinlich durch Caesar, der gerade hier mit dem elenden republikanischen System der Zerstörung und der Zerschlagung der Gemeindewesen (s. Art. Attributio) gebrochen und die Großgemeindebildung in den Vordergrund geschoben hat, vgl. Caes. bell. civ. I 60: Oscenses et Calagurritani, qui erant cum Oscensibus contributi, mittunt ad cum legatos seseque imperata facturos pollicentur. Die Unterwürfigkeit der beiden verbundenen Gemeinden zeigt, daß wohl Caesar selbst der Schöpfer der c. gewesen ist. Dafür spricht auch, daß in der colonia Genetiva Iulia Urso (Osuna in der Baetica), die Caesar geschaffen und für die nach seinem Tode Antonius das uns erhaltene Statut erlassen hat, in cap. CIII contributi der Kolonie erwähnt werden, vgl. CIL II p. 5439 = Dess. 6087 = Bruns FIR⁷ 122 nr. 280: Bei der Verteidigung der Kolonie dürfen die Gemeindevorsteher Colonen und incolae contributi (colonos incolasque contributos; Huschke schlimmbessert contributosque) aufbieten. Wer hier mit incolae contributi gemeint ist, wird vielleicht durch cap. XCVIII desselben Statuts über die Heranziehung zum Festungsbau der Kolonie erwiesen: Qui in ea colon(ia) intrave eius colon(iae) fines domicilium praediumve habebit neque eius colon(iae) colon(us) erit, is eidem munitioni uti colonus pareto, Mommsen Ges. Schr. I 213f. Berger Art. Incolae Bd. IX S. 1251. Es handelt [93] sich also auch hier um die Bewohner eines der Kolonie eingegliederten (nicht angegliederten) Territoriums, die Dig. L 16, 239, 2 neben den incolae intramurani definiert werden als qui alicuius oppidi finibus ita agrum habent, ut in eum se quasi in aliquam sedem recipiant, vgl. Rostovtzeff Gesellsch. u. Wirtsch. I 328, 31, der mit Recht in diesem Zusammenhang auf die Inschrift CIL II 1041 = Dess. 6921: mutatione oppidi municipes et incolae pagi Tran(s)lucani et pagi Suburbuni (behandelt von mir bereits in Art. Oppidum) aufmerksam macht. Eine Entstellung des Textes der lex Ursonensis, die Barthel 48 in cap. CIII für möglich hält, liegt in keiner Weise vor.

Was Caesar in Spanien begonnen hat, ist dann von Augustus weitergeführt worden und hat in der Reichsstatistik seiner Zeit den Niederschlag gefunden. Daß die civitates contributae in Spanien eine besonders große Gruppe darstellen, beweist Plin. n. h. III 18, wo die Summe aller Gemeinden der Citerior (293) mit dem Zusatz: praeter contributos aliis gegeben wird, will heißen, der Verfasser der Statistik hat die kontribuierten Gemeinden (vgl. den oben schon behandelten Fall Osca et Calagurris) immer nur als eine Gemeinde gezählt. Mit Namen zu nennen vermögen wir nur:

  1. aus der Citerior: Ilici-Icosium (s. o.);
  2. aus der Baetica: Contributa Iulia Plin. n. h. III 14, CIL II p. 131;
    Ipsca = municipium contributum Ipscense CIL II 1572, vgl. 1597 p. 211;
    colonia Genetiva Urso s. o.;
  3. aus Lusitania: Colonia Norba Caesarina ... contributa sunt in eam castra Servilia,
    castra Caecilia
    : Plin. n. h. IV 117.

Ptolem. II 5, 6 nennt neben Norba noch Λικινιάνα (sc. castra), ebenfalls ein Legionsterritorium, welches also noch selbständig geblieben ist. Das am längsten militärisch verwaltete und spät verstädtischte Lusitanien hat besonders große Stadtterritorien aufzuweisen gehabt. Auch die von Augustus im J. 25 gegründete Veteranenkolonie Emerita (Coloniae S. 541 nr. 177) war ein Verwaltungszentrum mit einem großen Territorium, eingeteilt in praefecturae wie Cirta (s. u.), ,ein befestigter römischer Posten inmitten der nur halb befriedeten Stämme der kriegerischen Lusitaner‘: Rostovtzeff I 327, 25 und die hier angegebene Literatur. Aufgeworfen sei noch die Frage, ob nicht auch in den vielen mit zwei Namen benannten Gemeinden Spaniens vielleicht kontribuierte Gemeinden stecken.

Neben Spanien kommt für c. vor allem noch Nordafrika in Betracht. Ich habe vor Jahren Philol. LX (1901) 402ff. die These von der im größten territorialen Umfang durch Caesar wieder errichteten Kolonie Carthago – vgl. Plin. n. h. V 24: colonia Carthago magnas in vettigiis Carthaginis – aufgestellt, bin aber damit auf den stärksten Widerspruch bei Barthel Zur Gesch. d. röm. Städte in Afrika (1904) 9ff. gestoßen. Das Material reicht nicht aus, um die Position in vollem Umfang zu verteidigen, vgl. die besonnenen Ausführungen von H. Gsell Les Premiers temps de la Carthage romaine, Rev. [94] Hist. CLVI (1927) 228ff.; Histoire de l’Afrique du Nord VIII (1928) 173ff., auch Rostovtzeff II 306, 57. Tatsache ist, daß Appian. Lib. 136 auch von Aufnahme der περίοικοι, d. h. von Einheimischen aus der Umgegend, bei der ersten Besiedlung spricht, und wir besitzen die höchst wichtige Inschrift des Freigelassenen M. Caelius Phileros aus Formiae, wo er sich zur Ruhe gesetzt hat, CIL X 6104, der in seiner Jugend in Carthago die Ädilität und nach ihr das Amt eines praefectus i. d. vectigalibus quinquennalibus locandis in castellis LXXXIII bekleidet hat. Diese vectigalia zahlenden castella können im Attributionsverhältnis gestanden haben, wie Barthel 41 annimmt, der auf den Schiedsspruch von Genua CIL V 7749, 23f. hinweist, wo ebenfalls Zahlungen von castellani an die Gemeinde Genua erwähnt werden (s. Attributio). Es ist aber möglich, daß auch contributi Abgaben gezahlt haben. Denn die Saborenses, die Bewohner von Sabora in der Baetica (Plin. n. h. III 12), sind ebenfalls Empfänger von vectigalia, vgl. Schiedsspruch des Vespasian vom J. 78: CIL II 1423 = Dess. 6092; vectigalia, quae ab divo Aug. accepisse dicitis, custodio; si qua nova adicere voltis, de his proconsulem adire debebitis. In Spanien begegneten aber (s. o.) nur Kontributionsverhältnisse, wie vielleicht auch in Afrika (s. u. Cirta). Ich vermute daher in Sabora wie in der colonia Genetiva Urso neben den coloni auch contributi, ebenso auf afrikanischem Boden in der alten Punierstadt Mactaris, wo ein praefectus für 72 Castelle, die zum Territorium der Stadt gehörten, erwähnt wird: CIL VIII 23 599. Augustus’ Anteil an der Schöpfung Carthagos besteht nicht nur darin, daß er im J. 29 nach schweren Vergewaltigungen des Lepidus und Sextus Pompeius an der Kolonie eine neue Deduktion vollzog (Cass. Dio LIII 23) – diesmal wohl Veteranen, während Caesar Proletarier und Freigelassene angesiedelt hatte –, sondern daß er im J. 28 auch noch ein oppidum liberum C. neben der Kolonie begründete (Chron. min. I 217 Momms.) unter Sufeten (Dessau Klio VIII [1908] 460), das aber bald mit jener vereinigt wurde (daher wohl der Name Concordia im Kolonietitel von Carthago, wenn derselbe nicht schon caesarisch ist). Es gehört also vorübergehend in die Zahl der zahlreichen Doppelgemeinden und Mischgemeinden in Afrika, über die nach meinen Ausführungen im Philol. LX 475ff. Barthel 41ff. gehandelt hat. Neue Gesichtspunkte und neues Material erst bei Rostovtzeff II 46f. u. 307, 59 u. 60. Der Terminus c. wird in diesen Schöpfungen, auch in den Mischgemeinden (pagus et civitas), nirgends gebraucht. Was hier zu unserem Thema gesagt werden könnte, bliebe also Hypothese und wird richtiger beiseite gelassen. Am interessantesten – das sei noch bemerkt – ist die augusteische Koloniegründung Sicca = colonia Iulia Veneria Cirta Nova Sicca (Art. Coloniae S. 533 nr. 120), wo auch zahlreiche pagi auf dem weithin sich erstreckenden Territorium erwähnt werden, Aubuzza, Titulitanenses, Ucubi usw.: Dess. 6783. 6805–6807. Kornemann 422. Rostovtzeff 307, 60. Seine Bezeichnung, als Cirta nova und der auch hier sich findende städtische Kult für die cirtensischen [95] Schutzgötter Honos und Virtus führt uns zu der Altstadt dieses Namens in Numidien, die als das Musterbeispiel für c. bezeichnet werden muß.

Cirta in Numidien ist bekanntlich mitsamt einem großen Territorium dem ehemaligen Catilinarier F. Sittius aus Nuceria von Caesar zum Dank für die ihm im afrikanischen Bürgerkrieg geleisteten Dienste überlassen und eine Kolonie der Sittianer gegründet worden: Mela I 30 Cirta nunc Sittianorum colonia, quondam regum domus, Plin. n. h. V 22: colonia Cirta Sittianorum cognomine, unter dem offiziellen Namen colonia Iulia Iuvenalis Honoris et Virtutis Cirta (Art. Coloniae S. 532 nr. 118), in welchem Namen die Ehre und Tapferkeit der ritterlichen Jungmannschaft (iuventus) des Sittius, die hier angesiedelt war, für immer gefeiert wurde. Das sittianische Territorium, das bis zum Meer sich erstreckte (Chullu und Rusicade = Philippeville sind Küstenstädte gewesen), glich von vornherein mehr einer kleinen Provinz als einem gewöhnlichen Stadtterritorium. Mommsen (Ges. Schr. V 470ff.) hat sich durch Plinius’ Bezeichnung von Chullu und Rusicade als oppida (Mileu erwähnt Plinius überhaupt nicht) verleiten lassen, die große colonia contributa Cirta, von der wir gleich hören werden, als eine Schöpfung erst späterer Zeit (so auch Art. Coloniae S. 557 nr. 340) anzusehen. Aber die Beinamen der Nebenkolonien Rusicade = Veneria (wie Pompeii), Chullu = Minervia (aus Sorrent, wo das Vorgebirge nach Minerva genannt ist), vor allem aber von Mileu = Sarnensis, genannt nach dem Flusse Sarnus, welcher in der an ihm gelegenen Heimatstadt des Sittius (Nuceria) göttliche Verehrung genoß (von Mommsen 478 und 491f. selbst bemerkt, aber gegenüber dem Zeugnis des Plinius nicht genügend berücksichtigt), weisen diese mit Cirta kontribuierten Gemeinden auch als Koloniegründungen schon in die sittianische Epoche, also ganz an den Anfang, Barthel 24. Gsell Hist. d’Afrique VIII 161. Dazu paßt, daß der älteste inschriftlich uns bekannte praef. i. d. Rusicadi CIL VIII 7986 schon im zweiten Drittel des 1. Jhdts. erscheint, Gsell 161, 3.

Wir haben es also hier mit einer caesarischen Großgemeindebildung zu tun, ähnlich wie in der Narbonensis Nemausus, Arelate, Vienna. Aber während dort Angliederungen (Attributionen) an das eigentliche Stadtterritorium vorgenommen worden waren (vgl. Art. Attributio), liegt hier c. vor, die man in alle Einzelheiten studieren kann.

Die Verwaltung der quattuor coloniae Cirtenses oder coloniae Cirtenses bzw. quattuor coloniae (Belege Coloniae S. 557 nr. 340) war durchaus in Cirta zentralisiert. Cirta stand unter duoviri (auf Münzen auch IVviri = IIviri + 2 aediles), neben ihnen IIIviri IIIIcoloniarum, im Schatzungsjahr IIIviri quinquennales, vertreten in den Außenkolonien durch praefecti i. d. pro III viris, die schon auf Caesar zurückgehen wie die III viri locorum persequendorum für die attribuierten pagi der Sabaudia in Vienna (Art. Coloniae S. 586, angenommen von Barthel 45, 4 und Dessau Klio XIV 494, vgl. auch Attributio). Mommsens Anschauung, daß die IIIviri jüngeren Ursprunges seien, ist also fallen [96] zu lassen. Allmählich scheint aber das Duovirat in dem Triumvirat aufgegangen zu sein, Barthel a. O. Die kontribuierten Gemeinden entbehrten somit der eigenen Organisation. Der ordo, die honores sowie die Priestertümer gehören dem Verbande der quattuor coloniae Cirtenses an und residieren in Cirta, Barthel 46. Im 2. Jhdt., und zwar vor dem J. 160, wurde dem Kolonienkonzern noch eine fünfte Kolonie angeschlossen, nämlich Cuicul = colonia Cuiculitana, aber in der Form IIIIcoloniae Cirtenses et Cuicul (Belegmaterial Art. Coloniae S. 558 nr. 341). Die gesamte Organisation fiel dann der großen Nivellierung des 3. Jhdts. (nach Elagabal, vgl. CIL VIII 7963, 19 849 = Dess. 5473) zum Opfer. Die c. wurde aufgelöst: [so]luta contributione a Cirtensibus: CIL VIII 8210 = Dess. 6864, und der Mann, dem diese Inschrift gewidmet ist, wurde in col(onia) Mil(evitana) patria sua primus IIIvir. Die seither durch c. miteinander verbundenen Kolonien wurden – zuerst offenbar Mileu – selbständig, die colonia Cirta selber seit Constantin I. nach der Unterwerfung des Usurpators Alexander (308–311) unter dem Namen col. Constantina (Constantine); Belegmaterial Coloniae S. 558 nr. 342–346.

Interessant ist es, daß auch an Cirta zur Zeit der c. einheimische Stämme attribuiert worden sind, so die gens Saboidum, vgl. CIL VIII 7401, auch 19 423 = Dess. 6857 aus Cirta für einen Mann der Severerzeit post flamonium et honores omnes quibus in colonia Iulia Iuvenali Honoris et Virtutis Cirta patria sua functus est, gesetzt von Florus Labaeonis fil., princeps et undecimprimus gentis Saboidum, dazu Rostovtzeff II 49 u. 309, 65, weiteres Material für attribuierte pagi oder castella schon bei Mommsen 488f.

Literatur im allgemeinen unter Attributio. Zu Cirta speziell vgl. Th. Mommsen Ges. Schr. V 470ff. G. Wilmanns CIL VIII p. 615f., vgl. auch H. Dessau Suppl. p. 1849. E. Kornemann Philol. LX (1901) 402ff. H. Dessau Klio XIV (1914) 493f., dazu Kornemann ebd. 494. W. Barthel Zur Gesch. der röm. Städte in Afrika (1904) 23ff. 44ff. St. Gsell Histoire de l’Afrique du Nord VIII 159. M. Rostovtzeff Gesellschaft u. Wirtschaft im Röm. Kaiserreich II 45. 50 sowie 303, 57. 309, 65.

Nachträge und Berichtigungen

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Band R (1980) S. 88
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Contributio

2) Die Zusammenlegung zweier oder mehrerer Gemeinden. S VII; vgl. Synoikismos (IV A 1435).