Ἐξετασταί heißen Beamte, die mit der Prüfung und insbesondere finanziellen Kontrolle der Magistrate betraut sind. Aristoteles Polit. 1322 b 10 setzt sie den Logisten und Synegoren gleich und schreibt ihnen daher die Abnahme der Rechenschaft gegenüber abtretenden Behörden zu. In Athen begegnen sie uns im 4. Jhdt. als vom Staate abgesandte Kommissäre, die zu untersuchen haben, ob die verzeichnete Anzahl von Söldnern beim Heere wirklich vorhanden sei, Aisch. I 131. II 839, vgl. Boeckh Staatsh. I² 403 g. Zu Beginn des 3. Jhdts. ist ein ἐ. nachweisbar, der zusammen
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mit den Trittyarchen die Kosten für die Aufstellung einer Ehreninschrift und Bildsäule auf Volksbeschluß auszuzahlen hat (IG II 297. 298. 300). Außerhalb Attikas finden wir ἐ. in Amorgos (Dittenberger Syll.² 645), wo sie als Verleiher öffentlicher Gelder figurieren, die die Aufschreibung und Auslöschung der Schuldner auf den öffentlichen Tafeln zu besorgen und von den Schuldnern auch das Kapital zur Rückzahlung zu empfangen haben, während die Zinsen an die ἐπιμήνιοι (s. d.) zu zahlen sind; in Halikarnass (Brit. Mus. inscr. 895), wo sie den Schatz der Göttin öffnen und aus ihm Auslagen für die Priesterin leisten, und Bull. hell. V 211, wo sie mit den Poleten die Verdingung der Stele und ihre Aufstellung besorgen, ähnlich CIG 106; in Smyrna CIG 3137, wo sie die Neubürger zu vereidigen und in die Phylen einzulosen haben; in Demetrias Dittenberger Syll.² 790, wo sie den für das Heiligtum des Apollon Koropaios gewählten Dreimännern den Eid abnehmen, daß diese ihr Amt richtig verwaltet haben, eventuell sie zur Rechenschaft ziehen; in Erythrai, wo sonst auch dem ἐπιστάτης (s. d.) dieses Amt zufällt, als Verdinger öffentlicher Arbeiten (Dittenberger Syll.² 139); in Mytilene, wo sie die Aufschreibung der Inschriften besorgen (IG XII 2, 5. 7. 9. 15), ähnlich in Eresos (ebd. 527), in Magnesia am Maiandros Kern Inschr. aus Magnes. 53. 80 und sonst; in Chios M.-Ber. Akad. Berl. 1863, 265 als Verdinger öffentlicher Arbeiten. Als Synarchie stellen sie, wie die Formel στρατηγῶν πρυτάνεων ἐξεταστῶν γνώμη lehrt, Anträge an Rat und Volk (Le Bas III 850. 851. 1536. Brit. Mus. inscr. 418. Dittenberger Syll.² 211) und ähnlich Dittenberger Syll.² 600. Die ἐ. dürften daher überall ursprünglich die Rechenschaft abnehmenden Behörden gewesen sein und sich, da es hiebei hauptsächlich auf die finanzielle Gebarung ankam, an einzelnen Orten zu Finanzbeamten überhaupt und zu Verwaltern öffentlicher Gelder entwickelt haben. Vgl. Feldmann Dissert. Argent. IX 192 Anm. Swoboda Gr. Volksbeschlüsse 129. Brit. Mus. inscr. III 1 p. 34 zu nr. 418.