Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Priester oder Beamte, nur bei Bedarf zugezogen
Band VI,1 (1907) S. 178179
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Ἐπιμήνιοι sind Priester oder Beamte oder von Privaten eingesetzte sakrale Funktionäre, die entweder auf kürzere Frist bestellt sind oder, obgleich jährig, ihren Dienst nur an bestimmten Monaten oder Tagen zu versehen haben. Als staatliche Funktionäre begegnen sie uns und zwar als ἐ. τῆς βουλῆς in Smyrna CIG 3137, wo sie offenbar den attischen Prytanen entsprechen; in Istropolis findet sich (Dittenberger Syll.² 325) ein ἐπιμήνιος, wahrscheinlich als Vorsitzender der Volksversammlung aus dem gleichgenannten Kollegium bestellt; in Bargylia ist ein ἑ τῶν ταμιῶν Le Bas III 87 nachweisbar, mit dem der κατὰ μῆνα ταμίας bei Dittenberger Syll.² 139 zu vergleichen ist. In Delphi finden wir drei ἐ. τῶν ναοποιῶν (Dittenberger Syll.² 140, 90), die Dittenberger augenscheinlich richtig als Personen erklärt, die aus der Zahl fremder Naopoien, welche zur Pylaia nach Delphi gekommen waren, zurückblieben, um während des folgenden Semesters zusammen mit dem delphischen Naopoios die Geschäfte zu führen. In Amorgos (Dittenberger Syll.² 645) begegnen uns die . als kontrollierende und Finanzbehörde die in Zusammenhang mit den ἐξετασταί (s. d. stehen, freilich vielleicht nur mit sakraler Kompetenz. In Nesos bei Lesbos finden wir den ἐ. mit dem ῥήτωρ zusammengestellt als eine Persönlichkeit, die Anträge an das Volk zu stellen pflegt; als eponymen Beamten, vielleicht aber [179] nur Priester in Ilion CIG 3595; wie es scheint als staatlichen Beamten in Kius Le Bas III 1140 und Odessus Rev. arch. N. S. XXXV 111 und Athen. Mitt. X 313 nr. 1. Als Priester oder Beamte der Unterabteilungen des Volkes finden wir sie in Samos als ἐ. der Chiliasteren, Dittenberger Syll.² 637, vgl. Köhler Athen. Mitt. X 32, und in Methymna in einem Beschlusse der Phyle Aiolis (IG XII 3, 330), wo sie an einem bestimmten Tage des Jahres zu fungieren haben. Kleinere Gemeinschaften haben überhaupt häufig ἐ. zur Besorgung ihrer sakralen Angelegenheiten gewählt, und als Opferpriester (ἱεροποιοί) bezeichnet sie auch Hesychios, vgl. Boeckh Staatsh. I² 302 u. CIG 3641 b II p. 1133. So finden wir ἐ. im Phylenbeschluß von Kos Paton Inscr. of Cos 367, im Beschluß einer Kultgemeinschaft für Asklepios ebd. 35, in dem eines κοινόν ebd. 382. In Testamenten wird gelegentlich eine Feier für den Erblasser nach seinem Tode angeordnet, die von seinen Erben und Verwandten auszurichten ist. Zur Besorgung der notwendigen Opfer wird die Erwählung von ἐ. bestimmt, die, wenn sie sich zur Tragung der Kosten bereit erklärten, ἀυταπέγγελτοι hießen, sonst auch entlohnt wurden. Solche ἐ. finden wir in Kos Paton 36 b, in Thera IG XII 3, 330, in Mylasa Hula-Szanto S.–Ber. Akad. Wien CXXXII 14 nr. 6, in Halikarnass Brit. Mus. 896. Sakral sind auch die ἐ. auf Rhodos IG XII 1, 891. Vgl. Swoboda Gr. Volksbeschlüsse 95. Doermer De Gr. sacrificulis qui ἱεροποιοί dicuntur 66.