Δικασταὶ κατὰ δήμους, Gaurichter, wurden in Attika zuerst von Peisistratos bestellt (Arist. resp. Ath. 16, 5), um Streitigkeiten der Landleute an Ort und Stelle zu entscheiden und sie so von der Stadt fernzuhalten. Nach seinem Sturze abgeschafft, wurden sie im J. 453 wieder eingeführt, dreissig an Zahl, ursprünglich gleichfalls mit dem Zwecke, kleine Streitigkeiten der Landbewohner zu schlichten, Arist. a. O. 26, 3. Auf eine ähnliche Einrichtung in Elis weist Polyb. IV 73. Nach der Vertreibung der dreissig Tyrannen wurden sie auf vierzig vermehrt und, je vier aus jeder Phyle, erlost. Sie heissen jetzt οἰ τετταράκοντα, Arist. a. O. 53, 1. Demosth. XXXVII 23. CIA II 349, und entscheiden alle kleinen Händel bis zum Werte von 10 Drachmen selbständig, sind aber auch Gerichtsvorstände für alle privaten vermögensrechtlichen Klagen mit Ausnahme der ἔμμηνοι und der auf das Familienrecht bezüglichen, derart, dass die vier Richter aus der Phyle des Beklagten für den Process zuständig sind, Arist. a. O. 53, vgl. Lys. XXIII 2. Solche Klagen gegen Metoeken, Isotelen und Proxenoi, die keiner Phyle angehören, werden vom Polemarchen durch das Los unter sie verteilt, Arist. a. O. 58, 2. Die gegen Sclaven wurden bei der Phyle des Herren angebracht, Isai. bei Harp. s. ὅτι. Sie waren ausserdem auch für Klagen αἰκίας und βιαίων zuständig, Demosth. XXXVII 23. Sie übergaben den Process zunächst an die öffentlichen Schiedsrichter (διαιτηταί), brachten ihn aber, wenn sich die Parteien bei deren Urteil nicht beruhigten, vor das heliastische Gericht, das bei Gegenständen unter 1000 Drachmen aus 201, bei höherem Streitobject aus 401 Pächtern gebildet wurde. Sie führten über ihre Processe Verzeichnisse und stellten diese auf σανίδες öffentlich aus, Isokr. XV 237. Sie waren rechenschaftspflichtig und konnten (wahrscheinlich durch Hinterziehung von Gebühren) sich der Unterschlagung schuldig machen. Vgl. Meier-Lipsius Att. Proz. 88f. Lipsius Ber. Sächs. Ges. 1891, 54.