Die Angestelltenversicherung

Textdaten
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Autor: Fritz Stier-Somlo
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Titel: Die Angestelltenversicherung
Untertitel:
aus: Handbuch der Politik Zweiter Band: Die Aufgaben der Politik, Elftes Hauptstück: Handel, Geld und Kredit, 54. Abschnitt, S. 325−329
Herausgeber: Paul Laban, Adolf Wach, Adolf Wagner, Georg Jellinek, Karl Lamprecht, Franz von Liszt, Georg von Schanz, Fritz Berolzheimer
Auflage:
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Erscheinungsdatum: 1914
Verlag: Dr. Walther Rothschild
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Erscheinungsort: Berlin und Leipzig
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Quelle: Commons
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54. Abschnitt.


Die Angestelltenversicherung.
Von
Hochschul-Professor Dr. Fritz Stier-Somlo, Cöln.


Literatur:

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Systematische Darstellungen:
Stier-Somlo, Studium zum sozialen Recht 1912;
Kaskel-Sitzler, Grundriss des sozialen Versicherungsrechts 1912;
Kommentare und Handausgaben von
Bernstein-Kupferberg;
Bruck;
Brunn;
Cuno;
Döttmann-Appelius-Seelmann;
Habermann;
Hagen;
Hoch;
Krull;
Manes-Königsberger;
Meinel;
Mentzel-Schulz-Sitzler;
Potthoff;
Stier-Somlo,
alle 1912/13.

1. Es wird erst einer späteren Zeit vorbehalten bleiben, die grossen gesellschaftlichen Verschiebungen, die sich infolge der industriellen Tätigkeit in Deutschland seit einigen Jahrzehnten vollziehen, in ihrer ganzen Wesenheit, in ihren Ursprüngen, Tendenzen und in ihrem Wert zu erkennen. Dann wird man erst auch volle Klarheit haben über die eigenartige Erscheinung eines sich zwischen den Stand der Unternehmer und der Arbeiter einschiebenden mittleren Standes, den man schon gewohnt ist, den der Privatbeamten zu nennen. Jedenfalls sehr bemerkenswert wird es bleiben, dass die durch nicht immer einheitlich vorgehende Organisationsarbeit geförderte und gestärkte Gruppe dieser sogen. Privatbeamten es vermocht hat, in kürzester Zeit die Gesetzgebung in Bewegung zu setzen, um eine den Besonderheiten entsprechende Versicherung ins Leben zu rufen. Der Streit über die Notwendigkeit dieses Gesetzgebungswerkes, wie es sich nunmehr in dem Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911 darstellt, ist allmählich verstummt. Deshalb [326] und weil eine Beseitigung dieser besonderen Versicherungsart auf absehbare Zeit gänzlich ausgeschlossen ist, mag hier von der Erörterung darüber abgesehen werden, ob es nicht möglich gewesen wäre, durch Erweiterung der Invalidenversicherung den besonderen Wünschen des Privatbeamtenstandes zu entsprechen, und ob es nicht ein unbegründetes Standesvorurteil war, wenn die Privatbeamten es ablehnten, in die eigentliche Arbeiterversicherung mit einbezogen zu werden. Jedenfalls wird man aber doch beklagen können, dass ein neuer umständlicher Apparat von Behörden und Beamten geschaffen worden ist, während eine Angliederung an die sonstige Sozialversicherung, insbesondere auch an die Einrichtung des Reichsversicherungsamts möglich gewesen wäre. Doch mag es bei diesem rechtspolitischen Bedenken hier sein Bewenden haben und die Aufmerksamkeit sich lediglich der rechtlichen Form zuwenden.

2. Die Versicherungspflicht beginnt nach Vollendung des 16. Lebensjahres für alle Angestellten, die gegen Entgelt beschäftigt sind, wenn ihr Jahresarbeitsverdienst 5000 Mark nicht übersteigt. Sie müssen mindestens noch die Hälfte der normalen Erwerbsfähigkeit besitzen und dürfen das 60. Lebensjahr beim Eintritt in die versicherungspflichtige Beschäftigung noch nicht überschritten haben. Die versicherungspflichtige Beschäftigung muss ihren Hauptberuf bilden. Auf sonstige Vermögensverhältnisse wird keine Rücksicht genommen. Männer wie Frauen sind einbezogen, wenn sie Angestellte in leitender Stellung, Betriebsbeamte, Werkmeister und Personen in gehobener oder höherer Stellung sind, Bureaubeamte, soweit sie nicht mit niedrigen oder lediglich mechanischen Dienstleistungen beschäftigt werden, Handlungsgehilfen und Gehilfen in Apotheken, Bühnen- und Orchestermitglieder ohne Rücksicht auf den Kunstwert ihrer Leistungen, Lehrer und Erzieher, gewisse Personen des Schiffahrtsberufs. Alle diese Personen können auch schon nach den Bestimmungen der RVO. der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung unterliegen, so dass hier eine doppelte Versicherung eingreift mit der Massgabe, dass die Versicherungsgrenze für die letztgenannte Versicherungsart 2000 Mark beträgt. Kraft Gesetzes oder auf seinen Antrag hin können gewisse Gruppen versicherungsfrei bleiben, speziell in staatlichen oder Gemeindebetrieben angestellte Personen, Geistliche öffentlich anerkannter Religionsgesellschaften, Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen, Beamten des Reichs, der Bundesstaaten usw., solange sie lediglich für den Beruf ausgebildet werden oder die Anwartschaft auf die Mindestbeträge von Ruhegeld und Hinterbliebenenrente haben. Aus der grossen Zahl der sonst noch Versicherungsfreien sollen diejenigen Personen hervorgehoben werden, welche nur gegen freien Unterhalt beschäftigt werden und solche Angestellte, die beim Inkrafttreten des Gesetzes das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, wenn eine abgekürzte Wartezeit nicht gestattet wird. Die bei einer privaten Versicherungsgesellschaft abgeschlossene Versicherung entbindet von der staatlichen Versicherung nur unter gewissen im Gesetz äusserst unklar ausgedrückten Voraussetzungen. Zur freiwilligen Versicherung sind nur die als versicherungspflichtig bezeichneten Personen, wenn sie dauernd oder vorübergehend aus der Versicherungspflicht ausscheiden, mindestens aber 6 Pflichtbeiträge zurückgelegt haben, berechtigt, ferner – lediglich im Jahre 1913 – Angestellte mit einem Jahresarbeitsverdienst von 5000 bis 10 000 Mark und Personen, welche in einem Betriebe höchstens 3 Versicherungspflichtige Personen beschäftigen – die letzterwähnten Gruppen jedoch nur dann, wenn sie nachweisen, dass sie seit dem 1. Januar 1909 eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 30 Kalendermonaten ausgeübt haben.

3. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den für den Jahresarbeitsverdienst festgesetzten Gehaltsklassen, die mit 550 Mark beginnen und bis 5000 Mark aufsteigen. Bei nicht feststehenden Bezügen gilt der Betrag des letzten Jahres bezw. das bar gewährte Gehalt, wenn solche nicht feststehende Bezüge vorher noch nicht gezahlt sind. Bis zum vollendeten 25. Lebensjahre kann der Versicherte auch in eine höhere Gehaltsklasse Versicherungsbeiträge entrichten. Er kann dies auch bei einer Verringerung seines Gehalts tun, er muss aber mindestens schon 6 Monatsbeiträge der höheren Gehaltsklasse auf Grund der Versicherungspflicht zurückgelegt haben.

4. Die Beiträge haben bei Versicherungspflicht Arbeitgeber und Versicherte zu gleichen Teilen zu tragen, auch für Krankheitszeiten, wenn während dieser Zeit das Gehalt fortbezahlt [327] wird. Die monatlichen Beiträge stufen sich nach der Gehaltsklasse von 1,60 bis 26 Mark ab. Den Beitrag entrichtet derjenige Arbeitgeber, der den Versicherten im Beitragsmonat beschäftigt. Bei Beschäftigung durch mehrere Arbeitgeber muss jeder 8% des für die Beschäftigung gezahlten Entgelts zahlen. Der Versicherte muss sich bei der Gehaltszahlung die Hälfte der gesetzlichen Beiträge und, wenn die Zahlung zu einer höheren Gehaltsklasse mit dem Arbeitgeber vereinbart ist, auch diesen Mehrbetrag vom Gehalt abziehen lassen. Nur für insgesamt zwei Lohnzahlungsperioden darf der Arbeitgeber noch die Hälfte des Beitrags dem Versicherten in Abzug bringen. Anrechnungsfähige beitragsfreie Zeiten sind militärische Uebungen, nicht selbst verschuldete Krankheits- und Genesungszeiten, die den Versicherten behindern, seine Berufstätigkeit fortzusetzen, ferner Schwangerschaft oder regelmässig verlaufendes Wochenbett bei Arbeitsunfähigkeit, jedoch nur bis zur Dauer von zwei Monaten, endlich Zeiten des Besuchs einer staatlich anerkannten Lehranstalt zwecks beruflicher Fortbildung.

5. Durch die Versicherung ist die Möglichkeit gegeben, ein fortdauerndes Ruhegeld bei Vollendung des 65. Lebensjahres zu erhalten, auch wenn der Versicherte noch berufsfähig und in Stellung ist. Er erhält ein solches auch, wenn die Erwerbsfähigkeit dauernd über die Hälfte der normalen Arbeitsfähigkeit eines gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung gesunken ist. Ein sogen. Krankenruhegeld wird gewährt, wenn die Erwerbstätigkeit 26 Wochen ununterbrochen unter die Hälfte gesunken ist. Im Todesfalle von Versicherten wird eine Witwen-, Waisen-, Witwerrente gezahlt: unter gewissen Bedingungen findet eine Rückzahlung der geleisteten Beträge bezw. Gewährung von Leibrenten statt. Zur Verhinderung der Berufsunfähigkeit kann ein Heilverfahren eingeleitet werden, aber auch, um einen Empfänger von Ruhegeld wieder berufsfähig zu machen. Entzieht sich der Versicherte dem angeordneten Heilverfahren, dann verliert er dadurch den Anspruch auf Ruhegeld ganz oder teilweise. Während der Unterbringung in der Heilanstalt haben die Angehörigen ein Recht auf Hausgeld, falls nicht Lohn oder Gehalt des Versicherten weiter gezahlt wird. Die Rente ist an eine Beitragszeit gebunden und zwar beträgt sie bei Ruhegeld und Krankengeld für männliche Versicherte 120 Beitragsmonate, für weibliche Versicherte 60 Beitragsmonate, wobei mindestens 60 Beitragsmonate auf Grund der Versicherungspflicht nachgewiesen sein müssen. Andernfalls ist die Wartezeit für weibliche Versicherte 90 Beitragsmonate, für männliche 150. Für die Hinterbliebenenrente werden bis zum 1. Januar 1923 60 Beitragsmonate auf Grund der Versicherungspflicht verlangt, von da ab 120 Beitragsmonate und, wenn nicht mindestens 60 Beitragsmonate auf Grund der Versicherungspflicht nachgewiesen sind, 150. Die Höhe der Jahresrente wird folgendermassen berechnet: Sie beträgt ein Viertel des Wertes der ersten 120 Monatsbeiträge, die übrigen Beiträge gelangen mit einem Achtel ihres Wertes zur Anrechnung. Bei weiblichen Versicherten, welche nach Ablauf von 60 Beitragsmonaten, aber vor Erlangung von 120 Beitragsmonaten berechtigt werden, beträgt das Ruhegeld den vierten Teil der in den ersten 60 Monaten entrichteten Beiträge. Witwen- oder Witwerrente wird so berechnet: Bis zum 1. Januar 1923 beträgt sie zwei Fünftel von ein Viertel des Wertes der in den ersten 60 Beitragsmonaten entrichteten Beiträge, von da ab zwei Fünftel des Ruhegeldes, das der Ernährer bezogen hat oder ihm zustand. Waisen erhalten je ein Fünftel, Doppelwaisen je ein Drittel des Betrags der Witwenrente.

6. Träger der Versicherung ist eine sämtliche Versicherte umfassende „Reichsversicherungsanstalt für Angestellte“, die ihren Sitz in Berlin hat, eine öffentliche Behörde und rechtsfähig ist. Organe sind das Direktorium, der Verwaltungsrat, die Rentenausschüsse und die Vertrauensmänner. Das Direktorium vertritt die Reichsversicherungsanstalt gerichtlich und aussergerichtlich, es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und steht unter der Aufsicht des Reichskanzlers. Es setzt sich zusammen aus einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von beamteten Mitgliedern sowie aus je 2 Vertretern der versicherten Angestellten und ihrer Arbeitgeber (nicht beamtete Mitglieder). Diese letzteren werden vom Verwaltungsrat auf 6 Jahre gewählt. Der Verwaltungsrat hat das Direktorium bei Vorbereitung wichtiger Beschlüsse gutachtlich zu beraten. Ihm ist die Feststellung des Voranschlags und die Abnahme der Rechnungsabschlüsse und Bilanzen übertragen, sowie die Wahl der nichtbeamteten Mitglieder des Direktoriums. Der Verwaltungsrat besteht aus dem Präsidenten des Direktoriums und mindestens je 12 Vertretern der Versicherten [328] und ihrer Arbeitgeber. Diese Vertreter werden von den Vertrauensmännern gewählt und zwar nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Zu den Aufgaben der Rentenausschüsse gehört die Feststellung und unter Umständen auch die Entziehung der Versicherungsleistungen. Sie sind bei der Beschlussfassung hierüber nicht an die Weisungen der Versicherungsanstalt gebunden. Diese letztere errichtet die Rentenausschüsse nach Bedarf mit Genehmigung des Bundesrats, während den Vorsitzenden der Reichskanzler ernennt. Den Rentenausschüssen werden Beisitzer beigegeben, die je zur Hälfte aus den Versicherten und aus ihren Arbeitgebern entnommen werden; sie sind in den vom Gesetz geregelten wichtigeren Fällen zur Beschlussfassung hinzuzuziehen. Ihre Zahl beträgt mindestens 20, die ebenfalls von den Vertrauensmännern gewählt werden. Zu den Aufgaben dieser letzteren gehört ausser der Wahl der Beisitzer für die Rentenausschüsse und für den Verwaltungsrat auch die für die Schiedsgerichte und das Oberschiedsgericht. Der Rentenausschuss kann ihnen bestimmte Obliegenheiten übertragen. Sie sollen auch ohne Auftrag alle ihnen bekannt gewordenen Tatsachen mitteilen, die nach ihrer Ansicht für den Rentenausschuss oder die Reichsversicherungsanstalt wichtig sind. Ihre Zahl beträgt für den Bezirk einer jeden unteren Verwaltungsbehörde mindestens 6, die nach dem Verhältniswahlsystem direkt von den Versicherten und ihren Arbeitgebern gewählt werden und zwar je zur Hälfte aus den Versicherten und den Arbeitgebern. Die Vertrauensmänner, die Versicherungsvertreter bei den Rentenausschüssen, die Mitglieder des Verwaltungsrats und die nichtbeamteten Mitglieder des Direktoriums verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Für Auslagen, Zeitverlust, entgangenen Arbeitsverdienst erhalten sie Entschädigung nach näherer Vorschrift des Gesetzes. Das Gleiche gilt von den Beisitzern der Schiedsgerichte und des Oberschiedsgerichts. Rechtsprechende Behörden in höherer Instanz sind die Schiedsgerichte und das Oberschiedsgericht mit dem Sitz in Berlin. Die Entscheidungen des Oberschiedsgerichts sind endgültig. Ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren kann beim Vorliegen von Gründen wieder aufgehoben werden, die den entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung nachgebildet sind. Die Kosten des Verfahrens in Sachen der Angestelltenversicherung trägt regelmässig die Reichsversicherungsanstalt, nur wenn ein Beteiligter durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Kosten veranlasst, können diese ihm ganz oder teilweise auferlegt werden. Zur Rechtshilfe sind alle öffentlichen Behörden verpflichtet. Die Vorschriften über die Fristen entsprechen im allgemeinen denen der Zivilprozessordnung bezw. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jedoch mit den durch den Zweck gebotenen Vereinfachungen. Zustellungen, die eine Frist in Lauf setzen, können durch eingeschriebenen Brief geschehen. Gebühren- und stempelfrei sind, soweit nicht im Versicherungsgesetz für Angestellte selbst anders vorgeschrieben, alle Verhandlungen und Urkunden, die bei den nach diesem Gesetze für die Feststellung der Leistungen zuständigen Behörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen der Reichsversicherungsanstalt einerseits und den Arbeitgebern oder Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits zu begründen oder abzuwickeln. Das Gleiche gilt für die aussergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden dieser Art, sowie für solche privatschriftlichen Vollmachten und amtlichen Bescheinigungen, welche nach diesem Gesetze zum Ausweis und zu Nachweisungen erforderlich werden. Die gesetzmässige Durchführung der Vorschriften des Gesetzes wird durch eine Reihe von Strafbestimmungen gesichert.

7. Es sind neben und anstelle der gesetzlichen Angestelltenversicherung folgende Einrichtungen zugelassen: 1. Zuschusskassen, 2. Ersatzkassen, 3. öffentlich-rechtliche Pensionseinrichtungen, 4. Versicherungsverträge mit Lebensversicherungsunternehmungen. Auf diese kann hier nur verwiesen werden.

8. Im Rahmen dieser die äussersten Grundzüge der rechtlichen Ordnung wiedergebenden nüchternen Darstellung ist es nicht möglich, auf die zahllosen Schwierigkeiten in der praktischen Ausführung, auf die Bedenken und Unstimmigkeiten, welche zum Teil mit der allzuschnellen Erledigung des Gesetzes im Reichstage zusammenhängen, einzugehen. Es sei nur darauf verwiesen, dass die RVO. mit zahlreichen Bestimmungen zum Muster gedient hat und insoweit eine weitgehende Uebereinstimmung erzielt ist. Die Schwierigkeiten, welche sich auf die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen privaten Pensionseinrichtungen bezogen, hat das Gesetz zu überwinden nicht vermocht. [329] Jedenfalls ist seine Regelung unbefriedigend. Auch das Verhältnis zu öffentlich-rechtlichen Pensionskassen und die Angelegenheit der Versicherungsverträge mit Lebensversicherungsunternehmungen hinterlässt einen wenig zufriedenstellenden Eindruck. Was aber unter allen Umständen anerkannt werden muss, ist die zweifellos bestgemeinte Fürsorge für einen Stand, dessen Verdienste für die Industrie und kaufmännische Entwicklung Deutschlands nicht bestritten werden können. Bedeutsam ist das Gesetzeswerk auch insofern, als es den Abschluss einer Reihe von gesetzlichen Versuchen macht, die Sozialversicherung nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen der Gegenwart zu kodifizieren. Denn die Arbeitslosenversicherung als eine von Reichs wegen unternommene Fürsorgeform erscheint auf längere Zeit hinaus mindestens utopisch zu sein.