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Diverse: Handbuch der Politik – Band 2

Jedenfalls ist seine Regelung unbefriedigend. Auch das Verhältnis zu öffentlich-rechtlichen Pensionskassen und die Angelegenheit der Versicherungsverträge mit Lebensversicherungsunternehmungen hinterlässt einen wenig zufriedenstellenden Eindruck. Was aber unter allen Umständen anerkannt werden muss, ist die zweifellos bestgemeinte Fürsorge für einen Stand, dessen Verdienste für die Industrie und kaufmännische Entwicklung Deutschlands nicht bestritten werden können. Bedeutsam ist das Gesetzeswerk auch insofern, als es den Abschluss einer Reihe von gesetzlichen Versuchen macht, die Sozialversicherung nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen der Gegenwart zu kodifizieren. Denn die Arbeitslosenversicherung als eine von Reichs wegen unternommene Fürsorgeform erscheint auf längere Zeit hinaus mindestens utopisch zu sein.





55. Abschnitt.


Bank- und Börsenwesen.


a) Notenbanken.
Von
Dr. James Breit,
Rechtsanwalt am Oberlandesgericht Dresden.


Literatur:

Kommentare zum Bankgesetz von
Breit,
Strauss,
Henschel,
Merzbacher,
Koch,
Obst,
sowie die dort angegebene weitere Literatur.

I. Entwicklung des deutschen Notenbankwesens.

1. Die Entstehung des modernen deutschen Bankwesens führt nicht weiter als bis in die Mitte des vorigen Jahrhunderts zurück. Die Banken, die um jene Zeit entstanden, waren vornehmlich Diskontobanken. Der ausserordentliche Aufschwung des Wirtschaftslebens, der mit dem Bau der Eisenbahn einsetzte, hatte ein in früheren Zeiten unbekannt gewesenes Kreditbedürfnis und damit ein Bedürfnis nach diskontierenden Banken zur Folge. Da der Wechsel zudem um jene Zeit eine sichere Rechtsgrundlage durch die allgemeine Wechselordnung erhalten hatte, so bot sich das Diskontgeschäft den Banken als eine gewinnbringende und im allgemeinen gefahrlose Tätigkeit dar.

Die Banken jener Zeit waren in der Hauptsache Zettelbanken, d. h. Banken, denen die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten erteilt war. Bis zum Jahre 1875 hatte die Zahl der deutschen Zettelbanken die ansehnliche Zahl von 33 erreicht. Ein Bankgesetz oder ein spezielles Zettelbankgesetz existierte in keinem deutschen Staat. Insbesondere war die Ausgabe von Banknoten nirgends gesetzlich reglementiert, oder etwa gar ein gesetzliches Notenmonopol zugunsten einer bestimmten Bank begründet. Trotzdem standen sämtliche 33 Zettelbanken – wenn auch natürlich

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Diverse: Handbuch der Politik – Band 2. Dr. Walther Rothschild, Berlin und Leipzig 1914, Seite 329. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_der_Politik_Band_2.pdf/345&oldid=- (Version vom 9.10.2021)