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Diverse: Handbuch der Politik – Band 2

und weil eine Beseitigung dieser besonderen Versicherungsart auf absehbare Zeit gänzlich ausgeschlossen ist, mag hier von der Erörterung darüber abgesehen werden, ob es nicht möglich gewesen wäre, durch Erweiterung der Invalidenversicherung den besonderen Wünschen des Privatbeamtenstandes zu entsprechen, und ob es nicht ein unbegründetes Standesvorurteil war, wenn die Privatbeamten es ablehnten, in die eigentliche Arbeiterversicherung mit einbezogen zu werden. Jedenfalls wird man aber doch beklagen können, dass ein neuer umständlicher Apparat von Behörden und Beamten geschaffen worden ist, während eine Angliederung an die sonstige Sozialversicherung, insbesondere auch an die Einrichtung des Reichsversicherungsamts möglich gewesen wäre. Doch mag es bei diesem rechtspolitischen Bedenken hier sein Bewenden haben und die Aufmerksamkeit sich lediglich der rechtlichen Form zuwenden.

2. Die Versicherungspflicht beginnt nach Vollendung des 16. Lebensjahres für alle Angestellten, die gegen Entgelt beschäftigt sind, wenn ihr Jahresarbeitsverdienst 5000 Mark nicht übersteigt. Sie müssen mindestens noch die Hälfte der normalen Erwerbsfähigkeit besitzen und dürfen das 60. Lebensjahr beim Eintritt in die versicherungspflichtige Beschäftigung noch nicht überschritten haben. Die versicherungspflichtige Beschäftigung muss ihren Hauptberuf bilden. Auf sonstige Vermögensverhältnisse wird keine Rücksicht genommen. Männer wie Frauen sind einbezogen, wenn sie Angestellte in leitender Stellung, Betriebsbeamte, Werkmeister und Personen in gehobener oder höherer Stellung sind, Bureaubeamte, soweit sie nicht mit niedrigen oder lediglich mechanischen Dienstleistungen beschäftigt werden, Handlungsgehilfen und Gehilfen in Apotheken, Bühnen- und Orchestermitglieder ohne Rücksicht auf den Kunstwert ihrer Leistungen, Lehrer und Erzieher, gewisse Personen des Schiffahrtsberufs. Alle diese Personen können auch schon nach den Bestimmungen der RVO. der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung unterliegen, so dass hier eine doppelte Versicherung eingreift mit der Massgabe, dass die Versicherungsgrenze für die letztgenannte Versicherungsart 2000 Mark beträgt. Kraft Gesetzes oder auf seinen Antrag hin können gewisse Gruppen versicherungsfrei bleiben, speziell in staatlichen oder Gemeindebetrieben angestellte Personen, Geistliche öffentlich anerkannter Religionsgesellschaften, Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen, Beamten des Reichs, der Bundesstaaten usw., solange sie lediglich für den Beruf ausgebildet werden oder die Anwartschaft auf die Mindestbeträge von Ruhegeld und Hinterbliebenenrente haben. Aus der grossen Zahl der sonst noch Versicherungsfreien sollen diejenigen Personen hervorgehoben werden, welche nur gegen freien Unterhalt beschäftigt werden und solche Angestellte, die beim Inkrafttreten des Gesetzes das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, wenn eine abgekürzte Wartezeit nicht gestattet wird. Die bei einer privaten Versicherungsgesellschaft abgeschlossene Versicherung entbindet von der staatlichen Versicherung nur unter gewissen im Gesetz äusserst unklar ausgedrückten Voraussetzungen. Zur freiwilligen Versicherung sind nur die als versicherungspflichtig bezeichneten Personen, wenn sie dauernd oder vorübergehend aus der Versicherungspflicht ausscheiden, mindestens aber 6 Pflichtbeiträge zurückgelegt haben, berechtigt, ferner – lediglich im Jahre 1913 – Angestellte mit einem Jahresarbeitsverdienst von 5000 bis 10 000 Mark und Personen, welche in einem Betriebe höchstens 3 Versicherungspflichtige Personen beschäftigen – die letzterwähnten Gruppen jedoch nur dann, wenn sie nachweisen, dass sie seit dem 1. Januar 1909 eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 30 Kalendermonaten ausgeübt haben.

3. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den für den Jahresarbeitsverdienst festgesetzten Gehaltsklassen, die mit 550 Mark beginnen und bis 5000 Mark aufsteigen. Bei nicht feststehenden Bezügen gilt der Betrag des letzten Jahres bezw. das bar gewährte Gehalt, wenn solche nicht feststehende Bezüge vorher noch nicht gezahlt sind. Bis zum vollendeten 25. Lebensjahre kann der Versicherte auch in eine höhere Gehaltsklasse Versicherungsbeiträge entrichten. Er kann dies auch bei einer Verringerung seines Gehalts tun, er muss aber mindestens schon 6 Monatsbeiträge der höheren Gehaltsklasse auf Grund der Versicherungspflicht zurückgelegt haben.

4. Die Beiträge haben bei Versicherungspflicht Arbeitgeber und Versicherte zu gleichen Teilen zu tragen, auch für Krankheitszeiten, wenn während dieser Zeit das Gehalt fortbezahlt

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Diverse: Handbuch der Politik – Band 2. Dr. Walther Rothschild, Berlin und Leipzig 1914, Seite 326. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_der_Politik_Band_2.pdf/342&oldid=- (Version vom 9.10.2021)