Die Privatbeamtenfrage
Inhalt:
Bearbeiten1. Volkswirtschaftliche Ursachen für die Herausbildung einer grossen Privatbeamtenklasse. – 2. Begriffsmerkmale für das Privatbeamtentum; Unterschiede zwischen Privatbeamten- und Arbeiterschaft. – 3. Uebersicht über die verschiedenen Berufsgruppen der Privatbeamten. – 4. Allgemeines über die wirtschaftliche Lage: Einkommensverhältnisse, Arbeitsbedingungen, rechtliche Stellung. – 5. Die Privatbeamtenbewegung und ihre Ursachen. – 6. Die Berufsvereine als Träger dieser Bewegung. – 7. Erstrebte Reform des Rechts über den Dienstvertrag. – 8. Reform der sozialpolitischen Schutzgesetze. – 9. Reform einiger öffentlich-rechtlicher Bestimmungen. – 10. Die Taktik der Berufsvereine in der Privatbeamtenbewegung und Ihre Erfolge. – 11. Das geschlossene Vorgehen der Privatbeamten in der Frage der Pensionsversicherung. – 12. Das Ziel einer einheitlichen Reichs-Privatbeamtenpolitik und eines einheitlichen Angestelltenrechts.
Literatur:
Bearbeiten- Adler, Paul: Die Lage der Handlungsgehilfen gemäss den Erhebungen der Kommission für Arbeiterstatistik, Stuttgart 1905. –
- Behrendt, M.: „Enquête über die weiblichen Handlungsangestellten in Magdeburg“. Magdeburg 1906. –
- van der Borght, R.: „Das Recht des Handlungsgehilfen.“ Berlin 1909. –
- Elster, A.: „Privatbeamte“ i. Wörterbuch der Volkswirtschaft, Bd. II, S. 667. Jena 1907. –
- Kulemann, W.: „Die Berufsvereine in Deutschland.“ –
- H. E. Krüger: „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Privatangestellten“ (Schriften der Ges. für soziale Reform, Heft 30–39). –
- Lange, Paul: „Handlungsgehilfenbewegung und Sozialpolitik.“ Hamburg 1908. –
- Obst, Georg: „Das Buch des Kaufmanns.“ Leipzig 1905. –
- Oldenberg, Karl: „Statistik der sozialen Lage der Handlungsgehilfen“ i. Schmoller’s Jahrbuch f. Ges., Verwaltung u. Volksw.“ Bd. 17. –
- Schriften der Gesellschaft für Soziale Reform, Heft 20 u. 27: „Der Dienstvertrag der Privat-Angestellten“, –
[321]
- Weigert, Martin „Die Handlungsgehilfenfrage“. Berlin-Wilmersdorf, Rothschild, 1911. –
- Thissen: „Die soziale Lage des technischen Berufs und ihre Hebung“. (Schrift d. Deutsch. Techniker-Verb.) –
- Tischendörfer: „Die Lage der technisch-industriellen Beamten“. –
- Jaeckel, Reinhold: „Statistik über die Lage der technischen Privatbeamten von Gross-Berlin.“ –
- Hoepke, „Materialien über die wirtschaftliche und soziale Lage der Zuckertechniker“ (Schrift des Vereins Dtsch. Zuckertechniker). –
- Potthoff, Heinz: „Materialien über die wirtschaftliche Lage der Werkmeister.“ –
- A. Trampe: „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Güter- und Forstbeamten.“ (Schrift d. Verbandes d. Güterbeamten-Vereinigungen Deutschlands.) –
- Über die Berufsvereinsliteratur finden sich ausführliche Verzeichnisse bei Weigert: „Die Handlungsgehilfenfrage“, Seite 319 u. 320; sowie in den Schriften der Ges. für Soziale Reform, Heft 30, S. 10 bis 13.
1. Die wirtschaftliche Entwickelung der letzten Dezennien hat durch die bedeutsamsten technischen, kapitalistischen und organisatorischen Umwälzungen zur Entstehung der modernen Grossindustrie geführt. Handel und Verkehr, denen die wirtschaftliche Aufgabe der Güterverteilung zufällt, haben mit der machtvollen Entwicklung der Industrie Schritt halten und gleich ihr vielfach den grossbetrieblichen Charakter annehmen müssen. Der Grossbetrieb aber hat hier wie dort durch seine finanzielle und technische Überlegenheit den sonst zu erwartenden Zuwachs der Kleinbetriebe beschränkt. Die Folge hiervon ist einerseits gewesen, dass viele Existenzen des Mittelstandes ihrer Selbständigkeit beraubt worden sind; andererseits aber hat die durch den Grossbetrieb bedingte Arbeitsteilung nicht nur die Nachfrage nach Lohnarbeitern gewaltig gesteigert, sondern sie hat auch eine ständig wachsende Zahl von Stellen für mittlere und höhere Betriebsbeamte geschaffen, die sich zum Teil aus jenen ehemals selbständigen Kreisen rekrutieren. Gesellschaftliche Stellung, Bildungsniveau und Einkommensverhältnisse dieser Beamtenklasse weichen im grossen und ganzen nicht erheblich von dem der selbständigen kleinen Handel- und Gewerbetreibenden ab.
Es ist so ein neuer unselbständiger Mittelstand, das sogenannte Privatbeamtentum entstanden, welches über 1½ Millionen Erwerbstätige mit ebensovielen Familienangehörigen umfasst. Die wirtschaftliche und soziale Lage dieser grossen Klasse aber ist naturgemäss von wachsender Bedeutung für die Entwicklung der deutschen Volkswirtschaft geworden.
2. Es hat an Versuchen nicht gefehlt, scharfe Begriffsmerkmale für den neuen Mittelstand aufzustellen, die jedoch alle misslungen sind. Die Definition im österreichischen Privatbeamtenpensionsgesetz ist undeutlich und lückenhaft. Die Betonung der Beamteneigenschaft ist kein rechtes Merkmal, denn diese Beamteneigenschaft fehlt vielen Gruppen, die sich zur Privatbeamtenschaft zählen (Büroschreiber) und vom Gesetze ihr zugerechnet werden (Ladengehilfen). Auch die geistige „Tätigkeit“ unterscheidet den Angestellten nicht vom Handarbeiter, denn ein Porzellanmaler, ein Feinmechaniker und manch anderer Handarbeiter leistet höhere geistige Tätigkeit als ein Aktenschreiber, ein Verkäufer im Grünkramladen, ein Kontenaddierer etc. Die Grenzen zwischen Arbeiter und Angestellten sind historisch von der wirtschaftlich-technischen Entwickelung, von der Gesetzgebung, von mancherlei Zufälligkeiten geschaffen; logisch begründet sind sie nicht. Insbesondere treten wesentliche Unterschiede zwischen der Beamtenschaft und Arbeiterschaft in ihren Bestrebungen und Interessen zutage; So ist der Arbeiterschaft der wirtschaftliche Kampf zur Gewohnheit geworden, und erstrebt sie daher möglichste Freiheit im Arbeitsverhältnis. Die Privatbeamten haben dagegen bisher den Hauptwert auf eine Stetigkeit des Arbeitsverhältnisses, auf eine möglichst sichere und dauernde Anstellung gelegt. Der Dienstvertrag wird deshalb auf längere Zeit geschlossen, ebenso das Gehalt für längere Fristen vereinbart und in grösseren Intervallen, meist monatlich, ausgezahlt. – Ferner stellt auch das Leben an den Privatbeamten im grossen und ganzen höhere Anforderungen als an den Arbeiter. Man denke dabei an die bessere Vor- und Ausbildung, an Kleidung, gesellschaftliches Auftreten, Kindererziehung etc. Sein ganzer Standart of life ist ein dauernd gehobener. Ein Heruntersinken aus dem hergebrachten Lebensniveau trifft ihn deshalb weit schmerzlicher als den Durchschnittsarbeiter. Endlich ist auch sein soziales Verhältnis zu dem Unternehmer wesentlich verschieden von dem des Arbeiters zum Arbeitgeber: Der Privatbeamte ist nicht wie der Lohnarbeiter nur eine Hand im Geschäft, er ist vielmehr sehr häufig durch den Einblick in die Transaktionen und die Lage des Geschäfts ein Teil des Kopfes. Das Neben- und Miteinanderarbeiten von Prinzipal und Angestellten, die qualifizierte und z. T. verantwortungsvolle Tätigkeit des Angestellten, die Tatsache, dass für viele Angestellte die Beamtenstellung [322] das Durchgangsstadium zur Selbständigkeit ist, und schliesslich auch die sich nicht so schroff gegenüberstehenden politischen Anschauungen haben keine so grossen Klassengegensätze zwischen beiden Parteien aufkommen lassen, wie sie für das Verhältnis des Unternehmertums zur Arbeiterschaft charakteristisch geworden sind.
3. Die Privatbeamten lassen sich nach ihrer Vorbildung und dem Charakter ihrer Tätigkeit in folgende Berufsgruppen scheiden: 1. Kaufmännische Angestellte, 2. Technische Angestellte, 3. Landwirtschaftliche Beamte, 4. Bürobeamte.
Zur Gruppe der Handlungsgehilfen zählen: Kontorpersonal, Verkäufer, Lageristen, Angestellte im Fracht- und Exportgeschäft, Buchhandlungsgehilfen, Handlungsreisende, Bankbeamte, Versicherungsbeamte, Angestellte in Warenhäusern und Konsumvereinen etc.
Zu den technischen Angestellten zählen: die Maschinen- und Elektrotechniker, Bautechniker, Chemiker, Zuckertechniker, Werkmeister, Bergbeamte, seemännische Angestellte, Seemaschinisten, Angestellte bei Privateisenbahnen, Brenn-, Brau- und Walzmeister, Faktoren, Zeichner, Zuschneider etc.
Unter die landwirtschaftlichen Beamten werden gerechnet: Güterbeamte, Forstbeamte, Trichinen- und Fleischbeschauer etc.
Unter Bürobeamten werden verstanden: Rechtsanwaltsbeamte, Beamte der Berufsgenossenschaften, Krankenkassen usw. Bürobeamte der Handels-, Handwerks-, Landwirtschaftskammern, der Vereine, Kartelle etc. –
Das neue „Versicherungsgesetz für Angestellte“ vom 20. XII. 1911 (siehe letzten Absatz) hat noch folgende Kategorien in den Kreis der zu versichernden Privatbeamten einbezogen: Gehilfen in Apotheken, Bühnen- und Orchestermitglieder, Lehrer und Erzieher an privaten Instituten sowie gehobene oder höhere Angestellte auf deutschen See- oder Flussfahrzeugen (Kapitäne, Offiziere, Verwaltungsbeamte etc.)
4. Die wirtschaftliche Lage der grossen Masse der Angestellten in diesen Gruppen ist keine sehr verschiedene, während in den einzelnen Gruppen selbst die Einkommensverhältnisse je nach Leistung, Erfahrung, Charakter der Stellung oder Dienstalter erhebliche Unterschiede aufweisen. Ein annäherndes wenn auch nicht durchaus zuverlässiges Bild von der pekuniären Lage der Privatangestellten liefert die Regierungsdenkschrift von 1907 „über die im Oktober 1903 angestellte Erhebung“. Die Resultate dieser Erhebung, die sich auf ca. 160 000 Privatbeamte erstreckt, haben ergeben, dass bei den männlichen Personen die Einkommensstufe von 1800 bis 2100 Mark mit 16,22% am stärksten besetzt ist; ihr folgt die Stufe von 1500 bis 1800 Mark mit 15,9%, dann 1250 bis 1500 Mark mit 12,37%, während 11,49% der Stufe von 1000 bis 1250 Mark und fast ebensoviel (11,43%) der Stufe 2100 bis 2400 Mark angehören. 7,69% haben ein Einkommen von über 3600 Mark. Bei den weiblichen Personen gehört die höchste Zahl der ersten Stufe unter 1000 Mark mit 38,86% an. Dann folgt die Stufe 1000 bis 1250 Mark mit 29,45%, dann die Stufe 1250 bis 1500 Mark mit 14,48%, während 17,21% ein Einkommen von über 1500 Mark beziehen. – Über die Einkommensverhältnisse der Angestellten in den einzelnen aufgeführten Berufsarten sind ausser der amtlichen Erhebung von 1903 eine Anzahl teils grösserer, teils kleinerer Untersuchungen seitens der einzelnen Berufsvereine veranstaltet worden. Auf Veranlassung der Gesellschaft für soziale Reform ist dieses Material von Dr. H. E. Krüger zusammengestellt, durch direkte Rundfragen bei den Berufsvereinen ergänzt und vor kurzem (1910 und 1911) in den Heften 30 bis 33 der Schriften der Gesellschaft für soziale Reform veröffentlicht worden. Näher hierauf einzugehen verbietet der Rahmen dieser Darstellung.
5. Der gewaltige Wettbewerb der weit über den Bedarf gewachsenen Zahl der kaufmännischen und industriellen Unternehmungen hat vielfach zur Folge gehabt, dass die Ansprüche an die Leistungsfähigkeit der Angestellten in den letzten Dezennien beträchtlich erhöht worden sind. Eine Erscheinung, die überall dort zu Auswüchsen geführt hat, wo die gegenseitige scharfe Konkurrenz der Unternehmungen die gedeihliche Entwicklung des einzelnen Betriebes gehindert hat. [323] Hier findet man neben niedrigen Gehältern übermässig lange Arbeitszeiten, Überstunden, ausgedehnte Sonntagsarbeit, schlechte Beschaffenheit der Geschäftsräume, rigorose Konkurrenzklauseln, kurze Kündigungsfristen und andere zu Ungunsten der Angestellten lautenden Bedingungen des Anstellungsvertrages. Diese Gestaltung der Verhältnisse hat trotz des mangelnden politischen und Klassengegensatzes zwischen Angestellten und Arbeitgebern, trotz der vielen sonstigen sozialen Berührungspunkte beider Parteien das Entstehen einer sozialen Frage für diese Berufskreise verursacht.
6. Die Träger dieser Bewegung sind die in kurzer Zeit zu einflussreichen und grossen Organisationen angewachsenen Berufsvereine geworden, deren bedeutungsvollste Aufgabe heute die Hebung der wirtschaftlichen Lage und der rechtlichen und sozialen Stellung ihrer Mitglieder ist. Die Zahl dieser Berufsvereine ist sehr gross. Die meisten haben sich zu machtvollen interlokalen Zentralverbänden zusammengeschlossen. So zählt Kulemann (Die „Berufsvereine“ Abt. I) für die technischen Berufe 17 Zentralverbände, von denen beispielsweise der „Bund deutscher Architekten“ 21 Ortsgruppen, der „Deutsche Werkmeisterverband“ 826 Bezirksvereine besitzt. Für die chemischen Berufe werden 4 grosse Zentralorganisationen angegeben, von denen z. B. der „Verein deutscher Chemiker“ allein 19 Bezirksvereine aufweist. Die kaufmännischen Angestellten verfügen über einige 20 das ganze Deutsche Reich umfassende Berufs- und Fachorganisationen mit zahllosen Gau-, Bezirks- und Ortsvereinen. Endlich besitzen auch die Bürobeamten und landwirtschaftlichen Privatangestellten mehr als 10 interlokal organisierte Interessenvertretungen mit vielen Untervereinen.
Obgleich bis vor kurzem ein Zusammenhang zwischen den verschiedenen Berufsarten und ihren Organisationen fehlte, obgleich die Verbände der Handlungsgehilfen auf Vorschriften im Handelsgesetzbuche, die Verbände der Werkmeister und Techniker auf Verbesserungen der Gewerbeordnung, die Güterbeamten, Bergbeamten etc. auf Reform der Landesgesetzgebung hinarbeiten, bewegen sich doch die Bestrebungen aller dieser Kreise in der gleichen Richtung. In der Regel hat das Vorgehen einer Gruppe die anderen zur Nachfolge auf dem gleichen Wege angespornt, sodass bei den meisten Forderungen ein gemeinsamer Zug unverkennbar ist. Die wichtige Frage der staatlichen Pensions- und Hinterbliebenenversicherung endlich hat es sogar vermocht, den Kreis der Hunderttausende von Gehilfen und Privatangestellten aller Gruppen zu einer einheitlichen tatkräftigen Aktion zusammenzuschliessen und ein gemeinsames offizielles Organ in dem „Hauptausschusse“ zu schaffen. Damit ist aber der erste Schritt zu einer Standesbewegung der Privatbeamtenschaft und vielleicht auch zu einer Privatbeamtenpolitik des Reiches getan. –
Ausser der Pensions- und Hinterbliebenenversicherung betreffen die gemeinsamen Ziele der Privatbeamtenbewegung eine einheitliche Reform des Rechts über den Dienstvertrag, der sozialpolitischen Schutzgesetze und einiger öffentlichrechtlicher Bestimmungen. –
7. Als Mindestbedingungen des Dienstvertrages werden gefordert: 1. Barzahlung des Gehalts und Verbot des Truck-Systems in jeglicher Form. Erhöhte Verzinsung von Lohnrückständen. 2. Verbot der Zurückbehaltung des Gehalts oder der Aufrechnung mit Darlehen, Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Forderungen; 3. Beschränkung der Einbehaltung des Arbeitsverdienstes zu Kautionszwecken. Sicherstellung der Dienstkautionen im Konkurse des Arbeitgebers. 4. Erhöhte Sicherung des Arbeitseinkommens gegen Pfändung. 5. Fortzahlung des Gehalts bei unverschuldeter Verhinderung an der Dienstleistung während nicht erheblich langer Zeit. Fortzahlung des Gehalts in Krankheitsfällen auf die Dauer von 6 Wochen ohne Anrechnung von Kassenbezügen. Fortzahlung des Gehalts bei militärischen Übungen. 6. Gleichheit der Kündigungsbedingungen für beide Parteien. 7. Festsetzung einer Mindestkündigungsfrist von einem Monat zum Monatsschluss, wie sie im H.G.B. oder in der R.G.O. besteht, oder von 6 Wochen zum Vierteljahresschluss, wie sie vielfach von Verbänden angestrebt wird. 8. Beschränkung der Kündigungsbefugnis während einer Krankheit oder militärischen Dienstleistung. 9. Festsetzung der wichtigsten Gründe, die zur Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung der vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist berechtigen. 10. Verbot oder erheblich verschärfte Bestimmungen gegen die Aufnahme von Konkurrenzklauseln in den Dienstvertrag. 11. Recht des Angestellten [324] auf ein Dienstzeugnis mit genauen Angaben über seine Tätigkeit. 12. Sicherung des Eigentumsrechtes der Angestellten an ihren Erfindungen und eines angemessenen Anteils an dem Nutzen der Patentverwertung. 13. Verhinderung des Missbrauchs von Dienstwohnungen, Pensionskassen oder dergleichen zur Einschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer. 14. Schaffung von Beamtenausschüssen in allen Betrieben mit einer bestimmten Zahl von Angestellten.
8. Die geforderten sozialpolitischen Schutzbestimmungen beziehen sich auf: 1. Mindestruhezeit resp. tägliche Höchstarbeitszeit für jeglichen Betrieb, in dem fremde Arbeitskräfte tätig sind; Regelung der Arbeitspausen. – 2. Reichsgesetzlicher Achtuhrladenschluss in allen offenen Verkaufsstellen; 3. Verbot der Sonntagsarbeit in Büros und offenen Verkaufsstellen möglichst unbedingt, in anderen Betrieben, soweit es die Natur des Betriebes gestattet. Anspruch der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmer auf einen Ruhetag in der Woche (nach französischem Vorbilde). 4. Gesetzlichen Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub (nach österreichischem Vorbilde). 5. Weitergehende Beschränkung der Frauen- und Kinderarbeit. Verbot der Nachtarbeit für Frauen und Kinder möglichst unbedingt, für Männer, soweit es die Natur des Betriebes gestattet. 6. Erweiterter Schutz der Gesundheit und Sittlichkeit, insbesondere Vorschriften über eine sanitäre Einrichtung der Wohn- und Geschäftsräume; Strafverfolgung der Arbeitgeber bei unsittlichen Anträgen ihren weiblichen Angestellten gegenüber in Anlehnung an § 174 St.G.B.
9. Endlich werden von öffentlich rechtlichen Bestimmungen unter anderen noch angestrebt: 1. Sicherung des Koalitionsrechts für alle Gruppen ohne Ausnahme; 2. Rechtsfähigkeit der Berufsvereine und ihre Befreiung von den im Reichsvereinsgesetz für politische Vereine vorgesehenen Beschränkungen; 3. Schaffung von Arbeitskammern mit besonderen Abteilungen für die Privatbeamten; 4. Schaffung von Berufsgerichten für die Angestelltengruppen, welche noch keine besitzen; 5 Ausdehnung der Gewerbeinspektion auf alle Schutzgesetze und Arbeitsverhältnisse (evtl. Schaffung einer besonderen Handelsinspektion). 6. Vorschriften zur wirksamen Bekämpfung der Lehrlingszüchterei; 7. Einführung eines allgemeinen Fortbildungsschulzwanges. –
Soweit Unterschiede in den Forderungen der einzelnen Berufsgruppen zutage treten, sind sie verhältnismässig unbedeutend. Sie sind meist nicht erheblich grösser, als die Unterschiede zwischen den Zielen der verschiedenen Organisationen des gleichen Berufes; sie sind abhängig von der Zusammensetzung des Mitgliederbestandes, von dem paritätischen oder rein gewerkschaftlichen Charakter des Verbandes, von dem mehr oder minder engen Anschluss an bestimmte politische Gruppen oder Persönlichkeiten, von den Eigenschaften der Führer und anderen oft nur zufälligen Umständen.
10. Die Mittel und Wege, mit welchen die Privatbeamtenverbände die wirtschaftliche Lage ihrer Mitglieder zu heben suchen, sind vielfach dieselben wie diejenigen der Arbeitervereine; gleich diesen gewähren sie ihren Mitgliedern Rechtsschutz, Auskünfte, Stellenvermittelung, Belehrung und die verschiedensten Arten von Unterstützungen, wobei sich jedoch die bei den Arbeiterorganisationen besonders gepflegte Arbeitslosenunterstützung hier seltener und besondere Streikfonds überhaupt nicht finden.
11. Im Gegensatze zur Arbeiterbewegung kennt die Privatbeamtenbewegung bisher keine Streiks und Aussperrungen. Die Organisationen der Angestellten haben vielmehr stets den Weg friedlicher Vereinbarung bevorzugt. Sie sind bei den Unternehmern oder deren Interessenvertretungen zwecks Abstellung herrschender Missstände vorstellig geworden, oder sie haben durch Erhebungen, Flugschriften und Eingaben die öffentliche Meinung und die gesetzgebenden Körperschaften im Sinne notwendiger Reformen zu beeinflussen gesucht. Mag auch die Taktik der Arbeiterverbände in vielen Fällen schneller zum Ziele geführt haben, so ist doch zweifellos der Weg, welchen die Privatbeamtenbewegung bisher eingeschlagen hat, der zuverlässigere gewesen. Die Art, mit welcher die Berufsvereine der Angestellten ihre Forderungen zum Ausdruck gebracht haben, hat vielfach dazu beigetragen, dass sie bei Arbeitgebern sowie bei den Behörden Verständnis für die Berechtigung ihrer [325] Wünsche gefunden haben. Mehrfach sind auch in der sozialpolitischen Gesetzgebung (gelegentlich der Gewerbeordnungsnovelle vom 1. Oktober 1900, in dem Kaufmannsgerichtsgesetz vom 1. Januar 1905, dem Entwurf zu einer Gewerbeordnungsnovelle vom 16. Dezember 1907 etc.) ihre Forderungen berücksichtigt worden. Insbesondere haben in den letzten Jahren die Pensionsbestrebungen der Privatbeamten bei allen politischen Parteien lebhafte Unterstützung gefunden.
12. Das Versicherungsgesetz für Angestellte, das am 20. Dezember 1911 veröffentlicht worden und am 1. Januar 1913 in Kraft getreten ist, hat die Abgrenzung dieser Kreise nach den verschiedensten Seiten nötig gemacht. Dabei ist der Gesetzgeber zu der Erkenntnis gekommen, dass die Privatbeamtenschaft ein zusammengehöriges Ganzes, ein besonderer Stand mit besonderen wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnissen ist, der einer eigenen Versicherungsorganisation bedarf. In den Organen der neuen Reichsversicherungsanstalt für die Privatbeamten-Versicherung, in denen die Interessentenkreise paritätisch vertreten sind, werden die verschiedenen Angestelltengruppen Gelegenheit haben, in engere Fühlung miteinander zu treten. Wenn sie diese Gelegenheit benutzen, um sich über weitere Punkte ihres sozialpolitischen Programms zu verständigen, und wenn sie dabei die Unterstützung der Wissenschaft finden, dann werden sie in absehbarer Zeit auch über noch vorhandene hemmende Momente bei dem Unternehmertum und den gesetzgebenden Körperschaften hinweg zu dem vielen Sozialreformern vorschwebenden Endziele eines einheitlichen Angestelltenrechts gelangen. (Des Näheren vgl. den nachfolgenden Abschnitt.)