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Artikel „Rüttimann, Vincenz“ von Gerold Meyer von Knonau in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 30 (1890), S. 57–60, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:R%C3%BCttimann,_Vincenz&oldid=- (Version vom 8. Oktober 2024, 19:08 Uhr UTC)
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Rüttimann: Vincenz R., Schultheiß von Luzern, geboren am 1. Mai 1769, † am 15. Januar 1844. Dem jüngsten Geschlechte des enggeschlossenen Luzerner Patriciates entsprossen – die Vorfahren waren der Metzgerzunft entstiegen, erst der Vater – Johann Jost – aus der Opposition in den exclusiven Kreis herübergenommen –, war R. 1791 Mitglied des Großen und 1793 an Stelle des verstorbenen Vaters ein solches des Kleinen Rathes geworden. Schon hatte er angefangen, auf der Stufenreihe der Aemter der aristoktatischen Republik emporzusteigen, als die alte Regierung 1798 abdankte. Doch dauerte die Unterbrechung für R. nur kurze Zeit. Denn gleich dem nicht viel älteren Franz Bernhard Meyer und dem etwas jüngeren Franz Xaver Keller (s. A. D. B. XXI, 572 und 573; XV, 568–570), war R. einer der Führer der jüngeren Patricier, die zur Umgestaltung selbst die Hand boten. Freilich mußte die so verjüngte Kantonalsouveränetät Luzerns bald mit der Einfügung in die von Frankreich dictirte helvetische Einheit vertauscht werden. So wurde R. im April 1798 Regierungsstatthalter, des helvetischen Kantons Luzern, in welcher Stellung er nach allen Seiten seine Thatkraft unter vielfach schwierigen Verhältnissen bewies. Bei der Scheidung der Parteien schloß sich R. den Unitariern an und wurde als solcher am 8. August 1800 ein Mitglied des Vollziehungsrathes der helvetischen Republik. Nach dem Staatsstreiche vom 27. zum 28. October 1801 verließ R. die helvetische Hauptstadt Bern, indem er es entschieden abwies, gleich seinem Collegen Dolder (s. A. D. B. V, 311) sich der vorliegenden Thatsache [58] anzufügen, und Zeichen der Achtung wurden ihm hierfür bei der Rückkehr nach Luzern entgegengebracht. Aber schon im Januar 1802 mußte R. auf Befehl des ersten Consuls Bonaparte nebst anderen Unitariern in den Kleinen Rath der Republik aufgenommen werden, so daß nun zu Bern dem föderalistischen Landammann Reding (s. A. D. B. XXVII, 526) und dem gleichgesinnten Senate eine oppositionelle Behörde unmittelbar gegenüber stand, und alsbald trat R. als erster Landesstatthalter, als Vicepräsident, Reding zur Seite. Unter seinem Präsidium fand am 17. April die neue Verfassungsänderung, welche gegen Reding gerichtet war, statt, und umsonst verwahrte sich dieser nach seiner Rückkehr nach Bern gegen das Geschehene, unter heftigem Zusammenstoß mit R. Nach der Annahme der neuen, allerdings nur durch künstliche Mitzählung der Nichtstimmenden als gültig erklärten Verfassung unitarischen Zuschnittes wurde R. im Juli als erster Landesstatthalter ernannt. Allein vor dem föderalistischen Aufstande in der mittleren und östlichen Schweiz mußte R. sammt seinen Collegen der helvetischen Regierung im Herbste von Bern nach Lausanne entfliehen. Als nun Bonaparte zur Aufstellung einer neuen Verfassung die Consulta nach Paris berief, gehörte R., als Landesstatthalter als der erste der Abgeordneten des helvetischen Senates zu den Berathungen, der Körperschaft an, welche des Consuls Vorschläge anzuhören hatte. R. selbst wurde von demselben ausgezeichnet und 1803, als die neue Mediationsverfassung in der Schweiz eingeführt werden sollte, als erster mit dieser Aufgabe für den Kanton Luzern betrauter Präsident der Regierungscommission entlassen. Gewandt fand sich R., welcher sogleich als Schultheiß der neuen Regierung erwählt wurde, auch auf diesem Boden wieder zurecht, obschon die stärkere Beimischung von Elementen der Landschaft auch einem liberal denkenden Luzerner Patricier das Handeln schwieriger machte, als das in anderen Städtekantonen in jenen Jahren der Fall war. 1808 wurde R. als im Amte stehender Schultheiß des an der Reihe befindlichen Directorialkantons Landammann der Schweiz, eine Function, die er mit Würde und Geschicklichkeit auszufüllen verstand; doch verlief das Jahr ohne bedeutendere Ereignisse. Nochmals wurde 1813 R. als einer der beiden Abgeordneten der Tagsatzung an den Schöpfer der Mediationsacte geschickt, um demselben die Neutralitätserklärung der Schweiz für den ihrer Grenze sich nähernden Krieg anzuzeigen; doch schon nach wenigen Wochen sank mit dem Einrücken der Alliirten über die Grenze mit der Neutralität auch die auf der Mediation beruhende Verfassung selbst dahin. Gleich Bern und den andern ehemaligen Patriciatskantonen erlebte nun auch Luzern seine Reaction, und zwar geschah dieselbe durch einen am 16. Februar 1814 durchgeführten Handstreich, dessen Vollziehung ein Werk Rüttimann’s, des Präsidenten der zu sprengenden Regierung, und seines Freundes Keller war. Die von R. angestrebte friedliche Umgestaltung war abgelehnt worden, und so veranstaltete die Actionspartei die wohlgelungene Ueberraschung. R. trat sogleich, neben Keller, an die Spitze der provisorischen Regierung, und beide standen hernach als Schultheiße der neuen Obrigkeit vor, welche nach einer den Verhältnissen vor 1798 wesentlich angenäherten Verfassung zu walten begann. Durch die R. eigene politische Begabung, in der Mäßigung und Energie verbunden waren, hatte sich diese durch die leitenden Personen merkwürdig gewordene Umwälzung vollstreckt. Für die Zeit der Restauration war R. während längerer Frist eine maßgebende Persönlichkeit, um so mehr als durch Keller’s frühen Tod 1816 eine seiner Auffassung nach kurzer Zeit schon zuwider gehende Richtung ihre Hauptstütze bald verloren hatte. War Keller im Sinne der Wahrung der Staatsrechte der kirchlichen Gewalt entgegengetreten, so stützte sich dagegen R., dessen Einfluß im Kleinen Rathe [59] vorwog und der das Landvolk auf seiner Seite hatte, auf die ihm anhängliche Geistlichkeit. Mit dem Berner v. Fischer (s. A. D. B. VII, 53) ging er 1818 zum Behufe der Gestaltung einer neuen Diöcese Basel nach Rom, doch ohne Erfolg zu gewinnen. 1821 erhob R. Anklage gegen den Philosophen Troxler, worauf derselbe als Professor an der Luzerner Lehranstalt abgesetzt wurde, und überhaupt folgten sich jetzt auf dem Boden des Erziehungswesens einschränkende Maßregeln. Andererseits aber war wieder R., seitdem in den städtischen Kreisen selbst mit Casimir Pfyffer (s. A. D. B. XXV, 718) eine jüngere liberale Partei aufzutreten begann, gewillt, durch eine in gewissem Grade dieser dargebotene Unterstützung weitergehende Folgen abzuwenden, und so half er 1829 dazu, daß im Großen Rathe die Trennung der Gewalten durchgesetzt wurde, daß dieser selbst gegenüber dem Kleinen Rathe wieder eine stärkere Stellung gewann. Doch angesichts der Erschütterung vom Juli 1830 genügte diese Veränderung der Verfassung von 1814 nicht mehr, und R. war von Anbeginn der Bewegung, welche eine neue demokratische Gestaltung vom November 1830 an erstrebte, als das Haupt der die liberalen Begehren abweisenden Regierungsfraction, das Hauptziel der Angriffe; doch schloß er sich nun, unter Preisgebung der aristokratischen Auffassung, im Gegensatz gegen Casimir Pfyffer und seinen eigenen Collegen im Schultheißenamte Amrhyn (s. A. D. B. I, 409 u. 410), der demokratisch-kirchlichen Volkspartei an, welche, statt durch den bestehenden Großen Rath, durch einen Verfassungsrath die Regeneration herbeiführen wollte. Dieser Standpunkt siegte; doch erhielten die Liberalen hernach dessenungeachtet bei dessen Durchführung das geistige Uebergewicht, indem 20 Mitglieder des Großen Raths dem Verfassungsrathe beigegeben wurden. So wurde auch im December nicht R., sondern Amrhyn als Präsident des Verfassungsrathes erwählt, und nicht nach den Wünschen der Volkspartei, in der schon damals Leu (s. A. D. B. XVIII, 469) insbesondere hervortrat, sondern auf der Grundlage des Repräsentativsystems wurde die Verfassung aufgebaut. Nach deren Annahme, bei welchem Anlasse allerdings zahlreiche Stimmenthaltungen vorkamen, wurde Ende Februar 1831 die neue Regierung erwählt. Schon bei den Wahlen in den Großen Rath war R. in der Stadt Luzern geflissentlich erst an dreizehnter Stelle bezeichnet worden; jetzt wurde Amrhyn Schultheiß, R. dagegen erst als siebentes Mitglied des Kleinen Rathes herangezogen, so daß er die Wahl ablehnte. R. zog sich nunmehr in die Stille seines Landsitzes Götzenthal, der in größerer Entfernung landeinwärts, nordöstlich von der Stadt liegt, zurück. Noch war er bis 1837 Mitglied des Großen Rathes und machte als solches Opposition zugleich gegen die kirchliche Politik der Regierung. Als 1841 die streng katholisch gefärbte Bauernpartei diese Regierung von 1831 stürzte, wurde R. nochmals hervorgezogen und eröffnete als Alterspräsident den Verfassungsrath. Doch nicht er, welcher nun allerdings dem Großen Rathe wieder angehörte, sondern sein Sohn Rudolf (geb. 1795, † 1873) wurde als Schultheiß an die Spitze der Regierung gestellt, an welcher er abwechsend mit Siegwart (vgl. d. Art.) bis zur Katastrophe von 1847 stand. Da R. seiner unleugbaren geistigen Ueberlegenheit gegenüber dem Gewählten sich wohlbewußt war, wie denn auch seine Popularität bis zu seinem Ende unverändert blieb, konnte er seine Empfindlichkeit nicht ganz verbergen. Mit seinem feinen Verständnisse suchte der erfahrene Greis in den nächsten Jahren, wo er konnte, zurückzuhalten, zu warnen. Aber die verhängnißvolle gänzliche Trennung der verfeindeten Parteien, den mit der Jesuitenberufung anbrechenden Bürgerkrieg sah er nicht mehr.

Vgl. neben Cas. Pfyffer, Geschichte der Stadt und des Kantons Luzern (Bd. II, 1852) in A. Ph. von Segesser’s Sammlung kleiner Schriften,[60] Bd. II (1879), 375–390, den ersten unter den „Nekrologen von Zeitgenossen“ , welcher R. in vorzüglicher Weise würdigt.