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Artikel „Borcholten, Johannes“ von Theodor Muther in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 3 (1876), S. 155–156, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Borcholten,_Johann&oldid=- (Version vom 6. Oktober 2024, 22:29 Uhr UTC)
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Borcholten: Johannes B. (Borgholt, v. Borcholten), Jurist, geb. 5. April 1535 zu Lüneburg, † 9. Oct. 1593. Sein Vater, Statius B., war Rathsherr. Auf der Johannisschule seiner Vaterstadt vorgebildet, bezog er 1553 (inscribirt am 11. April) die Universität Wittenberg. Dort mag er sich wol an Philipp Melanchthon angeschlossen haben, aber daß er, wie behauptet wird, Matthäus Wesenbeck gehört, ist unmöglich, da dieser erst 1569 nach Wittenberg kam. Die namhaftesten Juristen Wittenbergs waren um jene Zeit Johann Schneidewein und Joachim v. Beust. Später begab sich Joh. B. nach Frankreich und hörte einige Jahre emsig bei Cuiacius. So viel ist gut beglaubigt, ob aber der Aufenthalt in Frankreich 10 Jahre gedauert hat, wie man erzählt, muß dahin gestellt bleiben, jedenfalls ist es unrichtig, daß B. die Hälfte jener Zeit als Schüler des Cuiacius zu Toulouse verbracht. Denn Cuiacius verließ bekanntlich schon 1554 Toulouse und zog in den nächsten zehn Jahren in schnellem Wechsel von Cahors nach Bourges, von da nach Paris, Valence und wieder nach Bourges. Im J. 1566 berief der Rath der Stadt Rostock Johann B. zum Syndicus und zugleich zum räthlichen Professor an der Universität. B. promovirte nunmehr in Basel zum Doctor beider Rechte und kam zu Anfang 1567 nach Rostock. Bald erfreute er sich großen Ansehens, nicht nur als feiner und anziehender Docent, sondern besonders als gewandter Geschäftsmann. Der für die Stadt günstige Abschluß des Erbvertrages von 1573 wird hauptsächlich seinen Bemühungen beigemessen. Einen Ruf nach Wittenberg lehnte B. ab, dagegen folgte er 1577 einem solchen an die neugegründete Universität Helmstädt, wohin ihm bereits 1576 sein Freund Joh. Caselius vorangegangen war. Als erster Professor in der Juristenfacultät und Ordinarius derselben trug B. nicht wenig zum raschen Emporblühen von Helmstädt bei. Mit der Stadt Rostock blieb er in dauernder Verbindung, er bezog von derselben auch jetzt noch Besoldung, wofür er ihr als Consulent diente. Als im J. 1584 ein Erbvertrag mit Herzog Ulrich von Mecklenburg abgeschlossen werden sollte, rief man ihn nach Güstrow, wo es gelang, die Verhandlungen in einer für die Stadt befriedigenden Weise zum Abschluß zu bringen. Auch der Stadt Magdeburg war B. in ähnlicher Weise dienstbar. Gegen Ende seines Lebens verfiel B. in Hypochondrie und daraus entspringende Schwermuth. – B. war seit 1568 verheirathet, mit einer Tochter des lüneburgischen Bürgermeisters Franz v. Dessel[1]; aus dieser Ehe entsprossen neun Kinder. In Helmstädt hat B. ein neues, geräumiges Haus gebaut, in welchem außer seiner Familie auch junge Studirende von Stand Aufnahme fanden, so daß dasselbe „einer kleinen Hofhaltung“ glich. Als Schriftsteller ist Joh. B. erst nach seiner Uebersiedlung nach Helmstädt aufgetreten. Seine in der eleganten exegetischen Methode der Schule des Cuiacius gearbeiteten Werke gehören zu dem besten, was in dieser Gattung in Deutschland geleistet worden ist. Gegen Hugo Donellus liebte er scharf polemisirend zu Felde zu ziehen. Dadurch scheint er bei Manchen angestoßen zu sein. Sein Schüler Arnold v. Kryger ermahnt die Anhänger des Donellus, den fachlichen Angriffen sachlich zu begegnen, B. habe sich von persönlichen Angriffen fern gehalten, er habe die Gelehrsamkeit und das Genie des Donellus stets anerkannt und dessen Schriften seinen Schülern empfohlen, man dürfe daher auch von der Gegenseite Gleiches erwarten. Berühmtestes Werk: „In quatuor Institutionum iuris civilis libros Commentaria“, 1590 u. ö. (Lipenius führt 16 Auflagen an), auch im Auslande geschätzt und mehrmals gedruckt. Außerdem Commentare zu einzelnen Titeln der Justinianischen Rechtsbücher (hervorzuheben: „Commentaria in tit. D. de verborum obligationibus“, nach des Verfassers Tod durch dessen Sohn Statius herausgeg. 1595 u. ö.) und den „Consuetudines feudorem“ (zuerst 1577); „Tractatus de gradibus“ (zuerst 1589); „Tractatus de obligationibus et actionibus“ (1599 [156] unvollendet); „Dissertatt. IV. de pactis“ (1577 u. ö., später umgearbeitet zu „Commentaria in tit. D. de pactis“, 1583 u. ö.); „Dissertationes“ (1597, 2 Thle.); „Consilia sive responsa iuris“, 1600. 2 Thle. (im 2. Theil Gutachten Anderer). – Nicht fehlerlos ist die Biographie Borcholten’s von Jugler, Beiträge II. Bd. S. 237 ff. (Schriftenverzeichniß S. 240–246.)

Vgl. auch Krabbe, Die Universität Rostock, S. 687 ff. (das. weitere Litteraturnachweise).

[Zusätze und Berichtigungen]

  1. S. 155. Z. 20 v. u. l.: Franz v. Dassel. [Bd. 4, S. 794]