Reichscammergerichtliches Erkenntniß in Sachen des Stadtamtmanns Städel in Wertheim wider die Fürstlich- und Gräflich-Löwenstein-Wertheimische Regierung und den renitirenden Theil der Burgerschaft in Wertheim

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Autor: Anonym
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Titel: Reichscammergerichtliches Erkenntniß in Sachen des Stadtamtmanns Städel in Wertheim wider die Fürstlich- und Gräflich-Löwenstein-Wertheimische Regierung und den renitirenden Theil der Burgerschaft in Wertheim
Untertitel: s. II. B. II. H. S. 190. III. H. S. 310. IV. H. S. 465.
aus: Journal von und für Franken, Band 4, S. 520–522
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
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Erscheinungsdatum: 1792
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Quelle: UB Bielefeld, Commons
Kurzbeschreibung:
s. a. Neuestes Cammergerichtliches Erkenntniß die aufrührerische Bürgerschaft zu Wertheim betreffend
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VIII.
Reichscammergerichtliches Erkenntniß in Sachen des Stadtamtmanns Städel in Wertheim wider die Fürstlich- und Gräflich-Löwenstein-Wertheimische Regierung und den renitirenden Theil der Burgerschaft in Wertheim. (s. II. B. II. H. S. 190. III. H. S. 310. IV. H. S. 465.)


Wir Leopold der Zweyte von Gottes Gn. etc. etc.

 Entbiethen dem Hochgebohrnen Heinrich August zu Hohenlohe-Langenburg-Ingelfingen, Unserm lieben Oheim und Fürsten, Unsere Gnade und alles Guts.


Hochgebohrner lieber Oheim und Fürst!

 In auswärts bemerketer Sache, ist auf die an Unserm Kaiserlichen Kammergerichte den fünften und sechszehenten Decembris anni praeteriti übergebene abschriftlich hiebey kommende Supplicationes; und deren Beilagen sub. Num. 84. bis 93. sodann A. B. C. nachstehendes Decretum ergangen, und Inhalts desselben dies Unsere Kaiserliche Commissio an Deine Liebden erkannt, und zugleich an des in Gemeinschaft regierenden Fürsten Liebden, und Grafen zu Löwenstein-Wertheim eine Verordnung ertheilet worden.

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Tenor Decreti.

 Ist nunmehro bewandten Umständen nach, zu Untersuchung und Erörterung der zwischen Supplicantis Principalen, und der an gegenwärtiger Sache Antheil nehmenden Bürgerschaft zu Wertheim, obwaltenden Differenzen, Commissio auf Herrn Heinrich August, Fürsten zu Hohenlohe-Ingelfingen dahin, daß derselbe durch seinen zu subdelegirenden geheimen Rath Braun zuförderst die von dem Stadtamtmann Städel wider Georg Michael Müller, Georg Michael Bauer, und den Huffschmidt Hofmann, angebrachte Injurienklagen, ferner instruiren, die darüber verhandelte Acta ad exteros impartiales verschicken, deme vorgängig aber die Beschwerden der Burgerschaft Authoritate Caesarea untersuchen, dabey überhaupt nach Vorschrift der in dieser Sache unter dem 13. Merz anni prioris ergangenen Verordnung verfahren – sodann auch diese Acten causa instructa ebenfalls ad extraneos transmittiren, und die demnächst einkommende Urtheile denen Partheyen gehörig publiciren lassen solle, hiermit erkannt, und versiehet man sich zu gedachtem Herrn Fürsten, daß derselbe in Rücksicht auf die vorliegende Umstände bey Bestimmung der seinem Subdelegato zu entrichtenden Diäten die Billigkeit zu beobachten von selbst geneigt seyn werde.

 Dann ist in Betreff der Kommissionskosten, denen in Gemeinschaft regierenden Herren Fürsten| und Grafen zu Löwenstein-Wertheim, daß Dieselbe bis zu Einlangung des ab Exteris darüber zugleich mit einzuholenden Erkenntnisses, solche Kosten einstweilen vorzuschiessen, die von Supplicantis Principalen bereits deponirte hundert Gulden aber denselben sofort wieder zurückgeben, auch sich bey der nunmehro Authoritate Caesarea von dem Subdelegato vorzunehmenden Untersuchung, aller weiteren Einmischung allerseits enthalten sollen, hiemit aufgegeben.

 Übrigens wird Supplicant auf das Doctori Greß in dieser Sache unter dem heutigen dato ertheilte Decret verwiesen. In Consilio 27mae Ianuarii 1792.