Urkund am Kaiserlichen Kammergerichte ertheilten Decreti samt demselben einverbleibter pönal-Verordnung, Schreiben um Bericht, cum Litteris Patentibus a regimine affigendis

Textdaten
<<< >>>
Autor: Anonym
Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}}
Titel: Urkund am Kaiserlichen Kammergerichte ertheilten Decreti samt demselben einverbleibter pönal-Verordnung, Schreiben um Bericht, cum Litteris Patentibus a regimine affigendis
Untertitel: In Sachen des Stadt-Amtmann Städel, zu Wertheim wider die Fürst- und Gräflich-Löwenstein-Wertheimische Gesamt-Regierungen, und den renitirenden Theil der Burgerschaft zu Wertheim
aus: Journal von und für Franken, Band 2, S. 190–195
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1791
Verlag: Raw
Drucker: {{{DRUCKER}}}
Erscheinungsort: Nürnberg
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: UB Bielefeld, Commons
Kurzbeschreibung:
Eintrag in der GND: {{{GND}}}
Bild
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
Indexseite


|
IV.
Urkund am Kaiserlichen Kammergerichte ertheilten Decreti samt demselben einverleibter pönal-Verordnung, Schreiben um Bericht, cum Litteris Patentibus a regimine affigendis. In Sachen des Stadt-Amtmann Städel, zu Wertheim wider die Fürst- und Gräflich-Löwenstein-Wertheimische Gesamt-Regierungen, und den renitirenden Theil der Burgerschaft zu Wertheim.


Wir Leopold der Zweyte, von Gottes Gnaden, erwählter Römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, König in Germanien und zu Jerusalem, Hungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien, Sclavonien, Galizien und Lodomerien, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund und zu Lothringen, Großherzog zu Toscana, Großfürst zu Siebenbürgen, Herzog zu Mailand, Mantua, Parma, gefürsteter Graf zu Habsburg, zu Flandern, zu Tyrol etc.
 Bekennen und thun kund, mit diesem Unserm Kayserlichen Brief bezeugend, daß an Unserm Kayserlichen Kammergericht, desselben Advocat und Procurator der Ehrsame gelehrte, Unser und des Reichs lieber getreue Johann Gottlob Fürstenau, der Rechten Doctor, in auswärts bemerkter Sache, eine unterthänigst-höchstgemüßigte Supplication und Bitte, propter summum in mora periculum,| et imminens damnum irreparabile, pro clementissime decernendo Mandato de administrando celerem et impartialem iustitiam, manutenendo Impetrantem in possessione vel quasi exercitii muneris praefecti civitatis Wertheimiensis, eique annexis salariis et utilititatibus cum resarcitione Damnorum et Expensarum S. C., una cum Litteris patentibus Caesareis adversus cives seditiosos civitatis Wertheimiensis, ut et Mandato protectorio et auxiliario S. C. cum ordinatione, nebst Beylagen sub Num. 1. usque 36. – sodann einem unterthänigsten Nachtrag – und endlich eine fernere unterthänigst-nothgedrungene Anzeige und Bitte respective den 10ten, 13ten und 17ten laufenden Monats übergeben habe und darauf nachstehendes Decret samt demselben einverleibter Pönal-Verordnung, und eventuellen Schreiben und Bericht ertheilet worden seyn;


TENOR DECRETI:
Noch zur Zeit abgeschlagen, sondern in Supplicantens Prinzipal sich fordersamst zu Fortsetzung seines Amts wiederum nach Wertheim zuruck zu verfügen, angewiesen; der gemeinschaftlich- Fürst- und gräflichen Regierungs-Kanzley aber, daß dieselbe mit augenblicklicher Wieder-Aufhebung der während seiner Abwesenheit etwa angeordneten interimistischen Administration, ihn sofort unaufhaltlich wiederum in seinem obrigkeitlichen Ansehen, und der vollen Ausübung seines Amts kräftigst,| und allenfalls mit Anwendung des dasigen Militärs, dafern aber solches nicht hinreichend seyn sollte, mit Requisition benachbarter militärischer Hülfe, manuteniren, keine ohne obrigkeitliche Erlaubniß bey Tag, oder bey nächtlicher Zeit zu haltende Zunftgebote, oder Zusammenkünfte der Burgerschaft dulden; Supplicantens Principalen über die von Georg Michael Müller, Georg Michael Bauer, dem Hufschmidt Hofmann, und sonst erlittenen Unbilde, eine dem Vergehen angemessene Genugthuung, nicht weniger wegen zeithero erlittener Schäden und Kosten, vollkommene Entschädigung alsbald verschaffen und wie solches alles geschehen, binnen acht Tagen a die insinuationis berichten, dem vorgängig aber, und nach vollkommener wieder hergestellter Ruhe und Ordnung, die gegen Supplicantens Principalen von der Burgerschaft etwa beyzubringende erhebliche Beschwerden, nach deren zuvor an denselben geschehenen Communication, rechtlicher Ordnung nach, durch eine aus unpartheyischen von keinem Theil recusirten Räthen bestehende Deputation, auf Kosten des unterliegenden Theils erörteren, caussa instructa aber acta ad Exteros impartiales zum Spruch Rechtens verschicken solle, bey Vermeidung zehn Mark löthigen Goldes Strafe, hiermit aufgegeben. Widrigenfalls bleibt Supplicanten weiteres Anrufen unbenommen, sondern| vorbehalten, und soll sodann puncto Mandati protectorii et auxiliatorii ferner ergehen, was Rechtens. Dann ist der Bürgerschaft zu Wertheim, daß sie dem Stadt-Amtmann Städel, als ihrer vorgesetzten Obrigkeit, schuldige Achtung und Gehorsam beweisen, ihn bey Ausübung seines obrigkeitlichen Amts auf keine Weise stören, sich aller eigenmächtigen Zunftgebote und Zusammenkünften enthalten, sondern vielmehr die Erörterung ihrer gegen denselben etwa habenden Beschwerden, im Weege Rechtens geruhig erwarten solle, bey Vermeidung schärfesten Einsehens, und unausbleiblicher Zuchthaus- auch anderer schwerer Leibes-Strafe hiermit anbefohlen.
 Leztlich wird der beklagten gemeinschaftlichen Regierungs-Kanzley gegenwärtiges Decret der Burgerschaft bekannt zu machen, und solches loco Patentium an den gewöhnlichen Orten affigiren zu lassen, aufgegeben.
In Consilio 17. Ianuarii 1791.
 Solchemnach verordnen Wir, vom Römisch-Kayserlicher Macht, auch Gericht- und Rechtswegen befehlend, daß Kläger fordersamst, zu Fortsetzung seines Amts, sich wiederum nach Wertheim zurückbegeben, die gemeinschaftlich- Fürstlich- und Gräfliche Regierungs-Kanzley aber, daß diese mit augenblicklicher Wiederaufhebung der während seiner Abwesenheit etwa angeordneten interimistischen Administration, denselben sofort unaufhaltlich| wiederum in seinem obrigkeitlichen Ansehen, und der vollen Ausübung seines Amts kräftigst und allenfalls mit Anwendung des dasigen Militairs, dafern aber solches nicht hinreichend seyn sollte, mit Requisition benachbarter militarischen Hülfe manuteniren, keine ohne Obrigkeitliche Erlauhniß bey Tage, oder bey nächtlicher Zeit zu haltende Zunft-Gebot, oder Zusammenkünfte der Bürgerschaft dulden, Klägern aber über die von Georg Michael Müller, Georg Michael Baur, dem Hufschmidt Hofmann, und sonst erlittene Unbilde, eine dem Vergehen angemessene Genugthuung, nicht weniger wegen zeither erlittenen Schaden und Unkosten, vollkommene Entschädigung alsbald verschaffen, und wie solches alles geschehen, binnen acht Tagen a die insinuationis, berichten, deme vorgängig aber, und nach vollkommen wieder hergestellter Ruhe und Ordnung, die gegen mehrgedachten Kläger von der Bürgerschaft etwa beyzubringende erhebliche Beschwerden, nach deren zuvor an diesen geschehener Communication, rechtlicher Ordnung nach, durch eine aus unpartheyischen, von keinem Theil recusirten Räthen bestehende Deputation, auf Kosten des unterliegenden Theils erörteren, Causa instructa aber acta ad Exteros impartiales zum Spruch Rechtens, bey Vermeidung zehen Mark löthigen Golds Straf, verschicken solle; widrigenfalls bleibt dem Kläger weiteres Anrufen unbenommen, sondern vorbehalten, und wird alsdann puncto Mandati protectorii et auxiliatorii, ferner ergehen, was Rechtens.
.
|  Dann soll die Bürgerschaft zu Wertheim bey Vermeidung schärffesten Einsehens und unausbleiblicher Zuchthauß- auch anderer schwerer Leibes-Strafe, den Stadt-Amtmann Städel, als ihrer vorgesetzten Obrigkeit schuldige Achtung und Gehorsam beweisen, ihn bey Ausübung seines obrigkeitlichen Amts aus keinerley Weise stöhren, sich aller eigenmächtigen Zunft-Gebott und Zusammenkünften enthalten, sondern vielmehr die Erörterung ihrer gegen denselben etwa habenden Beschwerden, im Wege Rechtens ruhig abwarten.

 Letztlichen soll die beklagte gemeinschaftliche Regierungs-Kanzley, gegenwärtiges Dekret der Burgerschaft bekannt machen, und solches loco Patentium an den gewöhnlichen Orten affigiren lassen.

 Daran geschiehet Unsere ernstliche Meynung.

 In Urkund dessen haben Wir gegenwärtigen mit Unserm Kayserlichen Insiegel bekräftigten Schein ausfertigen und mittheilen lassen.

 Geben in Unserer und des heiligen Reichs Stadt Wetzlar den achtzehnten Tag Monats Januarii nach Christi Unsers lieben Herrn Geburt, im Siebenzehenhundert Ein und neunzigsten Jahre, Unserer Reiche: des Römischen im Ersten etc. etc.

Ad Mandatum Domini Electi
 Imperatoris proprium.

(L. S.) Hermann Theodor Moritz Hoscher,
Kayserl. Kammergerichts 
Kanzley-Verwalter mppria. 


Georg Mathias von Sachs, 
Kayserl. Kammergerichts 
Protonotarius mppria.