Seite:Reichscammergerichtliches Erkenntniß in Sachen des Stadtamtmanns Städel in Wertheim wider die Fürstlich- und Gräflich-Löwenstein-Wertheimische Regierung und den renitirenden Theil der Burgerschaft in Wertheim.pdf/3

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und Grafen zu Löwenstein-Wertheim, daß Dieselbe bis zu Einlangung des ab Exteris darüber zugleich mit einzuholenden Erkenntnisses, solche Kosten einstweilen vorzuschiessen, die von Supplicantis Principalen bereits deponirte hundert Gulden aber denselben sofort wieder zurückgeben, auch sich bey der nunmehro Authoritate Caesarea von dem Subdelegato vorzunehmenden Untersuchung, aller weiteren Einmischung allerseits enthalten sollen, hiemit aufgegeben.

 Übrigens wird Supplicant auf das Doctori Greß in dieser Sache unter dem heutigen dato ertheilte Decret verwiesen. In Consilio 27mae Ianuarii 1792.