Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Mela, römischer Jurist zur Zeit des Augustus
Band VI,2 (1909) S. 18301831
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117) Fabius Mela, römischer Jurist. I. Name und Herkunft. Er wird von den klassischen Juristen regelmäßig Mela allein genannt; Fabius Mela findet sich nur bei Ulp. Dig. XLIII 23, 1, 12. Die Vermutung, daß er ein Spanier war, stützt sich lediglich darauf, daß Spanien die Heimat des Geographen Pomponius Mela ist,

II. Chronologie. Allgemeine Annahme ist, daß Fabius Mela zur Zeit des Augustus und Tiberius literarisch tätig war. Aus dem Umstande, daß in Ulpians Ediktkommentar (Dig. IX 2, 27, 34. 35. XI 7, 14, 2. 3. XV 3, 7, 2. 3. XIX 1, 17, 6. 7. XIX 5, 20. XXVII 3, 1, 5. 6. XLIII 14, 1, 7–9. XLVII 10, 15, 45. 46) und in Venuleius lib. VI interd. (Dig. XLII 8, 25, 6. 7) an die Darstellung seiner Ansichten die des Labeo und umgekehrt angeschlossen werden, wird mehrfach angenommen, daß Mela ein Zeitgenosse Labeos war. Bremer glaubt neuerdings (gestützt auf Ulp. Dig. IX 2, 13, 8 Labeo et Mela) die Behauptung vertreten zu können, daß er nach Labeo geschrieben habe. Indes sind dies alles nur Vermutungen. Ein sicherer Anhaltspunkt für die Zeitbestimmung sind ausschließlich zwei Bemerkungen Ulpians (Dig. XIX 1, 17, 6. XXXIII 9, 3. 10), daß Mela die Ansicht des Aquilius Gallus (Praetor 86 v. Chr.) bezw. Servius Sulpicius Rufus, des Altersgenossen und Freundes Ciceros, wiedergebe, und die in Dig. IX 2, 11 pr. berichtete Korrektur einer Lehre Melas durch Proculus.

III. Literarische Tätigkeit. Über diese erfahren wir nur durch Zitierungen bei den Pandektenjuristen. Mela wird in den Digestenfragmenten vierzigmal zitiert (einunddreißigmal in Schriften ad edictum). Ein Titel seiner Werke ist nicht erhalten. Das Zitat bei Africanus Dig. XLVI 3, 39 (Mela libro X) zeigt nur, daß er ein Werk von mindestens zehn Büchern verfaßt hat. Daß Mela das praetorische Edikt bearbeitet hat, ist ganz ungewiß und wird lediglich daraus geschlossen, [1831] daß die späteren Klassiker ihn in den libri ad edictum zu Lehren des praetorischen Edikts zitieren. Die Aufteilung der Melazitate auf libri iuris civilis und libri ad edictum bei Bremer entbehrt jeder konkreten Grundlage. Man hat früher vielfach angenommen, daß Mela der Proculianischen Schule angehörte. Diese Behauptung wird von den Neueren durch den Hinweis auf die Tatsache zurückgewiesen, daß zu seiner Zeit der Gegensatz der Schulen der Proculianer und Sabinianer noch nicht bestand. S. über diese Frage auch Ferrini (s. u.).

IV. Benützung in der späteren Literatur. Von späteren Juristen haben Proculus, Pomponius, Africanus, Venuleius, Ulpian und Paulus nachweisbar Schriften Melas direkt oder indirekt (letzteres bei Ulpian möglich) benützt. Seine Ansichten werden von diesen Juristen häufig gebilligt, mitunter aber bezweifelt oder schlechthin zurückgewiesen (s. das Verzeichnis bei Bremer).

V. Literatur. Krüger Gesch. der Quellen und Liter. des röm. R. 146f. Bremer Iurispr. antehadr. II 1, 288ff. Ferrini Rendiconti del R. Inst. Lomb. XVIII 18f. (dazu Schneider Krit. Vierteljahrsschr. f. Gesetzg. und Rechtsw. XXXV 502). Eine Zusammenstellung der Melazitate bei Bremer a. a. O. und in Lenels Palingenes. I 691ff.