Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Vetter des Alkibiades, an Verhandlung über die Arginusenschlacht 408 v. Chr.
Band VI,1 (1907) S. 13451346
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4) Sohn des Peisianax (Xen. hell. I 4, 19. 7, 12), Vetter oder Halbvetter des Alkibiades (Xen. hell. I 4, 19), verwandt mit dem jüngeren Perikles (Xen. hell. I 7, 16. 21), nach Busolts Hypothese (a. O.) ein Enkel von E. Nr. 1 (so bereits W. Petersen Quaest. de hist. gentium atticarum 76. 108) und Neffe von E. Nr. 3. L. Herbsts (Rückkehr des Alkibiades 60) wenn auch zaghafter Versuch, ihn mit Nr. 3 zu identifizieren, scheitert an der Chronologie. E. muß Alkibiades sehr befreundet gewesen sein; als letzterer 408 nach Athen zurückkehrte, erwartete ihn E. mit seinen anderen Verwandten und Freunden im Peiraieus und nahm ihn bei dem Aussteigen aus dem Schiff in die [1346] Mitte (Xen. hell. I 4, 19, daraus Plut. Alc. 32). E. spielte eine bedeutende Rolle in den Verhandlungen über die Feldherren der Arginusenschlacht, bei welchen er energisch zu deren Gunsten auftrat (vgl. auch Ps.-Platon Axioch. 369 a). Als Kallixenos den Antrag stellte, über die Schuld aller Feldherren mit einem Votum abzustimmen – zugleich sollte ein Stadium der Verhandlung übersprungen werden, vgl. Rose Commentationes philologicae, conventui philologorum Monachi congregatorum obtulerunt sodales seminarii philologici Monacensis (1891) 90. 91 –, erhob er dagegen die Klage auf Gesetzwidrigkeit, wurde aber durch den Terrorismus der Menge gezwungen, sie zurückzuziehen (Xen. hell. I 7, 12ff.). Er gab den Athenern darauf zur Erwägung, gegen die Strategen entweder nach dem Psephisma des Kannonos oder nach dem Gesetz gegen die ἱερόσυλοι und προδόται, in jedem Falle aber gegen jeden einzeln vorzugehen und ihm genügend Zeit zur Verteidigung zu geben (Xenophon legt ihm ebd. 16ff. eine ausführliche Rede in den Mund), und stellte den positiven Antrag, die Strategen nach dem Psephisma des Kannonos zu richten (ebd. 34). Damit hätten die Strategen die Möglichkeit der Verteidigung gehabt, und es wäre über die Schuld eines jeden einzeln abgestimmt worden. Dieser Antrag wurde zuerst angenommen, aber infolge der Klage des Menekles suspendiert, wahrscheinlich die ganze Abstimmung annulliert, worauf das Probuleuma des Rats auf Aburteilung sämtlicher Strategen zugleich zur Annahme gelangte (Xen. hell. I 7, 34).

Literatur: L. Herbst Die Schlacht bei den Arginusen 49ff. Grote Hist. of Greece VII2 387. 439ff. E. Curtius Griech. Gesch. II3 695ff. Gilbert Beiträge zur inneren Gesch. Athens im Zeitalter des pelop. Krieges 379ff. M. Fränkel Die attisch. Geschworenengerichte 81ff. W. Petersen a. O. 91ff. Rose a. O. 83ff. Emil Müller Sokrates in der Volksversammlung (Zittau 1894) 7ff. Ed. Meyer Gesch. des Altertums IV 648. Kirchner Prosopogr. Att. I 392 nr. 5985. Busolt Griech. Gesch. III 2, 1605ff.