Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Einbrecher
Band V,2 (1905) S. 1979
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Effractor (bei Senec. ep. 68 [VII 6] effractarius) ist im allgemeinen jeder, der widerrechtlich und mit Anwendung von Gewalt Verschlossenes (Häuser, Gemächer, Behälter aller Art) öffnet, daher auch der ausbrechende Gefangene, Ulp. Dig. XLVII 18, 1 pr. Paul. Dig. XLVII 2, 54 pr. und I 15, 3, 2. Im engeren Sinn ist effractura (so Scaev. Dig. XXXVIII 2, 48) ein qualifiziertes furtum (s. d.), Einbruch mit Entwendungsabsicht, Einbruchsdiebstahl. Die effractura ist ein crimen extraordinarium (s. Crimen); die Strafe regelmäßig für honestiores: Relegation; für humiliores: opus publicum, metallum, Ulp. Dig. XLVII 17, 1. 18, 1. Die Strafe wird verschärft, wenn die Tat zur Nachtzeit begangen wird, Paul. Dig. XLVII 18, 2. Claud. Saturn. Dig. XLVIII 19, 16, 5; oder wenn der Täter sich mit Waffen zur Wehr setzt, Paul. V 3, 3. Ulp. coll. VII 4, 2. Besonders häufig wird Einbruch in Getreidespeicher erwähnt; der Eigentümer (Vermieter) muß seine Sklaven dem bestohlenen Mieter zum Zwecke der Folterung ausliefern, Paul. Dig. I 15, 3, 3. XIX 2, 55 pr. Antonin. Cod. Iust. IV 65, 1. Alex. Cod. Iust. IV 65, 4. Als kompetente Strafbehörde wird für die Stadt der praefectus vigilum, in schweren Fällen der praefectus urbi genannt, Paul. Dig. I 15, 3, 2, für die Provinzen der Statthalter, in schweren Fällen der praefectus praetorio, Alex. Cod. Iust. IV 65, 4. Literatur: Rein Criminalrecht der Römer 319. 320. Mommsen R. Strafrecht 776. 777. Vgl. die Art. Furtum, Directarius.

[Hitzig. ]