Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Verbrecherischer Einschleicher in ein Cubiculum
Band V,1 (1903) S. 11661167
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Directarius wird von Ulp. Dig. XLVII 11, 7 und XLVII 18, 1, 2 mit saccularius und effractus zusammengestellt (s. diese Artikel); sein Vergehen wird damit als qualifizierter Diebstahl behandelt (plus quam fures puniendi sunt). Directarii sind diejenigen, qui in aliena cenacula se dirigunt furandi animo Ulp. Dip. XLVII 11, 7, ähnlich Paul. V 4, 8; da die effractores von den directarii getrennt werden, wird man bei letzteren weniger an Einbruch als an Einschleichen zu denken haben. Das Verbrechen ist vollendet, wenn das fremde Gemach betreten ist, auch wenn die Aneignungshandlung noch nicht erfolgt und der Thatbestand des furtum im privatrechtlichen Sinn noch nicht gegeben ist, Ulp. Dig. XLVII 2, 21, 7 vgl. mit Paul. V 4, 8 (wo statt prius wohl furis zu lesen ist). Der d. wird extra ordinem (s. Art. Crimen) bestraft; der Richter [1167] hat in der Bestimmung der Strafe freie Hand, soll aber bei einem honestior nicht über Relegation, bei einem humilior nicht über opus publicum hinausgehen, Ulp. Dig. XLVII 18, 1, 2. Mit dem Verbrechen des Directariats kann dasjenige der vis oder der iniuria concurrieren, Paul. V 4, 8. Ulp. Dip. XLVII 2, 21, 7.

Litteratur: Dabelow Sog. Directariat d. Röm. (1802). Rein Crim.-Recht d. Röm. 318. 319. Geib Lehrb. d. dtsch. Straft. I 104. 105. Momm-1 sen Rom. Strafrecht 793.

[Hitzig. ]