Edictales. Wie Iustinian in der zweiten Vorrede der Digesten (Constitutio Omnem) berichtet, bestand nach der damals eingebürgerten Ordnung der Rechtsschulen die ganze Studienzeit aus vier Jahreskursen. Der zweite war hauptsächlich für das Studium der Ediktskommentare bestimmt. Die Studierenden des zweiten Jahres wurden daher E. genannt. Iustinian, der die Studienzeit um
[1940]
ein Jahr verlängerte, bestimmte für das Studium des zweiten Jahres abwechselnd den zweiten oder dritten Teil der Digesten, d. h. entweder de iudiciis (Buch 5–11) oder de rebus (Buch 12–19), außerdem die ersten Bücher der Abschnitte von der Dos Tutel Testament und Vermächtnis, also die Bücher 23. 26. 28. 30 der Digesten. Den Namen E. ließ er bestehen; Const. Omnem § 3: in secundo anno, per quem de edicto eis nomen antea positum et a nobis probatur usw. Krüger Gesch. d. Quellen u. Literatur d. röm. Rechts, Leipz. 1888, 349ff. Karlowa Röm. Rechtsgesch. I 1025. Voigt Röm. Rechtsgesch. III 140.