RE:Domitius 14
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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Afer, Cn. Redner in Rom | |||
Band V,1 (1903) S. 1318–1320 | |||
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14) Cn. Domitius Afer. a) Quellen für die Kenntnis des Lebens sind ausser den gelegentlichen Bemerkungen bei Quintilian, Tacitus, Plinius und Dio auch die Ziegelstempel CIL XV 979—986; vgl. Dressel Untersuchungen über die Chronologie der Ziegelstempel der Gens Domitia 6ff. 21ff. = CIL XV p. 266. 268; hier ist auch die ältere Litteratur verzeichnet und verwertet; ferner Dessau Prosop. imp. Rom. II 16 nr. 106. Der Name ist vollständig erhalten bei Frontin de aq. 102. Die Autoren nennen ihn meistens Domitius Afer, doch auch nur Domitius (Dio LIX 19. 20) oder Afer (Tac. dial.); auf den Stempeln erscheint er als Cn. Domitius, Domitius Afer, Afer Domitius oder Domitius. Er war in Nemausus im narbonensischen Gallien gebürtig (Hier. ad ann. Abr. 2062), dem Lande, dem so viele Redner der ersten Kaiserzeit entstammten (Quint. X 3, 13. Iuven. VII 148). Aus seiner Heimat ging er nach Rom, wo er als Redner thätig, sich den Weg zu den Staatsämtern erschloss. Im J. 25 n. Chr. bekleidete er die Praetur (Tac. ann. IV 52), im folgenden Jahre (Tac. ann. IV 52 recens praetura, vgl. Nipperdey a. a. O. I 41) trat er zum erstenmale in einem allgemein interessierenden Processe als Ankläger gegen Claudia Pulchra, eine Verwandte der älteren Agrippina, auf; er beschuldigte sie des Ehebruches und des Giftmordversuches an Tiberius. D. setzte die Verurteilung durch und zählte von nun an, wie Tacitus erzählt, zu den ersten Rednern Roms. Nach Dio LIX 19 hat ihm Agrippina aus der Anklage später keinen Vorwurf gemacht. Domitius Afer, der lange in dürftigen Verhältnissen gelebt hatte (Tac. ann. IV 66 diu egens), erhielt jetzt nicht nur eine Anerkennung seitens des Princeps (ann. IV 52), sondern auch eine Geldsumme zur Belohnung (ann. IV 66). Schon im folgenden J. 27 (ann. IV 66) führte er den zweiten Majestätsprocess, von dem wir wissen, und zwar gegen Quintilius Varus, den Sohn der Claudia Pulchra und des bekannten germanischen Statthalters Quintilius Varus, diesmal mit weniger Erfolg; denn der Senat verschob die Entscheidung bis zur Rückkehr des in Campanien weilenden Tiberius. Unter der Regierung des Caligula musste er im J. 39 die Delatorenthätigkeit im Dienste des Tiberius büssen; er wurde selbst in einen Majestätsprocess verwickelt; eine beabsichtigte Ehrung des Kaisers wurde ihm ins Gegenteil gedeutet und Caligula hielt im Senate eine Rede gegen ihn. Doch verstand es D. durch kluges Entgegenkommen den Kaiser zu versöhnen (Dio LIX 19). Ob auch Callistus, des Kaisers Freigelassener, wie Dio erzählt, Caligula für den Angeklagten milder stimmte, oder ob hier im Berichte des Dio nur hauptstädtischer [1319] Klatsch, der des Kaisers Abhängigkeit von Callistus beweisen soll, vorliegt, mag dahingestellt sein. In demselben Jahre wurde D. Consul suffectus (Dio LIX 20). Mit den Freigelassenen des Kaisers Claudius stand Domitius Afer nicht gut, er hat solche wiederholt angeklagt (Quint. VI 3, 81), Processe, die also jedenfalls nach 41 fallen. In die Regierung des Claudius fällt auch der Process der Cloatilla, die Afer verteidigte und Claudius freisprach (Quintil. VIII 5, 16. IX 2, 20. 3, 66. 4, 31). Da der Gemahl der Cloatilla sich gegen Claudius erhoben hatte, fällt dieser Process wohl in das J. 42 (vgl. Bd. III S. 2794). Sicher nach dem J. 42, nach Abfassung seines Testamentes, machte er dem Sex. Curvius, dem leiblichen Vater seiner Adoptivsöhne, den Process und führte den Ruin dieses Mannes herbei (Plin. ep. VIII 18, 5). Im J. 42 hatte er nämlich, wie Plin. a. a. O. bezeugt, zwei Knaben, Lucanus und Tullus, Söhne des vorerwähnten Sex. Curvius (vgl. Nr. 65 und 84), zu Erben eingesetzt und gleichzeitig adoptiert (CIL XV p. 266 und Mommsen in der Anm. z. St.). Vom J. 49 bis zu seinem Tode (59) war er Curator aquarum (Frontin. de aq. 102). Dass er 59 starb, ergiebt sich aus Tac. ann. XIV 19, wo er unter den Toten dieses Jahres erwähnt wird. Nach Hieron. ad ann. Abr. 2062 starb er an Übersättigung während der Mahlzeit. In seinem Alter hat er an seinem rednerischen Ruhm eingebüsst (Quintil. XII 11, 3. Tac. ann. IV 52). In dieser Zeit geschah auch sicherlich, was Plin. ep. II 14, 10ff. nach Quintilian als Augenzeugen berichtet. Denn als Quintilian, dessen Lehrer Afer war (Quint. XI 1, 25. V 7, 7), ihn kennen lernte, war er bereits senex (Quintil. V 7, 7). In sein späteres Lebensalter, zur Zeit, da Quintilian noch Knabe war, fällt auch seine Verteidigung des Volusenus Catulus (Quintil. X 1, 24).
Während Afer in früheren Jahren mit seinem Vermögen schlecht wirtschaftete (Tac. ann. IV 66), hat er es später, offenbar durch seine rednerische Thätigkeit, zu einem bedeutenden Vermögen gebracht; denn er liess eine grosse Ziegelei betreiben (CIL XV 979-986). Der Umstand nämlich, dass die Adoptivsöhne des Afer, Lucanus und Tullus, sicher mit den grossen Ziegeleibesitzern identisch sind, führt zur Annahme, die Stempel mit Domitius Afer und ähnlichen Siegeln unserem Redner zuzuweisen. Dass nicht ein späterer Domitier gemeint sein kann, ergiebt sich daraus, dass nach Dressels Untersuchungen S. 20, 1 = CIL XV p. 268 diese Stempel durch die knappe Ausdrucksweise und durch die Form des Stempels sich durchweg als älter erweisen als die der übrigen Domitier. Dass der Stempel Cn. Domitius CIL XV 979 = X 8043, 106 auf unseren D. sich beziehe, hat Dressel Unters. 22 einleuchtend erwiesen. Wann Afer begonnen hat, Ziegel verfertigen zu lassen, ist nicht bekannt, jedenfalls vor dem J. 42; denn in dem in diesem Jahre aufgesetzten Testament wird die Erbschaft für Tullus und Lucanus in den Ziegeleien, in deren Besitze wir sie nach Afers Tod finden, bestanden haben. Nach Mommsen zu CIL X 8048, 5 wären die von D. gegründeten Ziegeleien die auch späterhin bekannten figlinae Domitianae, CIL XV p. 45ff. Aus den Stempeln des Afer lernen wir [1320] eine Reihe seiner Arbeiter kennen. Einer von ihnen, Favor (CIL XV 981), hat später die Freiheit erlangt (CIL X 8048, 11); ob aber bereits durch Afer oder erst durch dessen Söhne, ist nicht zu entscheiden (Dressel Unters. 22, 1 = CIL XV p. 268, 2). Ein Freigelassener des Domitius Afer wird erwähnt CIL XI 3245. Ob Tertulla Afri CIL VI 9330 (Inschrift eines Dispensators derselben) die Gattin unseres Afer war, ist beim Fehlen weiterer Angaben nicht zu erweisen.
Afer gilt als der erste Redner seiner Zeit (longe omnium, quos mihi cognoscere contigit, summum oratorem Quintil. XII 11, 3, vgl. Tac. dial. 13) und teilt diesen Ruhm höchstens mit Iulius Africanus (eorum, quos viderim, Domitius Afer et Iulius Africanus longe praestantissimi, verborum arte ille et toto genere dicendi praeferendus et quem in numero veterum habere non timeas; hic concitatior, sed in cura verborum nimius et compositione nonnumquam longior et translationibus parum modicus Quint. X 1, 118, vgl. Tac. dial. 15); hervorgehoben werden namentlich seine maturitas (Quint. XII 10, 11), das graviter et lente dicere (Plin. epist. II 14, 10) und der anmutige Witz (Quint. VI 3, 42; vgl. auch Cass. Dio LX 33, 8): es gab sogar noch später Sammlungen seiner Bonmots (Quint. a. a. O. mire fuit in hoc genere venustus Afer Domitius, cuius orationibus complures huiusmodi narrationes insertae reperiuntur, sed dictorum quoque ab eodem urbane sunt editi libri; vgl. H. Peter Jahrb. f. Philol. CLIII 1897, 855f.). Aus der Sammlung seiner Reden werden uns einzeln angeführt die Reden contra libertum Claudi Caesaris (Quint. VI 3, 81), pro Cloatilla (ebd. VIII 5, 16. IX 2, 20. 3, 60. 4, 31), pro Laelia (ebd. IX 4, 31), pro Voluseno Catulo (ebd. X 1, 24), pro Taurinis (Charis. p. 145, 27 K.); ausserdem citiert Quintilian an einer langen Reihe von Stellen (V 10, 79. VI 3, 32. 54. 68. 84. 85. 92. 93. 94. VIII 5, 3 [= Iul. Vict. p. 437, 22 Halm]. IX 3, 79. XI 3, 126) einzelne sententiae des Afer ohne Angabe der Rede, und erwähnt er ein zweibändiges Werk desselben über die Kunst der Zeugenbefragung (V 7. 7 sufficiebant alioqui libri duo a Domitio Afro in hanc rem compositi ... is verissime praecepit primum esse in hac parte officium oratoris, ut totam causam familiariter norit, quod sine dubio ad omnia pertinet); eine Äusserung des Afer über das Verhältnis Vergils zu Homer giebt Quint. X 1, 86 wieder. Die Fragmente bei H. Meyer Orat. Roman. frg. 565ff.