Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Die praetor. Genehmigung d. Prozeßformel
Band IV,2 (1901) S. 2181
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Dare actionem (iudicium), die praetorische Genehmigung der Processformel vor der Litiscontestation. Der Beklagte soll nicht zur litiscontestatio (durch Mitwirkung bei der legisactio oder durch acciper iudicium auf Grund des in der dictierten formula bezeichneten Streitprogramms) aufgefordert und (durch die dem indefensus drohenden Nachteile) genötigt werden, wenn sich aus den Verhandlungen in jure ergeben hat, dass der Angriff des Beklagten unzulässig oder aussichtslos ist, oder dass durch die vom Kläger gewünschte Formel die Verteidigung des Beklagten beeinträchtigt wird. Deshalb muss der Edition einer im Edict verheissenen oder für den Fall (in factum) gebildeten formula deren Gewährung vom Praetor an den Kläger (dare iudicium, später auch actionem, zuweilen auch allgemeiner ius dicere) vorhergehen. Für eine legis actio oder die Edition einer actio civilis (oben Bd. I S. 310) bedarf es zwar weder einer postulatio durch den Kläger noch einer Gewährung durch den Magistrat, da sie lege dantur (ipso iure conpetunt Gai. IV 112). Doch wird auch bei ihnen von dem Praetor, der nicht von der aus gleichen Gründen zulässigen denegatio (s. Art. Denegare actionem) Gebrauch macht, zuweilen gesagt, dass er actionem dat. Vorstehendes nach Wlassak R. Processgesetze I 42; Litiscontestation im Formularprocess (Breslauer Festschrift für Windscheid) 27. Die verbreitete Meinung, dass das d. a. (iudicium) dem accipere iudicium (o. Bd. I S. 140) entspreche und mit diesem die litiscontestatio selbst bilde, ist damit überwunden.

[Leist. ]