Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Versagung einer actio durch den Praetor
Band V,1 (1903) S. 219
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Denegare adionem, Versagung einer actio civilis (o. Bd. I S. 310) durch den Praetor. Sie erfolgt namentlich, wenn bereits in iure festgestellt ist, dass die vom Kläger zur Edition angemeldete actio unbegründet ist oder an Verbotsgesetzen scheitern muss, oder wenn der Kläger einer Cautionspflicht nicht genügt (vgl. Bethmann-Hollweg R. Civilpr. II 216. Rudorff. R. R.-Gesch. II § 70), wohl auch, wenn der Kläger eine vom Beklagten postulierte und vom Praetor gebilligte exceptio (vgl. Cic. invent. II 20) nicht in die formula aufnehmen will. Auch wenn der Thatbestand einer exceptio schon in iure klargestellt ist, wäre die Berufung eines iudex zur Untersuchung von actio und exceptio zwecklos, kann vielmehr sofort denegatio actionis eintreten, Keller-Wach R. Civilpr. § 36. Gegen die Denegation kann tribunicische Intercession erfolgen, vgl. Cic. acad. II 30. Über Denegation von legis actiones Wlassak R. Processgesetze I 124, 33. 233. Die Nichtgewährung einer actio honoraria (s. Art. Dare actionem) steht der denegatio actionis im Ergebnis nahe, nach dem Wegfall der tribunicischen Intercession und nach der Festlegung des Edicts unter Hadrian so nahe, dass Ulpians Äusserung Dig. L 17, 102, 1 erklärlich ist: eius est actionem denegare, qui possit et dare.