RE:Capere 1
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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Als t.t. im Rechtswesen | |||
Band III,2 (1899) S. 1508–1509 | |||
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Capere. 1) Das Verbum capere findet sich bei den Juristen mehrfach in technischer Bedeutung:
- a) als Form der occupatio, s. d. Damit hängt wohl das capere der Virgo Vestalis durch den Pontifex maximus (s. Nr. 2) zusammen, der in dieser Form Mädchen wie Kriegsgefangene für den Stand der Vestalinnen erwarb und sie dadurch von der väterlichen Gewalt befreite, vgl. Gell. I 12, 13: veluti bello capta abducitur;
- b) capere mortis causa ist ein allgemeiner Name für alle Arten des Erwerbes von Todeswegen, der die Bezeichnung der besondern Erwerbsformen ergänzt [1509] Dig. XXXIX 6, 31 pr., s. Capacitas;
- c) capere aliquem heisst in besonderem Sinne: jemand in ungehöriger Weise benachteiligen. So wurden die Minderjährigen gegen ihre Rechtsgeschäfte dann in den vorigen Stand wiedereingesetzt, wenn sie capti waren. Dig. IV 4, 9, 2 und 11, 5;
- d) pignus capere s. Pignus.
[Leonhard. ]