Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Fähigkeit zu einem letztwilligen Erwerb
Band III,2 (1899) S. 1503
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Capacitas ist die Fähigkeit zu einem letztwilligen Erwerbe. Sie kann durch besondere Vorschriften beschränkt oder völlig entzogen werden. So weit dies der Fall war, hiess der Erwerbsgegenstand caducum (s. Bona caduca). Die Hauptfälle der Incapacität entstammten der Ehegesetzgebung des Augustus und den sie ergänzenden Vorschriften. S. Lex Iulia et Lex Papia Poppaea, Caelibatus, Bona caduca. Auch den Latini Iuniani fehlte die Capacität, Ulp. XVII 1 XXII 3. Den Incapacitätsmängeln war es eigentümlich, dass sie nachträglich gehoben werden konnten, so z. B. wenn ein caelebs binnen hundert Tagen heiratete oder ein Latinus Iunianus binnen derselben Frist das Bürgerrecht erwarb, Ulp. a. a. O. Frg. de iure fisci 3. Die Einsetzung eines Erwerbsunfähigen war also nicht von vornherein gänzlich aussichtslos. Darum unterscheiden die Neueren die Incapacität oder Erwerbsunfähigkeit von der unheilbaren Einsetzungsunfähigkeit oder fehlenden sog. testamenti factio passiva. Da die Quellen diesen Unterschied nicht machen, so ist die Grenzscheide der beiden Begriffe zweifelhaft. Litteratur: Hartmann Über die Voraussetzungen und Grenzen der Incapacität nach der lex Iulia und Papia, Zeitschrift für Rechtsgeschichte V (1866) 219–255. Müller Lehrb. d. Inst. § 179 II 5 a. Puchta-Krüger Inst.¹⁰ II 451ff. § 313. Dernburg Pandekten⁴ III 160 § 85, s. auch die unter Bona caduca und Caelibatus aufgeführte Litteratur.