Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Recht des Grunderwerbs
Band V,2 (1905) S. 25842585
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Ἔγκτησις. Das Recht des Grunderwerbs gehörte in Griechenland nur den Bürgern und war den Fremden versagt. Ursprünglich hatte wahrscheinlich selbst der Bürger dies Recht nur in seiner Gemeinde, seinem Demos, und es ist als ein Rest dieses ursprünglichen Zustandes anzusehen, wenn die Bürger in Attika für Grundbesitz in fremden Demen an diese eine fortlaufende Abgabe (ἐγκτητικόν) zu entrichten hatten, IG II 589. 582. Demosth. L 8. An dem Rechte des Grundbesitzes hing aber auch das Recht, sich für ein Darlehen Grundstücke als Unterpfand bestellen zu lassen, ein Recht, welches handel- und gewerbetreibende Beisassen auf die Dauer nicht missen konnten. Und da eine Stadt wie Athen Wert darauf legen mußte, Beisassen anzuziehen, so verlieh sie einzelnen Personen dieses Vorrecht; das erste sichere Beispiel ist aus dem J. 410/9 IG I 59 (44 ist nicht sicher); später geschah es häufiger. Es wird allein verliehen IG II 139, meist jedoch in Verbindung mit anderen Rechten z. B. der Isotelie IG II 121. 222. 413, am häufigsten mit der Proxenie, doch zeigen II 41. 131. 186. II 5 nr. 5 c, daß das Recht nicht schon in der Proxenie einbegriffen war. Mitunter beschränkt sich das Recht nur auf den Erwerb von Häusern, II 42. 70. 121. 222(?). 413. II 5, 107 b, zumeist aber wird γῆς καὶ οἰκίας ἔγκτησις verliehen. Beschränkende Zusätze finden sich οἰκοῦντι Ἀθήνησι II 44. 121 vgl. 54 ,für den Fall, daß er sich in Athen niederläßt‘, ferner ἀπέχοντι τῶν [κοινῶν καὶ τῶν ἱερῶν II 186, wenn die Ergänzung richtig ist: ,mit Ausschluß von Staats- und Tempelgut‘. Vielleicht wurde diese oder eine ähnliche Beschränkung in der zweiten Hälfte des 4. Jhdts. gesetzlich festgelegt, und darauf bezieht sich der Zusatz κατὰ τὸν νόμον II 170. 171. 208. 414. II 5, 179 b. 210 b. 245 c. 296 k. Zu diesen Beschränkungen würde dann II 121 bei den akarnanischen Freiwilligen von Chaironeia der Zusatz ἔγκτησιν ὧν ἂν οἰκιῶν βούλονται im Gegensatz stehen. Im 3. Jhdt. finden sich bestimmte Beschränkungen: II 380 οἰκίας μὲν ἐντὸς ταλάν]του, γῆς δὲ δυοῖν ταλάντ[οιν], II 5, 407 e οἰκίας τιμήμα]τος XXX, γῆς δὲ TT, 451 b γῆς ἔκτησιν μέ]χρι ταλάντου τιμῆς, οἰκίασς δὲ μέχρι τρισχ[ιλίων δραχμῶν und ähnlich sind II 369. 370. II 5, 513 i zu ergänzen. Auch bei οἰκία allein II 5 , 407 d ἔ]νκτησιν [οἰκί]α[ς] τιμμα[τος ... In den fünf letzten Inschriften ist auch von einer δοκιμασία vor Gericht die Rede, welche demnach in dieser späten Zeit von der Bürgerrechtsverleihung auch auf solche Rechte übertragen zu sein scheint, Schubert De proxenia Attica 40f. Wilhelm Herm. XXIV 330. Auch aus vielen andern Städten gibt es ähnliche Urkunden, wobei für . dialektisch die Formen ἔμπασις und ἔππασις (besonders in Boiotien), auch ἴνπασις (Tegea), vereinzelt ἐνωνά (Chaironeia IG VII 3287) und zweifelhaft ἐπαρχά (Megara IG VII 2. 3) vorkommen. Das Recht erscheint fast immer in Verbindung mit der Proxenie. In Megara wird zum Teil nur οἰκίας ἔμπασις verliehen, IG VII 7. 8. 14, für Haus und Grundstück 2. 3. 224. Am zahlreichsten sind die Urkunden aus Oropos erhalten aus dem 4. Jhdt. 4250f., aus dem 3. Jhdt. 237-404. 4259f. Dabei bemerkte Dittenberger zu 262, daß die Proxenie nie einem Boioter verliehen [2585] wurde. Darnach hatten wohl die Bürger der boiotischen Städte in den Bundesstädten ohne weiteres das Recht des Grunderwerbs. Ferner aus Tanagra 504f., Thespiai 1721f., Thisbe 2223f., Chorsiai 2385f., Thebai 2407, Akraiphia 2709, Haliartos 2848, Coroneia 2858f., Orchomenos 3166f., Plataiai 1664f., Chaironeia 3287. In Delphoi wird den Proxenen das Recht des Grundbesitzes ziemlich selten verliehen z. B. Wescher-Foucart 7. 8. 9. Bull. hell. V 397f. nr. 9. VI 213f. nr. 61. XXII 34 nr. 26. Cauer Del.² 210, aus Phokis haben sich Grundrechtsverleihungen gefunden in Antikyra IG IX 1, 1. 2. 1062, Ambryssos 10. 11, Elatea 100, Stiris oder Daulis 33, Tithronion 222. 223, aus dem westlichen Lokris in Chaleion 330, aus Akarnanien in Stratos 444 und 445, in Anaktorion 513f. Cauer Del.² 240 (die letzteren Beschlüsse von dem κοινὸν τῶν Ἀκαρνάνων gefaßt), aus Epeiros Cauer Del.² 247, aus Kerkyra IG IX 1, 682. 685. 687. 688. Sie scheinen bisher zu fehlen aus den übrigen ionischen Inseln, Sicilien und Aitolien. Ferner finden sie sich aus Lamia Cauer Del.² 386. 386a, Hypata 383 und Thaumaka in Thessalien CIG 1771f., Odessus (?) in Thrakien 2056 (in der Form ἐγγείων ἔγκτησιν), Kyme 3523 und Ilion 3596. Dittenberger Syll.² 479, Kios an der Propontis CIG 3723. Ferner aus Sparta Cauer Del.² 27 (mit dem Zusatz εἰ οἰκοῖεν ἐλ Λακεδαίμονι), Geronthrai ebd. 30. CIG 1334. 1335 (letztere von dem κοινὸν τῶν Λακεδαιμονίων an einen Lakedaimonier verliehen) und Thalamis in Lakonien, Cauer Del.² 31, Messene 44, Tegea 458. 461. 462, Olympia 264, aus Aptera CIG 2558, Knossos Cauer Del.² 132, auf Kreta (eigentümlich die Inschrift aus Kydonia bei Dittenberger Syll.² 477, nach der die Stadt Weingärten und Häuser ankauft und den πρόξενοι zur Benutzung überläßt, freilich ἇς κα ἐπιτάδειοι ὦντι, also auf Widerruf). Weiter aus Amorgos Dittenberger Syll.² 472, Delos CIG 2267—69, Tenos 2330. 2333. Keios 2353, Eretria Ἐφ. ἀρχ. XIII 488f. nr. 418. Es kommt auch vor, daß eine Stadt allen Bürgern einer anderen oder zwei Städte sich gegenseitig die . verleihen, so Hierapytna an Magnesia, Cauer Del.² 118, die Arkader auf Kreta an Teos, CIG 3052, Magnesia an die Phokaier, Dittenberger Syll.² 480 und gegenseitig Hierapytna und Priansion CIG 2556 = Cauer Del.² 119, Keios und Naupaktos 2352. Andererseits verzichteten in dem zweiten athenischen Seebunde die Athener ausdrücklich auf das Recht der in allen Bundesstaaten, IG II 17, 35f. Vgl. Meier De proxenia 19. Tissot Des proxénies grecques 73.