Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Geldstrafen für den Kläger bei verlorenem Prozess
Band VI,1 (1907) S. 226
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Ἐπωβελία ist eine im attischen Prozeß vorkommende Geldstrafe, die ihren Namen daher hat, daß sie den sechsten Teil des Streitobjekts, also von der Drachme einen Obolos, betrug, Harp. Poll. VIII 39; vgl. Plat. Leg. XI 921 d. Sie war in Privatprozessen vom Kläger an den Beklagten zusätzlich zu zahlen, wenn jener nicht den fünften Teil der Stimmen erhielt, Isokr. XVIII 12. Poll. VIII 48, hatte also einen ähnlichen Zweck, wie in Staatsprozessen die Strafe der 1000 Drachmen, Schol. Aisch. I 163. Nur bei der Paragraphe (Demosth. XLV 6. Isokr. XVIII 3. 35) und Antigraphe (Demosth. XLVII 64) drohte dasselbe Schicksal auch dem ursprünglich Beklagten. Daß die ἐ. sonst auch bei anderem Stimmenverhältnis zu erlegen gewesen sei (Foerster Herm. IX 70), kann nicht als wahrscheinlich gelten. Ob sie bei allen Privatprozessen Anwendung gefunden habe, ist fraglich; die Grammatiker sprechen von δίκαι χρηματικαί (Schol. Plat. Leg. XI 921 d. Bekker Anekd. I 255), was doch wohl heißen soll: bei Geldforderungen, aber bei Isokr. XVIII 11f. (einer Forderung von 10 000 Drachmen Schadenersatz) steht ums J. 400 zunächst keine ἐ. auf dem Spiele. Dagegen kennen wir sie bei Vormundschaftsklagen, Demosth. XXVII 67f. XXVIII 18. XXXI 14, Handelsklagen, [Demosth.] LVI 4, Klagen aus Verträgen, Aisch. I 165. Nach Poll. VIII 48 kam sie auch bei der öffentlichen Klagform der Phasis vor, doch ist dies mindestens fraglich, da für diese Form bei [Demosth.] LVIII 6 ausdrücklich die Strafe der 1000 Drachmen bezeugt ist (Heffter Ath. Gerichtsverf. 190). Vgl. Boeckh Staatsh. d. Ath. I² 480. Lipsius Att. Proz. 947f.