Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Abgaben von Staatswegen der auf dem Markt verkauften Ware
Band I,1 (1893) S. 881 (IA)
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Ἀγοραῖα τέλη heissen die Gefälle, welche von den auf dem Markte verkauften Gegenständen von Staatswegen eingehoben wurden. Sie finden sich in Attika und sonst, special in Thessalien. Xenophon περὶ πόρων 4, 49. Aristoph. Acharn. 896 mit dem Scholion. Demosth. I 22. Bezeugt ist, dass der Tarif der Agoranomen (ὁ ἀγορανομικὸς νόμος) in Attika auch eine Bestimmung über die Höhe der Gefälle beim Verkaufe von Fischen und Aalen enthielt. Schol. B Hom. Il. XXI 203. Das διαπύλιον (Thorzoll) scheint vom Marktzoll verschieden gewesen, dieser daher auf dem Markte selbst eingehoben zu sein. Nicht zu verwechseln mit dem Marktgefälle ist die Kaufsteuer (ἐπώνιον), über deren Höhe wir inschriftlich unterrichtet sind (s. d.). Die Marktsteuer wurde unter Leitung der Agoranomen von deren Unterbeamten eingehoben. Vgl. Boeckh Staatsh. d. Ath.³ I 393ff. Daremberg et Saglio Dictionn. I 154f

[Szanto. ]