Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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hoi Hendeka, Aufsichtsbehörde für Gefängnis und Gefangene
Band VIII,1 (1912) S. 257
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οἱ Ἕνδεκα werden von Arist. resp. Ath. 7, 3 schon zu Solons Zeit erwähnt, später sind sie κληρωτοί, ebd. 52, 1, so daß für diese Zeit die Angabe des Poll. VIII 102: εἶς ἀφ' ἑκάστης φυλῆς ἐγένετο καὶ γραμματεὺς αὐτοῖς συνηριθμεῖτο Geltung behalten darf, zumal dieser Schreiber nach IG II 811 c Z. 130. 144 eigene Verantwortung hat. Bei Späteren heißen sie δεσμοφύλακες Schol. Demosth. XXII 26. XXIV 80, und so ist wahrscheinlich Schol. Arist. Vesp. 1108 für θεομοφύλακες und vielleicht bei Pollux a. O. statt νομοφύλακες zu schreiben (v. Stojentin De Poll. auct. 29), so daß die Umbenennung zur Zeit des Demetrios erfolgt wäre. Sie führen die Aufsicht über das Gefängnis (s. Δεσμωτήριον) und seine Insassen, Arist. resp. Ath. 52, 1, mit Hilfe zahlreicher ὑπηρέται, die παραστάται genannt wurden, Bekker Anekd. I 296. Sie haben Verhaftungen vorzunehmen, Xen. hell. II 3, 54, das Entweichen der Verhafteten zu hindern, Din. II 14, haften für willkürliche Freilassung unter Umständen mit ihrem Leben, Isae. IV 28, vollziehen die Hinrichtung geständiger oder verurteilter Verbrecher, Arist. a. O. Daher der Ausdruck παραδοῦναὶ τοῖς ἕ.. Lys. XIV 17. XXII 2. Ant. V 70. Sie werden deshalb Ant. V 17 ἐπιμεληταί τῶν κακούργων (s. d.) genannt. Von Klagen gehören vor ihr Forum die ἀπαγωγή (s. d.), wahrscheinlich die ἐφήγησις (s. d.), ein Teil der ἐνδείξεις (s. d.) und die ἀπογραφή (s. d.). Eine außergewöhnliche Mitwirkung der . bei Eintreibung von Staatsschulden wird Demosth. XXII 49 erwähnt. Abzahlungen auf Staatsschulden, wegen deren eine Gütereinziehung erfolgt war, soll ihr Schreiber eintragen, IG II a. O. Ein Gesetz des Timokrates (Demosth. XXIV 63) weist sie an, Leute, die auf Grund eines Eisangeliebeschlusses des Rats verhaftet sind, wenn dieser Beschluß nicht binnen 30 Tagen an die Thesmotheten gelangt, baldmöglichst selbst vor Gericht zu stellen. Die . unter den Dreißig haben dieselben Aufgaben, waren aber von jenen ernannt, Arist. resp. Ath. 35, 1, wurden deshalb auch wie sie von der Amnestie ausgeschlossen, 39, 6. Vgl. Lipsius Att. Recht 74. Wachsmuth Stadt Athen II 1, 386.