Ἐφήγησις ist eine Form der öffentlichen Klage in Athen, die sich von der ἀπαγωγή (s. d.) dadurch unterschied, daß man nicht den Verbrecher zur Behörde, sondern umgekehrt die Behörde an den Ort des Verbrechens führte und ihr die weiteren Maßregeln überließ. Es gehörte dazu weniger Kraft und Selbstvertrauen, als zur Apagοge. Sie wird erwähnt bei Diebstahl, Demosth. XXII 26 und daraus bei Poll. VIII 50. Hieraus wieder stammt die Glosse des Etym. M. 403, 23. Phot. Suid., [2749] welche die ἐ. auch gegen zurückkehrende Verbannte, Mörder, ja auch gegen diejenigen zur Anwendung kommen lassen, die Staatsgut heimlich zurückbehalten. Im Lex. Segu. bei Bekker Anekd. I 312 steht dieselbe Glosse unter ὑφήγησις, wodurch Meier Bon. damn. 214 sich irre führen ließ. Das Wahrscheinliche ist, daß die ἐ. bis auf die Art der Einleitung ganz mit der Apagoge zusammenfiel. Erwähnt wird sie noch [Demosth.] XXVI 9. Bei Lys. VII 22 dagegen ist nicht von ἐ. die Rede, vielmehr war es natürlich auch bei andern Prozessen Brauch, unter Umständen die zuständige Behörde an den Tatort zu führen. Vgl. Meier-Lipsius Att. Proz. 293.