RE:Δεῖγμα
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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Ort zur Ausstellung von Proben der Waren und Abschluß der Kaufverträge | |||
Band IV,2 (1901) S. 2383–2384 | |||
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Δεῖγμα. Nach Pollux IX 34. Harpokr. Etym. M. und Suid. ist δ. der Ort, auf welchem die eingeführten Waren in Proben ausgestellt und die Kaufverträge abgeschlossen wurden, dann auch die Probe selbst, wie Pollux sagt τοὔνομα ἀπὸ τοῦ δείγματα τῶν ἀγωγίμων τοῖς ὠνητιῶσι δίδοσθαι. Namentlich für den Grosshandel war diese Einrichtung von Bedeutung, weil durch sie Lieferungen im grossen Stile auf Grund von Mustern bestellt werden konnten. Überliefert ist uns ein δ. in Olbia CIG 2058 B, eines in Rhodos, Polyb. V 88, 8 und Diodor XIX 45, vor allem aber das berühmte im Peiraieus, welches ein grösseres Gebäude gewesen sein muss; denn nicht nur wurden die Waren dort zur Schau gestellt, es befanden sich dort auch Wechsler und Banken (Polyaen. VI 2, 2. [Demosth.] XLVII 51. Theophr. Char. 23), ebenso wie Raum zu blosser Conversation vorhanden war. Hierüber s. Wachsmuth Die Stadt Athen II 1, 106ff. Über die Form des Gebäudes hat nach Ulrichs (Reisen und Forschungen II 200), der an eine Basilika gedacht hat. Konrad [2384] Lange Haus und Halle 107 gehandelt, welcher eine offene Halle für wahrscheinlicher hält.
Nachträge und Berichtigungen
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Band S VII (1940) S. 116 | |||
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- S. 2383 zum Art. Δεῖγμα:
Probe des verfrachteten Korns, genommen von den φυλακῖται, den staatlich bestellten Aufsehern auf Schiffen; vgl. BGU 1742/43 (64/63 v. Chr.). Rest eines Säckchens mit Gerstenprobe erhalten mit Inschrift (vgl. O. Guéraud ASAE 38, 59f.): exemplar | hordei missi per Chae|remonam Anubionis | gubernatorem ex no|mo Memphite a(d) metro|polin. Der Stratege ließ die Kornproben prüfen und nach Alexandreia schicken (vgl. Wilcken Pap. Brem. S. 14). Die Deutung von δεῖγμα als ,Planskizze‘ (Kornemann Pap. Giss. S. 55) verwirft E. Börner Der staatl. Korntransport i. griech.-röm. Ägypt., Hamb. 1938
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Band R (1980) S. 95 | |||
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Deigma
Der Ort zur Ausstellung von Proben eingeführter Waren und zum Abschluß der Kaufverträge; die Probe selbst. S VII.