Neueste Reichshofraths-Erkenntnisse die innerlichen Streitigkeiten der Reichsstadt Nürnberg betreffend
Zu Nürnberg in Actis benannte Glieder des grössern Raths c. den Magistrat daselbst verschiedene Beschwerden und Bedrukungen betr.
1mo) Communicetur die Paritionsanzeige der Genannten de praes. 8. Oct. 1787. dem Magistrat der Reichsstadt Nürnberg ad notitiam, und hat es
| 2do) bey der auch fürs Künftige zu entrichtenden Extrasteuer bis zu weiterer Kaiserl. Verordnung sein Bewenden.3tio) Haben die von den Genannten in exhibitis de praes. 9° Oct. 1787. 6° Febr. 1788. und 28° Sept. 1789. gestellte Petita angebrachtermaßen nicht Statt.
Zu Nürnberg Kauf- und Handelsleute c. den Magistrat daselbst, Commissionis aulicae, pto diversorum gravaminum.
Zu Nürnberg Kauf- und Handelsleute contra den Magistrat daselbst, Commissionis aulicae, puncto diversorum gravaminum.
1mo) Ponantur die Berichte des Magistrats der Reichsstadt Nürnberg de praesent. 15. Oct. 1787. und 11. Dec. 1789. ad Acta.
2do) Wird alles dasjenige, was in sämmtlichen Exhibitis der Genannten von einer, als ein verfassungsmäßiges Recht in Stadt- Regierungs- Ökonomie- und Rechnungssachen prätendirten Concurrenz vorkommt, als unstatthaft verworfen, und dieselbe in soweit auf das in Sachen:| zu Nürnberg Glieder des größern Raths contra den Magistrat, verschiedene Beschwerden und Bedrukungen betreffend, unterm 7. curr. Mens. erfolgte Conclusum verwiesen.4to) Ponantur de reliquo die Exhibita der Genannten de praes. den 1. Sept. 1788. 14. Sept. und 10. Nov. 1789. dann 3. Decbr. curr. a. interim ad Acta.
5to) Bleibet dem Magistrat allerdings unbenommen, die Untersuchung und Bestrafung der Losungsschalkungen, den vorliegenden Gesetzen und Herkommen gemäß jedesmahl vorzunehmen, die Losungsrechnungen den deshalb verdächtigen Contribuenten abzufordern, und daferne wider Verhoffen, solche verweigert würden, executive| vorzugehen, auch nöthigen Falls die Allerhöchste Kaiserliche Hülfe gebührend nachzusuchen.6to) Wird die zur Schuldenzahlung vorgeschlagene Veräußerung sowohl verschiedener allzuweit entfernter, oder sonst unnüzbarer Stadt-Güter und Unterthanen, jedoch nach vorerst eingeschickten Überschlag und Verkaufsentwurf, als des entbehrlichen Artillerie-Vorraths im Zeughause, und der metallenen Fontaine hiermit genehmiget, und deren baldige Bewirkung dem Magistrat nachdrucksamst anbefohlen. Würde demnechst derselbe
7mo) die Bedingnissen näher und umständlicher vorlegen, unter welchen ein ergiebiges mit drey vom hundert verzinsliches Kapital auf die Kur-Böhmische Lehen, mit Konsens des Lehenhofs zu erhalten, und andere auf höhern Interessen stehende Passiva dadurch zu tilgen seyen, so erfolget auch hierüber weitere Kaiserliche Verordnung.
8vo) Wird dem Magistrat befohlen, nunmehro nicht nur die bereits in dem Kaiserlichen Rescript vom 14. Decbr. 1786. auferlegte Anzeige des dermaligen Status activi et passivi überhaupt, insbesondere aber ein genaues Verzeichniß aller Creditorum nebst Bemerkung des dati ihrer Schuld-Verschreibung, der sonstigen einem jeden zustehenden Vorzugsrechte, und der hiebey bedungenen Interessen, sondern auch die allgemeine Stadt-Rechnung so wie alle Particular-Ämter-Rechnungen von dem Jahre 1789 sammt Beylagen unverzüglich einzusenden, sofor.
| 9no) über die sich von Zeit zu Zeit in dem Schuldenwesen ergebende Veränderungen mittelst einer ordentlichen Delineation, und Benennung der Creditorum jährlich zu berichten.10mo) Wird demselben ernstlich verbotten, einige weitere passiva ohne besondere Anfrage bey Kaiserlicher Majestät zu kontrahiren, mit dem Anhange, daß er im widrigen dafür allein ex propriis zu haften habe.
11mo) Communicetur eidem mandatum procuratorium der Genannten nebst dem beygefügten Syndicat alteris exemplaribus ad Acta retentis.