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2do) bey der auch fürs Künftige zu entrichtenden Extrasteuer bis zu weiterer Kaiserl. Verordnung sein Bewenden.

3tio) Haben die von den Genannten in exhibitis de praes. 9° Oct. 1787. 6° Febr. 1788. und 28° Sept. 1789. gestellte Petita angebrachtermaßen nicht Statt.

Johann Niklas Schwabenhausen.


Iovis 9. Decembr. 1790.

Zu Nürnberg Kauf- und Handelsleute c. den Magistrat daselbst, Commissionis aulicae, pto diversorum gravaminum.

Continuatur Relatio..
Johann Niklas Schwabenhausen.


Veneris 10. Decembris 1790.

Zu Nürnberg Kauf- und Handelsleute contra den Magistrat daselbst, Commissionis aulicae, puncto diversorum gravaminum.

Absolvitur Relatio et Conclusum.

1mo) Ponantur die Berichte des Magistrats der Reichsstadt Nürnberg de praesent. 15. Oct. 1787. und 11. Dec. 1789. ad Acta.

2do) Wird alles dasjenige, was in sämmtlichen Exhibitis der Genannten von einer, als ein verfassungsmäßiges Recht in Stadt- Regierungs- Ökonomie- und Rechnungssachen prätendirten Concurrenz vorkommt, als unstatthaft verworfen, und dieselbe in soweit auf das in Sachen: