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vorzugehen, auch nöthigen Falls die Allerhöchste Kaiserliche Hülfe gebührend nachzusuchen.

6to) Wird die zur Schuldenzahlung vorgeschlagene Veräußerung sowohl verschiedener allzuweit entfernter, oder sonst unnüzbarer Stadt-Güter und Unterthanen, jedoch nach vorerst eingeschickten Überschlag und Verkaufsentwurf, als des entbehrlichen Artillerie-Vorraths im Zeughause, und der metallenen Fontaine hiermit genehmiget, und deren baldige Bewirkung dem Magistrat nachdrucksamst anbefohlen. Würde demnechst derselbe

7mo) die Bedingnissen näher und umständlicher vorlegen, unter welchen ein ergiebiges mit drey vom hundert verzinsliches Kapital auf die Kur-Böhmische Lehen, mit Konsens des Lehenhofs zu erhalten, und andere auf höhern Interessen stehende Passiva dadurch zu tilgen seyen, so erfolget auch hierüber weitere Kaiserliche Verordnung.

8vo) Wird dem Magistrat befohlen, nunmehro nicht nur die bereits in dem Kaiserlichen Rescript vom 14. Decbr. 1786. auferlegte Anzeige des dermaligen Status activi et passivi überhaupt, insbesondere aber ein genaues Verzeichniß aller Creditorum nebst Bemerkung des dati ihrer Schuld-Verschreibung, der sonstigen einem jeden zustehenden Vorzugsrechte, und der hiebey bedungenen Interessen, sondern auch die allgemeine Stadt-Rechnung so wie alle Particular-Ämter-Rechnungen von dem Jahre 1789 sammt Beylagen unverzüglich einzusenden, sofor.