« Bürglein Geschichte von Kloster Heilsbronn
Clarsbach »
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17. Büschelbach,

Bischofsbach, Weiler in der Pfarrei Immeldorf. Dorfherren daselbst waren in der Vorzeit die Herren von Heideck, von Vestenberg, die Stadt Nürnberg, das Gumbertusstift, die Burggrafen von Nürnberg, später die Markgrafen. Die Heideck’schen und Vestenberg’schen Güter erwarb nach und nach das Kloster Heilsbronn. Über die Herren von Heideck, ihr Verhältniß zu Heilsbronn und ihre Grabdenkmale ist in den Beiträgen Seite 3, 21, 48, 228 bis 32 berichtet worden. Von den vielen Gütern, welche von der heideck’schen Familie an das Kloster gekommen sind, lagen drei in Büschelbach. Gottfried von Heideck[1], reich an Kindern und Schulden, verkaufte i. J. 1327 diese drei Güter an den 15. Abt Suppanus (s. dort). Im Kaufbriefe heißt es: „Wir Gottfried der Edel Heydegge und Frau Kunigunde, unsere eheliche Wirthin, und Konrad unser Sohn (1357 in Heilsbronn begraben) vergehen öffentlich, daß wir mit unserer Söhne Brendelins, des Chorherrn zu Babenberg, Marquardus, des Chorherrn zu Würzburg, Heinrichs und Friedrichs und mit unserer Tochter Elsbeth Willen und Gunst unsere drei Güter zu Bischofsbach mit Äckern, Wiesen, Holz, sonderlich das Reisech, verkauft haben dem Abt und der Sammunge zu Halsprunne um 100 Pfund gezalter Heller und geloben ihnen Wertschaft nach des Landes Gewohnheit. Darüber setzen wir ihnen zu Bürgen unsern Sohn Konraden und Konraden den Heggen, unsern Richter zu Lichtenau, also: ob sie Hindersal an den Gütern hätten, so soll Konrad, unser Sohn, für sich senden einen Knecht und ein Pferd und der Hegge selbst mit einem Pferd zu einem offenen Wirth in Nürnberg einfahren und laisten, als lange, bis die Hindernisse abgeht. So geben wir ihnen diesen Brief, gevestnet mit unsern dreien Insiegeln, 1327.“ 1331 erhielt das Kloster durch Schenkung Gefälle in Büschelbach von einem fernwohnenden Wohlthäter. Er nennt sich in seinem, jedenfalls in Heilsbronn ausgefertigten Übergabsbriefe Magister Peregrinus, rector [178] ecclesiae parochialis in Sulchen, diocesis Constantiensis, bezeugt seine besondere Verehrung gegen den Abt (Gamsfelder) und sein Kloster und versichert, daß er die geschenkten Gefälle in Büschelbach (jährlich 32 Denare, 11/2 Sra. Korn etc.) für 50 Pfund Heller gekauft habe. Inhaltlich desselben Briefes schenkte er dem Kloster zugleich noch andere von ihm gleichfalls gekaufte Gefälle in Waldmannshofen (bei Uffenheim), in Willendorf (bei Merkendorf), und in Kuhdorf (bei Schwabach). Er machte diese Schenkungen theils, um dem Kloster seine Verehrung zu beweisen, theils, um nicht nackt und bloß dereinst vor Gott zu erscheinen (ne nudus et vacuus in summi regis conspectu videar). Ein weiterer Beweggrund war Mitleid mit den überaus kurz gehaltenen Mönchen. Um diesen wenigstens dann und wann eine Tafelfreude zu bereiten, verordnete er weiter: „Von diesen dem Kloster von mir zugewiesenen Gefällen soll der Subcellarius Zeit meines Lebens am Tage Gregorii gute Fische reichen und nach meinem Ableben alljährlich an meinem Todestage und von Ostern bis Pfingsten täglich zwei gewürzte Eier (ova cum bono pipere condita). Die Visitatoren von Ebrach mache ich verbindlich, darauf zu sehen, daß das Alles den Mönchen gereicht werde; wenn nicht, so sollen alle obigen Gefälle dem Kloster Ebrach zufallen.“ Darauf folgen die Namen der Zeugen: Pfarrer Konrad von Ammerndorf, Friedrich von Putendorf, der Prior, Subprior, Bursarius, Cellarius und der Notarius Eckenbertus. Schließlich das Siegel des Schenkers und des Abts Gamsfelder. Letzterer erklärt, daß er den obigen Bestimmungen seines theuersten Gönners genau nachkommen werde. Im Vigilienbuch ist beim 12. März eingetragen: De magistro Peregrino de bonis in Waltmanshoffen, Bischofsbach, Chaundorf et Willendorf per eum nobis emptis. Band I, 122 wurde berichtet, daß Burggraf Friedrich IV. († 1332), fünf Jahre vor seinem Tode, in ähnlichem Sinne wie Magister Peregrinus, eine Schenkung an das Kloster machte, jedoch nicht in Gefällen bestehend, sondern in einer Baarsumme von 256 Pfund, welche aber theilweise zum Ankauf von Gefällen in Büschelbach verwendet wurden. [179] Konrad von Vestenberg verkaufte 1339 an das Kloster einen Hof zu Büschelbach und 1344 gemeinschaftlich mit Margaretha seiner Wirthin, für 168 Pfund Heller einen zweiten Hof daselbst. Durch Schenkung erhielt das Kloster Gefälle in Bischofsbach von einem Pfarrer Seyfried in Großenhaslach, laut Eintrag im Todtenkalender am 28. Sept.

Die Herren von Heideck und Vestenberg waren nun aus Büschelbach verdrängt; gleichwohl geboten dort immer noch viererlei Dorfherrschaften, oft in einer für die Dorfbewohner recht empfindlichen Weise. Recht erbittert und langwierig waren die Konflikte wegen der Gerichtsbarkeit, z. B. 1523 vom 25. Juli an. Hans Willberger, ein aus dem bündischen Kriege zurückkehrender Landsknecht, schlug auf dem Felde einen mit der Ernte beschäftigten heilsbronner Hintersassen von Büschelbach, M. Berchtold. Diesem kam sein gleichfalls heilsbronnischer Nachbar H. Bischof zu Hilfe und es gelang ihnen, den Landsknecht zu überwältigen und in das heilsbronnische Gefängniß nach Bonhof zu transportiren. Sofort insinuirte der nürnbergische Pfleger zu Lichtenau, Löffelholz, den beiden Bauern: „Binnen zwei Stunden den Landsknecht an den Ort seiner Gefangennehmung zurückzubringen, da der dortige Grund und Boden zur nürnberger Gerichtsbarkeit Lichtenau gehöre; wo nicht, so sollten sie sehen, was ihnen noch vor Abend geschehen werde.“ Die beiden Bauern eilten zum Abt Wenk nach Heilsbronn, und dieser ließ sich von ihnen erbitten, den Landsknecht frei zu geben und durch den Gerichtsknecht noch vor Abend von Bonhof nach Lichtenau eskortiren zu lassen, begleitet von den beiden Bauern, welchen vom Pfleger befohlen wurde, 20 fl. Strafe zu zahlen, die zerbrochene Hellebarde zu ersetzen und künftig ihr Recht nicht mehr in Bonhof, sondern in Lichtenau zu suchen. Der Abt remonstrirte, aber vergebens. Als die diktirten 20 fl. am bestimmten Tage nicht eingingen, gebot der Pfleger, die Bauern zu verhaften und nach Lichtenau in den Thurm zu bringen. Der Vollzug wurde vereitelt, da der Markgraf Kasimir, dem der Vorfall angezeigt worden war, die Bauern nach Onolzbach in Verhaft bringen, jedoch [180] bald wieder heimkehren ließ, da die Angehörigen um ihre Entlassung, wegen der dringenden Erntearbeiten, baten. Bei der Entlassung wurde ihnen befohlen, die Zahlung der 20 fl. standhaft zu verweigern. Auf markgräflichen Bescheid erklärte der Abt dem Pfleger, daß in Büschelbach alle Gerichtsbarkeit nicht Nürnberg, sondern Brandenburg zustehe. Der Abt erhielt vom Pfleger zur Antwort: „Alle fraischliche Gerichtsbarkeit in Büschelbach stehe Nürnberg zu; er, der Abt, möge für Einzahlung der 20 fl. sorgen.“ Da keine Zahlung erfolgte, so ließ der Pfleger nach den zwei Bauern fahnden und Einen, dessen er habhaft werden konnte, nach Lichtenau in den Thurm führen, in Folge dessen der Abt am 4. September eine Klageschrift beim kaiserlichen Hofgericht einreichte. Die Anrede in der Schrift lautet: „Durchlauchtigster Fürst, römischer kaiserlicher Majestät Regiments im heiligen Reich, Statthalter, ehrwürdige, gestrenge, edle, ehrbare, hochgelehrte und veste, als verordnete Räthe desselbigen kaiserlichen Regiments, gnädige, günstige, liebe Herren und Freunde.“ Nach der Darlegung des Sachverhalts heißt es: „So ist in Abwesen römisch kaiserlicher und hispanischer königlicher Majestät an euer fürstlich Gnaden mein unterthänig Bitten: E. F. G. wolle einen ehrbaren Rath zu Nürnberg und dessen Pfleger zu Lichtenau mit Ernst anhalten, daß sie meinen Unthan des Gefängnisses bis auf Austrag der Rechte auf Urphede ledig geben, daß auch der Andere meiner Unterthanen, der sich dergleichen Gewalt auch täglich besorgen muß, keines Argen gewarte. Haben sie an diese meine Unterthanen Forderung, so bin ich erbötig, sie vor dem Gericht meines Gotteshauses bürgerlich, oder vor dem Halsgericht meines Herrn Markgrafen zu peinlichen Rechten zu stellen.“ Diese Beschwerde und Bitte ging vom kaiserlichen Kammergericht an den Rath zu Nürnberg, welcher dem Kammergericht antwortete: „Die hohe Obrigkeit von Büschelbach gehört zu unserem Schloß Lichtenau und nicht dem Herrn Markgrafen. Gleichwohl haben sie den Landsknecht Willberger aus unserem Halsgericht in ein fremdes Gericht gebracht. Lediglich wegen dieser Verletzung unseres Rechts und nicht wegen des an dem Landsknecht begangenen [181] Frevels haben wir den zwei Büschelbachern 20 fl. Strafe diktirt. Auf des Abts Vorstellung haben wir diese 20 fl. auf einen Gulden ermäßigt. Da aber auch dieser nicht gezahlt worden ist, so hat der Pfleger den einen Bauern verhaftet. Nach Zahlung des Guldens und der Azung sind wir noch erbötig, den Gefangenen zu entlassen.“ Dieses Antwortsschreiben erhielt der Abt schon am 12. September durch das Kammergericht. Seine Replik vom 16. lautete: „Die hohe Obrigkeit in Büschelbach steht dem Markgrafen, die niedere dem Kloster zu. Der andere Büschelbacher hat sich, um nicht auch verhaftet zu werden, nach Heilsbronn geflüchtet und seinen Feldbau liegen lassen müssen. Er sei erbötig, den Gulden zu zahlen; dagegen möge man dem Rath zu Nürnberg aufgeben, den Gefangenen zu entlassen und die beiden Büschelbacher, bis zum Austrag der Sache auf dem Rechtswege, sicherzustellen.“ Das Kammergericht entschied in diesem Sinne, worauf der Abt seinen Richter Hartung nach Lichtenau sandte, durch Zahlung des Guldens die Entlassung des Verhafteten erwirkte, aber sich vorbehielt, sein Recht bezüglich der Jurisdiktion in Büschelbach auf dem Prozeßwege geltend zu machen. Hartung übergab dem Pfleger einen Protest, erhielt aber sogleich vom Pfleger einen Gegenprotest. Darauf wurde der Prozeß eröffnet. Die beiden Parteien erhielten vom Gerichtshofe eine Vorladung mit der Aufforderung, entweder persönlich zu erscheinen, oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die an den Rath von Nürnberg ergangene Vorladung lautete: „Wir Karl V. von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser etc. entbieten dem Bürgermeister und Rath unsere Gnade und alles Gute. Aus kaiserlicher Macht gebieten wir euch, auf den 21. Tag, nachdem euch dieser unser kaiserlicher Brief überantwortet wird, entweder selbst, oder durch euren bevollmächtigten Anwalt vor unserem Kammergericht zu erscheinen, um dem Abt oder seinem Anwalt zu antworten etc. Gegeben in unserer Reichsstadt Nürnberg am 23. Sept. 1523.“ Am 29. stellte der Abt seinem Anwalt, Doktor Jak. Kröll, die erforderliche Vollmacht aus, welche dieser dem Gericht übergab nebst einer Klageschrift, deren weitausholender Eingang [182] kaum ahnen läßt, daß es sich um einen vagirenden Landsknecht und um die Jurisdiktion in dem Weiler Büschelbach handelte. Es heißt darin: „Abbas Monasterii in Heilsbronn contra Consulatum Nürnbergensem. Wohlgeborner gnädiger Herr, kaiserlicher Majestät Kammerrichter. Vor Ew. Gnaden erscheint der Anwalt des ehrwürdigen Herrn Johannes, Abt zu Heilsbronn, in Kraft ausgegangener verkündeter Ladung und seines habenden Gewalts, die er hiermit vorlegt und zu verlesen bittet, und klagt gegen den Rath zu Nürnberg mit der Bitte, diesen anzuhalten, den Krieg anzunehmen und auf diese Klage zu antworten, nach Schwörung des Eides, wie auch der Anwalt zu thun erbötig ist, für Gewähr Inhalt seiner Kapitel. Erstlich sagt und setzt Anwalt, daß in der Herrschaft Brandenburg eine löbliche und wohlbegabte Abtei gelegen sei, habende ihre eigenen Dörfer, Weiler, Wiesen, Leute, Zins, Gült, Vogteien und Gerichte, genannt Haylsbrunn. Item sagt und setzt er, daß der Abt unter andern Klosterdörfern und Gütern eine Probstei hat, Bonhof genannt, wo das sogenannte haylsbrunner Gericht in bürgerlichen Sachen ist, vom Abt und seinen Vorfahren und Convent seit 10 bis 70 und viel mehr Jahren gebraucht und geübt. Item wahr ist, daß unter den Gerichtszwang dahin gehört Büschelbach, welches mehrentheils dem Kloster zuständig ist, daß die Büschelbacher seit Menschengedenken ihr Recht beim Gericht in Bonhof gesucht haben. Item ist wahr, daß sich dort in der Woche nach Jakobi Folgendes zugetragen hat. (Hier folgt nun eine weitläuftige Erzählung des Herganges mit dem Landsknecht.) Item ist wahr, daß auf dem Grund und Boden der That Lichtenau niemals seit Menschengedenken weder hohe noch niedere Gerichtsbarkeit gehabt und gebraucht hat. Anwalt bittet daher: das Kammergericht wolle dahin erkennen, daß Lichtenau Unrecht habe, daß es seine Ansprüche an die zwei Büschelbacher und an die Gerichtsbarkeit des Ortes aufgebe, und daß diese dem Abt zustehe, und daß Lichtenau, das heißt Nürnberg, die Kosten zu tragen habe.“ Hier brechen die heilsbronner Akten ab mit der Bemerkung des Richters Hartung: „Das Responsum derer von Nürnberg habe ich auf Hofmeisters Schreiben [183] gen Onolzbach geschickt.“ Der Prozeß muß sehr lang gewährt haben; denn nach zwei vollen Jahren wurde der Richter Hartung vom markgräflichen Kanzler beauftragt, durch lebende Zeugen zu ermitteln, wer die Gerichtsbarkeit in Büschelbach bisher gehabt habe. Die Aussage von Leuten aus fünf umliegenden Ortschaften lautete: „Die Büschelbacher haben allezeit ihr Recht in Bonhof gesucht. Da aber in Büschelbach seit Menschengedenken kein Fraischfall vorgekommen ist, so ist es ungewiß, ob die Fraisch daselbst Onolzbach oder Nürnberg zusteht. In dem nahen Immeldorf aber hat Lichtenau die Fraisch geübt und Einen von dort enthauptet.“

In dieser Weise haderten die büschelbacher Dorfherren miteinander. Dazwischen gingen sie auch wieder Hand in Hand, wenn es galt, einem gemeinschaftlichen Feinde zu begegnen. Ein solcher war Sebastian von Eib zu Neuendettelsau, von dessen Schäfern Büschelbach stets beeinträchtigt wurde. Wir haben ihn oben wiederholt als Störenfried kennen gelernt. Sein gleichgesinnter Sohn Hans fuhr fort, Büschelbach zu belästigen. Eine Remonstration des Abts Schopper beantwortete er trotzig, und seine Schäfer trieben nach wie vor gen Büschelbach. Dafür ließ ihm der Pfleger von Lichtenau acht Schafe wegnehmen. Hans von Eib reichte in Onolzbach eine Beschwerdeschrift ein, zu deren Beantwortung die Dorfherren von Büschelbach sich in Heilsbronn versammelten. Der Markgraf lud (1531) die Streitenden nach Onolzbach ein, um die Sache in Güte beizulegen. Wie die drei Dorfherren einander befehdeten, so prozessirten auch ihre Unterthanen oft untereinander über die Hut, über Feldwasser, Brunnen und deren Abfall, über den Wolfsgraben etc. Trat dieser Fall ein, so wurden die Dorfherren eins, um gegen ihre eigenen Unterthanen einzuschreiten. 1549 verfaßten sie für Büschelbach eine Gemeindeordnung zur Beseitigung jener Differenzen und bedrohten ihre Hintersassen mit Strafen. Die Dorfherren und ihre Dorfbewohner, auch die Herren von Eib, waren längst evangelische Glaubensbrüder; gleichwohl findet sich in den besprochenen weitläuftigen Verhandlungen keine Spur von Brüderlichkeit.



  1. Vgl. Stillfried S. 194–97.
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