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kaum ahnen läßt, daß es sich um einen vagirenden Landsknecht und um die Jurisdiktion in dem Weiler Büschelbach handelte. Es heißt darin: „Abbas Monasterii in Heilsbronn contra Consulatum Nürnbergensem. Wohlgeborner gnädiger Herr, kaiserlicher Majestät Kammerrichter. Vor Ew. Gnaden erscheint der Anwalt des ehrwürdigen Herrn Johannes, Abt zu Heilsbronn, in Kraft ausgegangener verkündeter Ladung und seines habenden Gewalts, die er hiermit vorlegt und zu verlesen bittet, und klagt gegen den Rath zu Nürnberg mit der Bitte, diesen anzuhalten, den Krieg anzunehmen und auf diese Klage zu antworten, nach Schwörung des Eides, wie auch der Anwalt zu thun erbötig ist, für Gewähr Inhalt seiner Kapitel. Erstlich sagt und setzt Anwalt, daß in der Herrschaft Brandenburg eine löbliche und wohlbegabte Abtei gelegen sei, habende ihre eigenen Dörfer, Weiler, Wiesen, Leute, Zins, Gült, Vogteien und Gerichte, genannt Haylsbrunn. Item sagt und setzt er, daß der Abt unter andern Klosterdörfern und Gütern eine Probstei hat, Bonhof genannt, wo das sogenannte haylsbrunner Gericht in bürgerlichen Sachen ist, vom Abt und seinen Vorfahren und Convent seit 10 bis 70 und viel mehr Jahren gebraucht und geübt. Item wahr ist, daß unter den Gerichtszwang dahin gehört Büschelbach, welches mehrentheils dem Kloster zuständig ist, daß die Büschelbacher seit Menschengedenken ihr Recht beim Gericht in Bonhof gesucht haben. Item ist wahr, daß sich dort in der Woche nach Jakobi Folgendes zugetragen hat. (Hier folgt nun eine weitläuftige Erzählung des Herganges mit dem Landsknecht.) Item ist wahr, daß auf dem Grund und Boden der That Lichtenau niemals seit Menschengedenken weder hohe noch niedere Gerichtsbarkeit gehabt und gebraucht hat. Anwalt bittet daher: das Kammergericht wolle dahin erkennen, daß Lichtenau Unrecht habe, daß es seine Ansprüche an die zwei Büschelbacher und an die Gerichtsbarkeit des Ortes aufgebe, und daß diese dem Abt zustehe, und daß Lichtenau, das heißt Nürnberg, die Kosten zu tragen habe.“ Hier brechen die heilsbronner Akten ab mit der Bemerkung des Richters Hartung: „Das Responsum derer von Nürnberg habe ich auf Hofmeisters Schreiben

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Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 2). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1879, Seite 182. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_2).pdf/184&oldid=- (Version vom 1.8.2018)