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Frevels haben wir den zwei Büschelbachern 20 fl. Strafe diktirt. Auf des Abts Vorstellung haben wir diese 20 fl. auf einen Gulden ermäßigt. Da aber auch dieser nicht gezahlt worden ist, so hat der Pfleger den einen Bauern verhaftet. Nach Zahlung des Guldens und der Azung sind wir noch erbötig, den Gefangenen zu entlassen.“ Dieses Antwortsschreiben erhielt der Abt schon am 12. September durch das Kammergericht. Seine Replik vom 16. lautete: „Die hohe Obrigkeit in Büschelbach steht dem Markgrafen, die niedere dem Kloster zu. Der andere Büschelbacher hat sich, um nicht auch verhaftet zu werden, nach Heilsbronn geflüchtet und seinen Feldbau liegen lassen müssen. Er sei erbötig, den Gulden zu zahlen; dagegen möge man dem Rath zu Nürnberg aufgeben, den Gefangenen zu entlassen und die beiden Büschelbacher, bis zum Austrag der Sache auf dem Rechtswege, sicherzustellen.“ Das Kammergericht entschied in diesem Sinne, worauf der Abt seinen Richter Hartung nach Lichtenau sandte, durch Zahlung des Guldens die Entlassung des Verhafteten erwirkte, aber sich vorbehielt, sein Recht bezüglich der Jurisdiktion in Büschelbach auf dem Prozeßwege geltend zu machen. Hartung übergab dem Pfleger einen Protest, erhielt aber sogleich vom Pfleger einen Gegenprotest. Darauf wurde der Prozeß eröffnet. Die beiden Parteien erhielten vom Gerichtshofe eine Vorladung mit der Aufforderung, entweder persönlich zu erscheinen, oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die an den Rath von Nürnberg ergangene Vorladung lautete: „Wir Karl V. von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser etc. entbieten dem Bürgermeister und Rath unsere Gnade und alles Gute. Aus kaiserlicher Macht gebieten wir euch, auf den 21. Tag, nachdem euch dieser unser kaiserlicher Brief überantwortet wird, entweder selbst, oder durch euren bevollmächtigten Anwalt vor unserem Kammergericht zu erscheinen, um dem Abt oder seinem Anwalt zu antworten etc. Gegeben in unserer Reichsstadt Nürnberg am 23. Sept. 1523.“ Am 29. stellte der Abt seinem Anwalt, Doktor Jak. Kröll, die erforderliche Vollmacht aus, welche dieser dem Gericht übergab nebst einer Klageschrift, deren weitausholender Eingang

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Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 2). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1879, Seite 181. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_2).pdf/183&oldid=- (Version vom 1.8.2018)