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bald wieder heimkehren ließ, da die Angehörigen um ihre Entlassung, wegen der dringenden Erntearbeiten, baten. Bei der Entlassung wurde ihnen befohlen, die Zahlung der 20 fl. standhaft zu verweigern. Auf markgräflichen Bescheid erklärte der Abt dem Pfleger, daß in Büschelbach alle Gerichtsbarkeit nicht Nürnberg, sondern Brandenburg zustehe. Der Abt erhielt vom Pfleger zur Antwort: „Alle fraischliche Gerichtsbarkeit in Büschelbach stehe Nürnberg zu; er, der Abt, möge für Einzahlung der 20 fl. sorgen.“ Da keine Zahlung erfolgte, so ließ der Pfleger nach den zwei Bauern fahnden und Einen, dessen er habhaft werden konnte, nach Lichtenau in den Thurm führen, in Folge dessen der Abt am 4. September eine Klageschrift beim kaiserlichen Hofgericht einreichte. Die Anrede in der Schrift lautet: „Durchlauchtigster Fürst, römischer kaiserlicher Majestät Regiments im heiligen Reich, Statthalter, ehrwürdige, gestrenge, edle, ehrbare, hochgelehrte und veste, als verordnete Räthe desselbigen kaiserlichen Regiments, gnädige, günstige, liebe Herren und Freunde.“ Nach der Darlegung des Sachverhalts heißt es: „So ist in Abwesen römisch kaiserlicher und hispanischer königlicher Majestät an euer fürstlich Gnaden mein unterthänig Bitten: E. F. G. wolle einen ehrbaren Rath zu Nürnberg und dessen Pfleger zu Lichtenau mit Ernst anhalten, daß sie meinen Unthan des Gefängnisses bis auf Austrag der Rechte auf Urphede ledig geben, daß auch der Andere meiner Unterthanen, der sich dergleichen Gewalt auch täglich besorgen muß, keines Argen gewarte. Haben sie an diese meine Unterthanen Forderung, so bin ich erbötig, sie vor dem Gericht meines Gotteshauses bürgerlich, oder vor dem Halsgericht meines Herrn Markgrafen zu peinlichen Rechten zu stellen.“ Diese Beschwerde und Bitte ging vom kaiserlichen Kammergericht an den Rath zu Nürnberg, welcher dem Kammergericht antwortete: „Die hohe Obrigkeit von Büschelbach gehört zu unserem Schloß Lichtenau und nicht dem Herrn Markgrafen. Gleichwohl haben sie den Landsknecht Willberger aus unserem Halsgericht in ein fremdes Gericht gebracht. Lediglich wegen dieser Verletzung unseres Rechts und nicht wegen des an dem Landsknecht begangenen

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Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 2). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1879, Seite 180. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_2).pdf/182&oldid=- (Version vom 1.8.2018)